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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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Voraussetzungen: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 II BGB)
AGL: §§ 994 II, 670 BGB
Gutgläubiger Besitzer kann für notwendige Verwendungen vom Eigentümer Ersatz verlangen, wenn:

1. Vindikationslage § 985 BGB

2. Durchführung notwendiger Verwendungen

3. Vornahme der Verwendungen nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage gem. § 985 BGB oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit.

4. Verwendungen müssen dem Interesse des Eigentümers und dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen (§§ 994 II, 683 S. 1 BGB).

NICHT Fremdbesitzerwille
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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