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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
185
unechte Vor-GmbH
- notarielle Beurkundung des GesV
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg

=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt

- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH

Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
Tags: Gesellschaftsrecht
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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