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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 3. Verteidigerkonsulatation
Nach der Belehrung über sein Schweigerecht ist der Beschuldigte auch über die Befugnis, einen Verteidiger beauftragen und befragen zu können, sowie darüber zu belehren, dass er die Erhebung von Entlastungsbeweisen beantragen kann (§§ 136 I 2 und 3, 163 a III 2, IV 2 StPO). Wird der Beschuldigte über das Recht der Verteidigerkonsultation nicht belehrt, besteht ein Verwertungsverbot, wenn der Verwertung der Aussage rechtzeitig widersprochen wurde. Die Angaben des Beschuldigten sind aber auch bei einer erfolgten Belehrung nach §136 I 2 StPO unverwertbar, wenn dem Beschuldigten die von ihm gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers verwehrt worden ist (Verstoß gegen § 137 I 1 StPO).

Verstöße gegen §§ 136 l, 137 l StPO sind in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. In dieser muss behauptet und belegt werden, dass eine notwendige Belehrung unterblieben ist bzw. eine Verteidigerkonsultation verweigert wurde, welchen Inhalt die daraufhin erfolgte Aussage hatte, wie sie in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und dass der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung rechtzeitig widersprochen haben. Im Rahmen der Ausführungen zum Beruhen sollte im Fall des Verstoßes gegen Belehrungspflichten mitgeteilt werden, dass der Beschuldigte damals seine rechte nicht kannte.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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