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Alle Oberthemen / Eisenbahnbetrieb / EiB / vereinfachte Bremsprobe
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Wann ist eine vereinfachte Bremsprobe fällig?
Eine vereinfachte Bremsprobe muss ausgeführt werden:

a)     wenn  die  vorgeschriebene volle  Bremsprobe  nicht  mit dem  während  der Zugfahrt zu bedienenden Führerbremsventil ausgeführt wurde,

b)     wenn ein Zug ergänzt oder vorübergehend getrennt wurde,

c)     wenn ein Zug abgestellt war,
(war  ein  Zug  mit  Triebfahrzeug  unverändert bis  zu  1  Stunde  abgestellt, darf die Führerraumbremsprobe angewendet werden),

d)     wenn ein Luftabsperrhahn im Zuge geöffnet wurde,

e)     wenn Wagen auf Bremsstellung R + Mg umgestellt wurden,

f)      wenn beim  Rangieren  Fahrzeuge  an  die  Hauptluftleitung  angeschlossen sein müssen – gemäß Modul 915.0104A21,

g)     vor Gefällestrecken – gemäß Modul 915.0107 Abschnitt 2 Absatz 4. ->Steilstrecken


Ergänzend zu den unter a) – f) genannten Fällen, sind als besondere Form der vereinfachten     Bremsprobe     die     Führerraumbremsprobe     nach     Modul 915.0104A31 und die vereinfachte Bremsprobe mit zentraler Bremsanzeigeeinrichtung nach Modul 915.0104A41 zugelassen. Die Fälligkeiten sind in den Anhängen 915.0104A31 und 915.0104A41 geregelt.
Werden nur Fahrzeuge am Zugschluss abgehängt, so ist keine Bremsprobe erforderlich.
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Karteninfo:
Autor: FelixW
Oberthema: Eisenbahnbetrieb
Thema: EiB
Veröffentlicht: 26.02.2012

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