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Alle Oberthemen / Jura / BGB

BGB AT: Definitionen (59 Karten)

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Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
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Bedingung
Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, durch die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem künftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden.
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Bote
Eine Person, die eine von einem anderen inhaltlich bereits vollständig formulierte Erklärung an den erklärungsempfänger lediglich weitergibt, und zwar, indem sie sie (1) in dessen Bereich hineinträgt (Erklärungsbote) oder (2) indem ein anderer sie im Bereich des Empfängers in Empfang nimmt (Empfangsbote).
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Duldungsvollmacht
Der Vertretene weiß und duldet, dass ein anderer für ihn als Verteter auftritt, obwohl eine Vertretungsmacht nicht vorliegt.
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Eigentum
Das umfassende Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache (vlg. § 903 BGB)
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Einigung
(1) Ein abstrakter, d.h. in seiner Wirksamkeit von dem Bestand des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses unabhängiger dinglicher Vertrag. (2) Andere Bezeichnung für "Vertrag".
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Einrede
Das Gestaltungsrecht, durch die Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs zu verhindern, z.B. § 273, § 320, Verjährung. Es bedarf der Geltendmachung; anders als Einwendungen wird die Einrede vor Gericht nicht automatisch berücksichtigt.
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Einwendung
Tatsachen, die ein Rechtsverhältnis in seinem Bestand betreffen, es also (1) gar nicht erst entstehen lassen (rechtshindernde Einwendungen, z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenverstoß) oder (2) wieder vernichten (rechtsvernichtende Einwendungen, z.B. Anfechtung, Erfüllung).
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Erfüllung
Das Bewirken der geschuldeten Leistung durch (in der Regel) den Schuldner an den Gläubiger, § 362 Abs. 1 BGB. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis.
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Erfüllungsgehilfe
Eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenbereich tätig wird.
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Fahrlässigkeit
Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt,
§ 267 Abs. 1 (2) BGB.
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Falsa demonstratio
Unbeachtliche Falschbezeichnung eines Gegenstandes durch die Parteien.
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Geschäftsunfähigkeit
Die Unfähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlungen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, § 104 BGB.
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Handlung
Ein vom Willen getragenes menschliche Verhalten, das der Person in den rechtlichen Folgen zugerechnet werden kann.

Gegensatz: Reflex
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Irrtum
Das unbewusste Auseinanderfallen der Vorstellung des Erklärenden einerseits und der Wirklichkeit andererseits.

§ 119 BGB
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Kennen müssen
Infolge von Fahrlässigkeit nicht kennen.

§ 122 BGB
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Leibesfrucht
Das Kind im Mutterleib von der Zeugung bis zur Vollendung der Geburt.

Vgl. § 1 BGB
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Leistung
Der Gegenstand einer Schuldverpflichtung, der auf ein Tun oder ein Unterlassen gerichtet ist.

§ 241 BGB
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Subjektives Recht
Ein subjektives Recht ist eine dem Einzelnen zum Schutz bestimmter Interessen zugewiesene und seinem Willen unterstellte Rechtsposition.
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Motivirrtum
Irrtum, der dem Erklärenden nicht bei der Artikulation seines Willens, sondern bei der Willensbildung unterläuft.

§ 119 Abs. 2 BGB
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Nichtigkeit
Nichteintritt der mit einem Rechtsgeschäft nach seinem Inhalt bezweckten Rechtsfolgen.
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Notwehr
Diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (dann: Nothilfe) abzuwehren.

§ 227 BGB
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Obliegenheit
Pflichten gegenüber sich selbst in der Art, dass sie bei Verletzung für den Gegner weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründen, sondern deren Verletzung nur zur Folge hat, dass der Belastete einen Rechtsverlust oder rechtliche Nachteile selbst erleidet.
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Schenkung
Ein Vertrag, durch den eine Person einer anderen Person etwas aus ihrem Vermögen unentgeltlich zuwendet.

§ 516 BGB
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Besitz
Die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, getragen von einem natürlichen Besitzwillen.
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Dissens
Ein Einigungsmangel, weil sich zwei auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärungen (Angebot und Annahme) nicht entsprechen.
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Analogie
Die Übertragung einer für einen einzelnen oder mehrere Tatbestände im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall, der ihm rechtsähnlich ist.
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Anfechtung
Die nachträgliche Vernichtung eines Rechtsgeschäfts mit rückwirkender Kraft durch rechtsgestaltende Erklärung auf Grund von Willensmängeln bei der Abgabe der Erklärung.
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Anscheinsvollmacht
Das unbewusst fahrlässige Dulden des Vertretenen hinsichtlich des Auftretens einer Person als sein Vertreter.
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Arglist
Ein Täuschung im Bewusstsein, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird.
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Auslegung
Die Erfassung der rechtlichen Bedeutung des Textes, z.B. einer Gesetzes (dann Gesetzesauslegung) oder eines Rechtsgeschäfts (Vertragsauslegung).
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Drohung
Ankündigung eines zukünftigen Übels, das der Drohende herbeiführen kann oder auf dessen Eintritt er jedenfalls Einfluss zu haben vorgibt.
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Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit)
Fähigkeit, für eigene unerlaubte Handlungen oder eigene Pflichtverletzungen im Rahme von Schuldverhältnissen verantwortlich zu sein.
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Einwilligung
Ein vor der Vornahme eines Rechtgeschäfts erteiltes Einverständnis.
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Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder entgegenzunehmen
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Geschäftsgrundlage
Die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.
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Leistung
Eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
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Mahnung
Eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung jetzt zu erbringen.
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Genehmigung
Ein nach der Vornahme eines Rechtsgeschäfts erteiltes Einverständnis.
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Privatrecht
Privatrecht liegt vor, wenn an einem Rechtverhältnis kein Träger hoheitlicher Gewalt als solcher beteiligt ist.
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Öffentliches Recht
Öffentliches Recht liegt vor, wenn an einem Rechtverhältnis ein Träger hoheitlicher Gewalt als solcher beteiligt ist.
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Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt, zu sein.
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Rechtsgeschäft
Ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt der Willenserklärungen bestimmen.
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Rechtsverhältnis
Eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut.
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Schaden
Eine unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
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Schuldverhältnis
Ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.
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Willenserklärung
Die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (Rechtsfolge) gerichtet ist.
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Zustimmung
Ein vor oder nach der Vornahme eines Rechtsgeschäfts erklärtes Einverständnis.
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Gegenseitiger Vertrag
Gegenseitige Verträge sind Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis stehen.
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Kodifikation
Grundsätzlich anschließende Regelung der behandelten Materie.
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Sittenwidrigkeit
Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
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Übergabe
Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, § 854 Abs. 1 BGB, von dem Veräußerer selbst oder seinem Besitzdiener, Besitzmittler oder seiner Geheißperson, an den Erwerber oder dessen Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißperson.
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Ungerechtfertigte Bereicherung
Ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, dass der Schuldner dem Gläubiger herausgeben muss, was er durch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung erlangt hat.
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Unterlassen
Nichtvornahme einer Handlung, zu deren Vornahme eine Rechtspflicht besteht.
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Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern

§ 121 BGB
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Verfügung
Ein Rechtsgeschäft, dass durch die Rechtslage an einem Rechtsgegenstand unmittelbar geändert wird, nämlich durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung.
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Vertrag
Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch zwei einander entsprechende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) oder durch Einigung zustande kommt.
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Vollmacht
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

§ 166 Abs. 2 BGB
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Zugang
Das Gelangen einer Willenserklärung in den Macht- und Empfangsbereich des Empfängers in der Weise, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (z.B. Einwurf in den Briefkasten), sodass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (z.B. Leses des Briefes).
Kartensatzinfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010
 
Schlagwörter Karten:
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