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All main topics / Jura / Strafrecht AT / Strafrecht AT
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Alternativer Vorsatz

- nach herrschender Meinung muss der Täter wegen aller erfassbaren Delikte

- nach einer anderen Auffassung muss berücksichtigt werden, dass der Täter nur eine Rechtsgutsverletzung wolle und deshalb nur wegen des schweren Delikts bestraft werden soll (subj. TB)

- nach einer dritten Auffassung soll Tateinheit nur dann angenommen werden, wenn das versuchte Delikt im Unrechtsgehalt wesentlich schwerer wiegt als das verwirklichte Delikt
Tags: alternativer Vorsatz
Source: juriq
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Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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