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Wiederholung BGB AT:Stellvertretung
Welche Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es?
->verdecktes Geschäft,für den,den es angeht (Geschäftspartner ist es egal,wer Vertragspartner ist)
   und
->Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung;dem Dritten kommt es sehr wohl auf Identität des Vertragspartners an und hätte nicht kontrahiert,wenn er wüsste,dass derjenige nicht der ist,für den er sich ausgibt)
Tags: Stellvertretung;Offenkundigkeitsprinzip
Quelle: Rolf Schmidt,S.199,Rn.677
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Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010

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