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108
Anwendbarkeit v. § 30 I StGB bei versuchter mittelbarer Täterschaft?
= Versuch in mittelbarer Täterschaft, d.h. mittelbare Täterschaft bereits nicht vollendet!

h.M. (-)
a.A. (+)

Wortlaut Täter versucht den nicht verantwortlichen Tatmittler nicht zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen. (h.M.)

Systematisch Wertungswiderspruch, da versuchte mittelbare Täterschaft ggü. der versuchten Teilnahme privilegiert wird. (a.A.)

Telos Analogie zu Lasten des Täters, die nicht sein darf. (h.M.)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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