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Prüfung: Fahrlässiges Begehungsdelikt
Deliktstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen hat.

I. Allgemeine Tatbestandsmerkmale (~ Objektiver Tatbestand)
+ ggf. „Ohne-zu-Komponente“
II. Spezielle Tatbestandsmerkmale
   1. Sorgfaltswidrigkeit
      a) Vorhersehbarkeit
Generell (h.M.) oder Individuell (Lit.)
b) Überschreitung des erlaubten Risikos
   2. Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Handlungsrisiko und Erfolg
In dubio pro reo (Rspr.) oder Risikoerhöhungslehre (ex post Beurteilung) wenn unsicher, ob Erfolg ausgeblieben wäre.
   3. Schutzzweck der Norm
   4. Opferfahrlässigkeit
II. RW     III. Schuld Individuelle Vorhersehbarkeit

Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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