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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 61 Hs. 2 StPO - Folgen?
Die Revision hat Aussicht auf Erfolg. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 61 Hs. 2 StPO ist kein absoluter, sondern »nur« ein relativer Revisionsgrund. Das Urteil wird aufgehoben, wenn es im Fall einer ordnungsgemäß durchgeführten Belehrung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Hierfür ist entscheidend, ob das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn diese nach erfolgter Belehrung die Eidesleistung veweigert hätte. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich eine andere Beurteilung des Aussageverhaltens durch das Tatgericht bereits deshalb nicht ausschließen, da bei einer Verweigerung der Eidesleistung ein zunächst nicht vorhandener, überraschender Unsicherheitsfaktor für die Beurteilung des Aussageverhaltens geschaffen worden wäre.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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