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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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Wann ist eine Verfahrensrüge verwirkt? / Rechtsbehelf des § 238 II StPO
Die Verwirkung einer Verfahrensrüge kommt grundsätzlich nicht bereits deshalb in Betracht weil ein Verfahrensbeteiligter einen »unverzichtbaren« Verfahrensfehler des Gerichts erkannt und diesen lediglich schwelgend hingenommen hat. Eine Verwirkung kommt nach der Rechtsprechung aber dann in Betracht, wenn der Revisionsführer nach einer Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden (Beispiel: Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO, dass er die Auskunft auf eine bestimmte Frage verweigern kann) in der Hauptverhandlung vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO keinen Gebrauch gemacht hat. Der BGH führt zum Zweck dieser Vorschrift aus: »Zweck des § 238 II StPO ist es, die Gesamtverantwortung des Spruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hierdurch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der Instanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden ... Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es im unbeschränkten Belieben des um die Möglichkeit des § 238 II StPO wissenden Verfahrensbeteiligten stünde, ob er eine für unzulässig erachtete verhandlungsleitende Maßnahme des Vorsitzenden über den Rechtsbehelf nach § 238 II StPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteiligen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will.« (BGH NStZ 2007, 230). Unterbleibt der in § 238 II StPO vorgesehene Zwischenrechtsbehelf, folgt aus dieser zentralen Zwecksetzung für Anordnungen, die der Vorsitzende in Ausübung eines ihm vom Gesetz eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums trifft, die Unzulässigkeit einer auf diese Anordnung/ Maßnahme gestützte Verfahrensrüge.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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