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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Ermessen
Mit Ermessen bezeichnet man einen dem Gesetzesanwender (z.B. Behörde, Richter) eingeräumten Entscheidungspielraum, zur Findung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung.

Man unterscheidet zwischen:  Auswahlermessen/Entschliessungsermessen

"kann"

Das Vorliegen eines sogenannten Ermessenspielraums wird dabei meistens mit der Wendung "kann" beschrieben. Z.B. "kann untersagt werden, wenn", "Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn".
"soll"

Wird die Wendung "soll" verwendet, ist das Ermessen eingeschränkt. Hier muss die Behörde im Regelfall entsprechend handeln, d.h. zur angeordneten Rechtsfolge kommen und kann nur in atypischen Fällen davon abweichen.
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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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