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Was versteht man unter dem Suspensiveffekt?
Gemäß § 80 Abs.1 S.1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (Lat. Suspendere= schweben). Dies nennt man Suspensiveffekt.
Tags: Verwaltungsakt
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern
Veröffentlicht: 19.10.2013

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