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Nigges-Gellrich: privatrechtliche und öffentlich rechtliche Regelungen des BBiG (Zusatzinfo)
......prinzipiell lassen sich alle aus dem Ausbildungsverhältnis ergebenden wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten dem Privatrecht zuordnen (insbes. Abschnitt 2 BBiG). Aber eine schematische Zuordnung von Abschnitten oder Paragraphen ist nur oberflächlich möglich. Beispiel: Lässt ein Ausbildender einen Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis bei der Kammer eintragen, verstößt er gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift und wird möglicherweise mit einem Bußgeld belegt (alles, was mit Bußgeld oder Strafen geahndet wird, basiert auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben).

Darüber hinaus ist er aber auch dem Auszubildenden gegenüber schadensersatzpflichtig (privatrechtlich!!!). Aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BBiG, JArbSchG und dem Arbeitsrecht ergeben sich immer auch privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien."
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Karteninfo:
Autor: Zechem
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Einführung
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 09.04.2010

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