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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - V'ssen
1. Leistungsnähe
- Dritter muss mit der Leistung aus dem Vertrag in Berührung kommen
2. Gläubigernähe (zw. Gläubiger und Geschädigtem)
- Wohl- & Weheverhältnis
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer
3. Erkennbarkeit
4. Schutzwürdigkeit
- Subsidiarität d VSD

=> Anspruch wird zum Geschädigtem gezogen

ist auch mit c.i.c. möglich (Salatblattfall); v.a. bei Kindern die bei Vertragsverhandlungen anwesend waren (MM will Geschädigtem eig. 311 II Anspr. zubilligen)

- dogmatische Nähe zu 328
- VSD ist immer nur auf SE zu richten
- 334 ist anwendbar
- Schuldner hat gegen Dritten gleiche EInwendungen wie gegen den ursprünglichen Gläubiger; auch 254
Tags: Schuldrecht, Vertrag zugunsten Dritter
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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