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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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SEA des AG gegen AN
280 I, 611
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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