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All main topics / Jura / Kommunalrecht / Kommunalrecht
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens? Welche Probleme können sich stellen?
Statthafte Klageart: (P) VA Qualität der AblehnungE.A. (-), da keine Außenwirkung. Die Bürger werden als Quasiorgan der Gemeinde tätig, da die Entscheidungsfähigkeit vom Rat auf die Bürger übergeht. Daher Innenstreitigkeit = Leistungsklage. E.A. (+), da Personen, von Außen als Personengruppe an die Gemeinde herantreten. Da die Rechtsnatur des Handelnden könne nicht durch seine Handlung bestimmt werden kann ist die Verpflichtungsklage statthaft.
(P) Antragsbefungnis: E.A.: Jeder einzelen Unterzeichner, da diese verfahrensrechtliche Teilhaberposition inne haben. A.A.: Nur die Gesamtheit der Unterzeichner, da nur diese den Entscheid herbeiführen können. A.A.: Prozessstandschaft der Vertreter oder einzelnder Mitglieder gem. § 42 II 1 VwGO analog.
Beteiligtenfähigkeit  bei Gesamtheit der Unterzeichner - § 61 Nr. 2 VwGO (nur Vereinigungen/aber wenn str. zunächst auch der Einzelne)
Prozessfähigkeit - Vertreter, § 62 II VwGO (Hier str. ob diese Einstimmig handeln müssen. (+), da mit §§ 54, 714, 709 BGB vergleichbar).

Beachte: Auch Rechtschutz möglich. Ausnahme von Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst RSB nicht möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Kommunalrecht
Published: 09.03.2010

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