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All main topics / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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Def.: Übergabe gem. § 929 BGB
Übergabe: beiderseitig gewollte Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber.
Übergabe gem. § 929 BGB ist vollzogen, wenn der Erwerber den alleinigen Besitz erhält. Einräumen von Mitbesitzt genügt nicht. An der Übergabe kann ein Dritter als Besitzdiener oder Besitzmittler beteiligt sein.

1. Besitzerwerb des Erwerbers
2. Besitzverlust des Veräußerers
3. auf Veranlassung des Veräußerers
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Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Sachenrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010

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