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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Gesamtstrafenbildung Beispiel 3
- Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- Abzuurteilende Taten vom 10. 12. 2006 und vom 20. 12. 2006
Hat der Angeklagte mehrere zur Aburteilung anstehende Taten teils vor, teils nach der Vorverurteilung begangen, treten § 53 StGB und § 55 StGB in Konkurrenz. Dabei setzt sich § 55 StGB durch. Es ist eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Strafe aus der Vorverurteilung und eine weitere Strafe - gegebenenfalls Gesamtstrafe - zu bllden. Denn dadurch wird der Angeklagte so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn dem damaligen Tatrichter alle bis dahin begangenen Taten bekannt gewesen wären. Die frühere Verurteilung bildet also eine Zäsur, der eine Einbeziehung der danach begangenen Taten entgegensteht.

Beispiel 3:
  • Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • Abzuurteilende Taten vom 10. 12. 2006 und vom 20. 12. 2006
  • Ergebnis: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur mit Tat vom 10. 12. 2006 möglich und auch erforderlich; wegen der weiteren Straftat ist eine Einzelstrafe zu verhängen läge noch eine weitere Tat nach dem 12. 12. 2006 vor, wäre eine weitere (nicht nachträgliche) Gesamtstrafe mit dieser zu bilden.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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