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All main topics / Jura / WEG-Recht / WEGrecht-Urteile
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Verkäufer hat bei Asbest umfassende Aufklärungspflicht
Im Oktober 2006 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein Wohngebäude, in dem die Gewährleistung für Fehler und Mängel ausgeschlossen wurde. Das Gebäude war 1980 in Fertigbauweise errichtet worden und dem Verkäufer war bekannt, dass in der Fassade Asbestzement-Platten verwendet worden waren. Dies teilte er dem Käufer jedoch nicht mit. Nachdem der Käufer von der Verwendung von Asbest erfuhr, forderte er den Verkäufer auf die Fassade zu sanieren. Da der Verkäufer sich weigerte, verklagte ihn der Käufer auf Schadensersatz in Höhe von 38.455 EUR. Zudem sollte das Gericht feststellen, dass der Verkäufer zum Ersatz weiterer zukünftiger Sanierungskosten verpflichtet ist.

Die Klage dürfte Erfolg haben! Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es bei der Frage, ob ein Mangel einer verkauften Immobilie vorliegt, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ankommt . Ein Mangel liegt vor, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Baustoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potenzial im Rahmen der Nutzung austreten können. Bei einem Wohngebäude ist dies der Fall, wenn bei Renovierungs- oder Umbauarbeiten Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit musste der Verkäufer den Käufer über das Vorhandensein von Asbest aufklären. Der BGH verwies den Rechtsstreit jedoch zunächst an das vorinstanzliche Gericht zurück, weil noch zu klären war, ob der Verkäufer den Käufer über die Verwendung des Asbests sogar arglistig getäuscht hatte (BGH, Urteil v. 27.03.2009, Az. V ZR 30/08).
Tags: asbest, aufklärungspflicht, fassade, haftung, verkäufer
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010

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