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All main topics / Jura / Strafrecht / StPO I
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               Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
- alle Verbrechen bei denen weder d. AG noch d. OLG zuständig
  ist (§74 I1),d.h.insbes.höhere Strafe als 4 Jahre oder
  Unterbringung in psychatr. Krankenhaus oder Sicherheitsver-  
  wahrung zu erwarten ist.
- alle sonstigen Straftaten (insbes. Vergehen), wo höhere Strafe
  als 4 Jahre
- bei Vergehen u.Verbrechen,bei denen d. StA wegen d. besond.
  Schutzbedürftigkeit von Verletzten d. Straftat, oder d. besonderen
  Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt. besondere
  Bedeutung:wenn sie sich aus tatsächl.oder rechtlichen Gründen
  aus der Masse der durchschnittl. Strafsachen nach oben heraus-
  hebt. (P) sog.,,Bewegliche Zuständigkeit'' der StA wird eine
  Wahlmöglichkeit eingeräumt bzgl. Spruchkörper. BVerfG sieht 
  hierin aber keinen Verstoß gegen gesetzl. Richter, da d. StA kein
  Ermessen zukomme, da sie bei Vorliegen d. Voraussetzungen
  verpflichtet ist beim höheren Gericht Anklage zu erheben.Zum
  anderen unterliegt sie d. richterl. Kontrolle gemäß § 209 StPO.
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Flashcard info:
Author: Jenny
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 22.03.2010

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