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All main topics / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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3.) Gibt es für die Gleichbehandlung aller Menschen Ausnahmen? Wenn ja, welche?
Lediglich in religionsspezifischen Dingen, welche Umstände darstellen, die eine Nichtgleichbehandlung veranlassen , wird von diesem Prinzip abgewichen.Wenn die Umstände dies nötig machen. Dabei ist diese Ungleichbehandlung lediglich auf die Umstände beschränkt, die diese Ungleichbehandlung veranlassen. Würde trotzdem eine Gleichbehandlung stattfinden, so würde dies einer „Gleichmacherei“ entsprechen, die nicht angebracht und nicht gerecht ist.

(Bsp: Biologischer Unterschied zwischen Mann und Frau:

Ein Mann darf bis zu vier Frauen heiraten, eine Frau darf jedoch nur mit einem Mann verheiratet sein.

Andererseits hat im Scheidungsfall die Frau und nicht der Mann das Fürsorgerecht für die kleinen Kinder.

Diese Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist aber auch nur auf solche Dinge beschränkt, in denen die versch. biologische Voraussetzung dies veranlasst. Bzgl. des Rechts auf Besitz, der freien Meinungsäußerung usw, wo es keine biologischen Unterschiede gibt, werden Männer und Frauen von der Scharia gleich behandelt. 

Ali r. sagte: „..Es ist jedoch so, dass das Blut dessen, der durch das Dhimma Abkommen unter unserem Schutz steht, so behandelt wird, wie unser eigenes Blut, und dass das für ihn zu entrichtende Blutgeld so wie das für uns zu entrichtende Blutgeld ist. „ (dies berichteten Tabarani und Bayhaqi)

Zu erwähnen ist, dass politische Gründe, die den Erhalt des isl.Staates und seiner Grundordnung bezwecken, einen Grund für Ungleichbehandlung darstellen. So ist es z.B. einem Nichtmuslim verwehrt, das oberste Staatsamt auszuüben. Sehr wohl kann ein Nichtmuslim aber Minister in einem islamischen Staat werden. )
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Author: CoboCards-User
Main topic: Usul al Fiqh
Topic: Teil 2 & 3
School / Univ.: Dafk
Published: 21.08.2017

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