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All main topics / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Vermerk: Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage zu erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169 a StPO. Dieser Vermerk lautet:

»Die Ermittlungen sind abgeschlossen.«

Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen hat folgende Wirkungen:
  1. Dem Verteidiger kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gem. § 147 I StPO nicht mehr versagt werden und
  2. das Gericht muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten bestellen, § 141 III 3 StPO.
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Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Abschlussverfügung
Published: 16.04.2013

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