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Alle Oberthemen / Bauingenieurwesen / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / ArSi - Klausurfragen
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Was versteht man unter einer "Vorankündigung" im Sinne der BaustellV?
Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde über:
- Ort der BS
- Name u. Anschrift des Bauherrn und seines Vertreters sowie des Koordinators
- Art des Bauvorhabens
- vorauss. Beginn und Dauer der Arbeiten
- vorauss. Höchstzahl der Beschäftigten auf der BS
- Anzahl der Arbeitgeber und Unternehmer (ohne Beschäftigte), die vorauss. auf der BS tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer

Die Vorankündigung ist zu stellen,
- durch den Bauherrn oder seinen Koordinator (Bauherr muss aber unterschreiben)
- 14 Tage vor Baubeginn, d.h. Einrichtung der Baustelle
- bei Bauvorhaben über 500 Personentagen
- bei gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als 20 Beschäftigten pro Schicht und gesamtem Arbeitsumfang von mehr als 30 Tagen
Tags: Baustellenverordnung, EG-Baustellenrichtlinie, Vorankündigung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: oHLeWa
Oberthema: Bauingenieurwesen
Thema: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Schule / Uni: FH Aachen
Ort: Aachen
Veröffentlicht: 06.03.2010

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