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Was versteht man unter der Entscheidungserheblichkeit der nach Art. 100 GG vorzulegenden Norm?
Es muss auf die Gültigkeit der Norm für den konkreten Rechtsstreit ankommen. Mit anderen Worten muss der Rechtsstreit im Falle der Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden sein als im Falle der Gültigkeit.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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