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Verdeckungsmord durch Unterlassen?

- Lit.: Täter müsste das Opfer aktiv retten und damit sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. Beim Verdeckungsmord durch aktives Tun muss der Täter nur die Tötung unterlassen, um sich nicht strafbar zu machen => Unterlassen kann dem Tun nicht gleichgestellt werden
   
- BGH: kein Unterschied zur Garantenstellung aus Ingerenz

- nach dem BGH ist der Verdeckungsmord unter Wertungsgesichtspunkten den niedrigen Beweggründen gleichzustellen, wodurch eine Gesamtwürdigung der Handlungsantriebe vorgenommen werden kann (z.B.: die Motivation, sich einer lebenslangen Freiheitstrafe zu entziehen ist nachvollziehbar, vgl. §§ 157, 158 StGB, nemo tenetur Grundsatz)
Tags: Verdeckungsmord durch Unterlassen
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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