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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Teileinstellung bei persönlichem Zusammenhang
Liegen dem Beschuldigten innerhalb eines Ermittlungsverfahrens mehrere prozessuale Taten zur Last, besteht aber bei Abschluss der Ermittlungen für eine oder mehrere prozessuale Taten kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird das Ermittlungsverfahren insoweit nach § 170 II 1 StPO eingestellt.

Beispiel: Gegen A wird in einem Ermittlungsverfahren wegen eines am 1.4. begangenen Betruges und einer am 15. 4. begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht zwar hinreichender Tatverdacht für eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, nicht aber für Betrug.

Verfügung
I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 II 1 StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten A ein Betrug zur Last liegt.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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