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Alle Oberthemen / Jura / BGB

Einführung in das BüR: Grundbegriffe: Vertrag (26 Karten)

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Zustandekommen des Vertrages
Angebot (Antrag)

Annahme
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Vertrag: Minderung
§ 441 BGB

Herabsetzung des Kaufpreises

Voraussetzung: erfolgloses Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
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Vertrag: Rücktritt
§ 437 Nr. 2 BGB

Rücktritt vom Vertrag

Voraussetzung:
- erfolgloses Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
- Nacherfüllung kann Verkäufer nicht zugemutet werden (§ 440 BGB)
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Vertrag: Schadensersatz statt der Leistung
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB

Voraussetzung:
- erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung § 323 Abs. 1 BGB
- ohne Fristsetzung nach § 440 BGB (Nacherfüllung verweigert)

>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB

Voraussetzung: Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
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Kaufvertrag: Übereignung
nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe

Verfügungsgeschäft zur Erfüllung der Verpflichtung

>> Bei Gegenseite erlischt der Anspruch (§ 362 Abs. 1 BGB) auf die erfüllte Forderung.
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Vertrag: Was ist eine Verfügung/ Verfügungsgeschäft?
zur Erfüllung der Verpflichtung

Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übereignung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts.
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Vertrag: Pflichtverletzung/ Leistungsstörung
Wenn die vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. (§ 280 Abs. 1 BGB)  >>> Schadensersatz

Arten:

- Verzug des Schuldners

- ursprüngliche Unmöglichkeit

- nachträgliche Unmöglichkeit

- Schlechterfüllung

- Verschulden beim Vertragsschluss

- Verletzung der Schutzpflichten
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Vertrag: Verschulden beim Vertragsschluss
§ 311 Abs. 2 BGB

Voraussetzung: vorvertragliches Schuldverhältnis (Aufnahme von Vertragsverhandlungen)

>>> es besteht keine Hauptleistungspflicht (primäres Schuldverhältnis), aber

Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2

>>> Rechtsfolge: § 280 Abs. 1

Bsp.: "Hinhalten" durch falsche Versprechungen eines Handelsvertreters über Vorzüge seines Produktes (Missbrauch von Käuferinteresse).
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Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (ursprünglich)
§ 275 BGB i.V.m. § 311a BGB

Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.

>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,

es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
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Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (nachträglich)
§ 275 Abs. 1 BGB

Leistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Erbringung für jedermann unmöglich ist.

- praktische Unmöglichkeit
- Leistungserbringung nicht zuzumuten

Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.

>>> Schadensersatz
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Vertrag: Verzug des Schuldners
§ 286 Abs. 1 BGB

Voraussetzungen:
- Fälligkeit der Leistung
- Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung
- Mahnung und andere Verzugsauslöser
- Vertretenmüssen

>>> Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2 BGB

>>> Schadensersatz statt Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (nach Fristablauf)

>>> Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB (nach Fristablauf)
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Vertrag: Mahnung
nach § 286 Abs. 1 BGB: Eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung jetzt zu erbringen.
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Vertrag: Vertretenmüssen des Schuldnerverzugs
nach § 286 Abs. 4 BGB:

Bei der Pflichtverletzung ist zu überprüfen, ob der Schuldner den Verzug zu vertreten hat.

Voraussetzungen:

- eigenes Verschulden (§ 276 BGB)
- Verschulden eines Erfüllungsgehilfen des Schuldners (§ 278 BGB)
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Vertrag: Schlechterfüllung, Haftung für Sach- und Rechtsmängel
§§ 434 ff. BGB

- Leistung erbracht, aber erfüllt nicht die geschuldeten Anforderungen.

Sachmangel (Kriterien):

- nicht vereinbarte Beschaffenheit
- keine Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung

Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.

>>> Nacherfüllung: § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln)
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Vertrag: Verletzung von Schutzpflichten
§ 241 Abs. 2 BGB

Neben Hauptpflichten können aus Schuldverhältnissen auch Nebenpflichten (Schutzpflichten) hervorgehen.

Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Schuldners nach Umfang von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

> Schaden aus Schutzpflichtverletzung: Begleitschaden
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB

(Die Hauptpflicht bleibt unberührt, außer die Akzeptierung der Leistung ist dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten >>> § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung)

Bsp.: Gefahrenhinweise des Herstellers zur Benutzung der Sache.
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Vertrag: Nacherfüllung
§ 437 Nr. 1 BGB

Käufer kann Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beanspruchen, § 439 Abs. 1 BGB.

Verkäufer hat meist "Recht zu zweiten Andienung"

>>> Erst Fristsetzung, dann Rücktritt, Minderung, oder Schadensersatz statt der Leistung
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Was ist ein Preisschild im Schaufenster?
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kaufwilligen

(invitatio ad offerendum)

kein bindendes Angebot des Verkäufers
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Gibt es eine Vertragsabschlusspflicht?
NEIN

außer:

- wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine sittenwidrige Schädigung darstellen würde (§ 826 BGB)

- der Anbieter hat eine Monopolstellung (Energie, Gas, Wasser)
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Was ist bei  der Vertragsabschlussfreiheit zu beachten?
- dass zum AGG keine Konfliktstellen bestehen
(z.B. das Verwehren des Diskobesuches von einem farbigen Mitbürger)
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Vertrag: Was beschreibt die Typenfreiheit?
Es besteht keine Bindung an im Gesetz geregelte Vertragstypen.
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Einzelregeln des Schuldrechts
weitgehende Abdingbarkeit

Dispositiv, sofern keine andere Regelung im Gesetz
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Vertrag: Grenzen der Gestaltbarkeit
Positives Recht:

Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)
Haftungsauschlüsse §§ 444, 474, 475 BGB
Verbraucherschutz: §§ 312f, 506, 569ff

AGB § 305 ff.

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Kaufvertrag
Verpflichtungsgeschäft nach § 433 BGB

Anspruch auf Lieferung

Anspruch auf Zahlung und Abnahme
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Verpflichtungsgeschäft
Begründen schuldrechtliche Ansprüche (Forderungen)

Nichterfüllen = Pflichtverletzung >>> Schadensersatz

Bsp.: Schuldverträge (z.B. Kaufvertrag)
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Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, die auf ein Recht unmittelbar einwirken, durch:

- Übertragung

- Aufhebung

- Belastung

- Inhaltsänderung
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Gegenseitiger Vertrag
Ziel: Austausch von Leistung und Gegenleistung

Pflichtverletzung (Leistungsstörung) >>> §§ 320 ff.
Kartensatzinfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010
 
Schlagwörter Karten:
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