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Welche Einwände ergeben sich gegen die allgemeinen Begriffe, die die Stufen der Grundrechtsprüfung beschreiben?
Der „Schutzbereich“ ist eine Metapher, die zu dogmatischen Fehlvorstellungen verleitet. Die Frage muß nämlich lauten, ob ein bestimmtes Grundrecht jeweils „einschlägig“ ist, wenn jemand geltend macht, durch hoheitliches Handeln in seinen Rechten verletzt zu sein. Es wird also nicht eigentlich ein Schutzbereich „eröffnet“; vielmehr beruft sich der Grundrechtsträger darauf, daß dem staatlichen Handeln durch Grundrechte Grenzen gesetzt sind. Auch der Begriff des „Eingriffs“ ist genau genommen eine räumliche Metapher, weil nur „in“ etwas eingegriffen werden kann. Die jahrzehntelange Diskussion um den Begriff des „Eingriffs“ hat indessen gezeigt, daß seine dogmatische Leistungsfähigkeit begrenzt ist. Vorzuziehen ist deshalb der Begriff der „Einwirkung“, der sich freilich nicht auf das Grundrecht, sondern auf die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter bezieht. Die Terminologie auf der dritten Stufe ist übereinstimmend die der Rechtfertigung des staatlichen Handelns.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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