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All main topics / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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8.) Erläutere anhand eines Beispiels, wie Qijas durchgeführt wird
Das Trinken von Wein ist ein ursprünglicher Sachverhalt (asl), da für dessen islamische Bestimmung (hukm) ein Offenbarungstext existiert: „Haltet euch fern davon „(5:90), durch die ein Verbot des Trinkens von Wein abgeleitet wird. Die Ursache (illa) fürs Verbot ist die Tatsache, dass das Trinken des Weins einen Rauschzustand hervorruft. Man könnte auch sagen, dass Trinken von Alkohol eine relevante Eigenschaft hat, nämlich das Hervorrufen eines Rauschzustands.

Über Trinken von Eierlikör, ein anderes alkoholisches Getränk, existiert ein expliziter Offenbarungstext. Das „Trinken von Eierlikör“ ist also abgeleiteter Sachverhalt (far), der durch qiyas die gleiche Bestimmung wie der Wein bekommt, nämlich dass es verboten ist, dieses Getränk zu trinken, weil es die gleiche relevante Eigenschaft hat-das Hervorrufen eines Rauschzustandes, wenn man es trinkt.

Systematisches Vorgehen bei diesem Beispiel:

Aufgabe: Wie lautet die Bestimmung für das Trinken von Eierlikör? Dabei ist die relevante Eigenschaft des Trinkens von Eierlikör bekannt: ES berauscht.

Lösungsansatz:
Suche einen Sachverhalt, dessen relevante Eigenschaft bekannt ist und mit der des Trinkens von Eierlikör übereinstimmt und für dessen Bestimmung (ob es erlaubt, verboten, erwünscht oder Pflicht ist, den Sachverhalt zu tun) ein Offenbarungstext existiert:

Ergebnis:

Es gibt einen solchen Sachverhalt: Trinen von Wein. Seine relevante Eigenschaft ist auch, dass es zu einem Rauschzustand führt. Seine Bestimmung ist aus dem Quranvers (5:90) bekannt.

Das Trinken von Eierlikör wird durch Analogieschluss an das Trinken von Wein angegliechen. Somit ist das Trinken von Wein angeglichen. Somit ist das Trinken von Eierlikör auch verboten.

Also kann man nun die Pfeiler dieses Analogieschlusses auflisten:

1. ursprünglicher Sachverhalt (asl). Trinken von Wein.
2. Abgeleiteter Sachverhalt (far): Trinken von Eierlikör
3. Bestimmung des ursprünglichen Sachverhalts (hukm al asl): Verbot
4. relevante Eigenschaft des ursprünglichen und auch abgeleiteten Sachverhaltes bzw. Ursache der Bestimmung des ursprünglichen Sachverhalts (illa): Hervorrufen eines Rauschzustandes.
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Author: CoboCards-User
Main topic: Usul al Fiqh
Topic: Teil 2 & 3
School / Univ.: Dafk
Published: 21.08.2017

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