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All main topics / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Bundesregierung
>BK wird auf Vorschlag des Parlaments vom BP bestimmt Art.63 I GG

>Minister werden auf Vorschlag des BK vom BP ernannt Art.64 I GG

>Amtszeit des BK endet mit dem Zusammentritt eines neuen BT Art.69 II GG oder Rücktritt/Abwahl gemäß Art.67 GG

>Die Amtszeit der Bundesminister enden mit der Amtszeit des BK, es sei denn dieser schlägt dem BP vor sie vorzeitig zu entlassen Art.64I GG

>Befugnisse der BReg. können als Kollegium (Kollegialprinzip), einzelnen Ministern in ihrem Geschäftsbereich (Ressortprinzip)
oder auch dem BK(Kanzlerprinzip) zukommen.
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Author: Malte
Main topic: Jura
Topic: Staatsrecht
Published: 01.03.2010

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