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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Was versteht man unter einen Einwohnerantrag? Wo ist dieser geregelt, welche Voraussetzungen hat dieser?

Welche Rechte und Pflichten bestehen für Einwohner einer Gemeinde?
Plebiszitäres Element, § 22a NGO
Wirkung: Rat muss sich mit der Angelegenehit befassen, wenn 
a) eigener Wirkungskreis gem. § 4 NGO,
b) der Rat zuständig ist oder sich die Beschlussfassung gem. § 40 II 1, 2 NGO vorbehalten kann. Beratung ist aber ausreichend.
Vorraussetzungen: a) Einwohner; b) mind. 14 Jahre alt; c) 3 Monate Wohnsitz.

Rechte
I. Einwohnerfragestunde, § 43a NGO
II. Anregungen und Beschwerden, § 22c NGO/ Art. 17 iVm Art. 28 I 2 GG (Jedermannrecht): Rat ist verpflichtet sich mit der Petition zu befassen.
III. Hilfe bei Verwaltungangelegenheiten, § 22 ff. NGO: Einwohner haben Recht auf Beratung bei öff. rechtl. Verfahren.
Pflichten
IV. Tragung der Gemeindelasten, § 22 I NGO: ZB Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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