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Skizzieren Sie die Entwicklung der vertretenen Auffassungen zu der Frage der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen.
Eine früher vereinzelt vertretene Auffassung lehnte mit Hinweis auf die sonst bestehende Möglichkeit des Klägers die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung einseitig zu seinen Gunsten aufspalten zu können, eine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen komplett ab. Hiernach kam nur eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines nicht mit Nebenbestimmungen versehen Verwaltungsakts in Betracht. Demgegenüber ging die herrschende Lehre lange Zeit davon aus, dass unselbstständige Nebenbestimmungen nicht anfechtbar seien, selbstständige dagegen schon. Vorteil dieser Ansicht ist, dass es nicht zu einer Abspaltung einer unselbstständigen Nebenbestimmung kommt und die Behörde davor geschützt ist, dass der Verwaltungsakt durch die Anfechtungsklage insgesamt einen anderen Inhalt bekommt als beabsichtigt. Dennoch geht heute die herrschende Meinung unter Einschluss der Rechtsprechung davon aus, dass Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar sind. Hierfür sprechen auch die durchschlagenden Gründe: Erstens entspricht sie der in § 113 I 1 VwGO ausdrücklich eröffneten Möglichkeit der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsakts, hier der isolierten Beseitung einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Zweitens ist so für den Kläger der effektivste Rechtsschutz gewährleistet: Er muss nicht mit einer Verpflichtungsklage das bisher erreichte insgesamt zur Disposition stellen und profitiert zudem vom Suspensiveffekt.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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