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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
269
Abtretung (allg.)
- 398
- Abtretung ist Verfügungsgeschäft
- Verfügungsberechtigung (Gläubiger) ist zu prüfen
- kein gutgläubiger Erwerb möglich
+ kein Rechtsscheinsträger (Besitz) möglich
+ Ausnahme 405 Urkunde
- Abtretungen zukünftiger Forderungen mgl, soweit Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
- Verfügungsverbote gem. 399 möglich (Ausnahme zu 137)
- 404 Einwendungen werden als Einreden verstanden
- 408 Prioriätsprinzip bei Abtretungen; nicht bei Kettenabtretungen
Tags: Abtretung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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