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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Wo sind im Rahmen des § 22 NGO die Grenzen einer Zulassung zu ziehen?

Kann sich die Gemeinde vertraglich eine sofortige Kündigung bzgl. der Anmietung einer öffentlichen Einrichtung vorbehalten? Sind Bedenken des Verfassungsschutzes bzgl. der Verfassungsmäßigkeit einer Partei ein Grund, dieser den Zugang zu einer Einrichtung zu verwehren?
Grds. besteht ein Anspruch auf Zulassung nur im Rahmen des Widmungszwecks.
Eine wichtige Zulassungsschranke bietet heirbei die Kapazität der Einrichtung. Dieses kann eine Auswahlentscheidung zur Folge haben.
Anerkannte Maßstäbe für eine solche Beurteilung sind:
1) Prioritätsprinzip (Erster bekommt die Zusage)
2) Rotationsprinzip (immer abwechselnd zulassen)
3) Losverfahren
4) Der Grundsatz neu vor alt (Neue erhalten den Zuschlag)
5) Der Grundsatz bekannt und bewährt (vor allem bei Festen)
Art. 3 GG: Abwägung immer erforderlich und
Ermessenfehlerfreie Ausübung (insbesondere keine sachfremden Erwägungen).

Ja, wenn sie auch aus öffentlich rechtlicher Sicht den Zugang verweigern könnte.
Nein, das BVerfG kann diese nur für verfw. gem. Art 21 II 2 GG erklären (Parteiprivileg).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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