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Entfernen
(vom Unfallort- die eigentliche Tathandlung des § 142 StGB)

unter "sich Entfernen" versteht man die räumliche Trennung von der Unfallstelle; ist vollendet, wenn der Täter sich soweit entfernt hat, dass er einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann oder wenn er den Bereich verlassen hat, in dem ihn eine feststellungsbereite Person vermuten oder durch Befragen ermitteln wprde; ist nur mit eigenem Willen möglich.
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Source: VS Skript
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Author: Cini
Main topic: Jura
Topic: Verkehrsrecht
Published: 06.05.2010

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