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All main topics / Jura / Revision

Revision (12 Cards)

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Das anwaltliche Revisionsgutachten
I. Zulässigkeit
   1. Statthaftigkeit
   2. Revisionsberechtigung
   3. Beschwer
   4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
   5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
II. Begründetheit §§ 337, 338 StPO
   1. Fehlende Prozessvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
   2. Verfahrensfehler
       a) absolute Revisonsgründe § 338 StPO
       b) relative Revisionsgründe § 337 StPO
   3. Materiell-rechtliche Fehler
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
IV. Ausformulierte Revisionsanträge
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Zulässigkeit der Revision
1. Statthaftigkeit
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
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1. Statthaftigkeit
statthaftes Rechtsmittel gegen:
a) erstinstanzliche Urteile des LG/OLG, § 333 StPO
b) Berufungsurteile des LG, § 333 StPO
Bei Jugendlichen/Heranwachsenden ist die instanzielle rechtsmittelbeschränkung des § 55 II JGG (ggf. i.V.m. § 109 II JGG) zu beachten
c) erstinstanzliche Urteile des AG, § 335 StPO ("Sprungrevision")
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2. Revisionsberechtigung
Rechtsmittelberechtigte Personen sind:
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG

Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.
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3. Beschwer
Der Angeklagte ist insoweit durch das Urteil beschwert, als dass er - nach dem Urteilstenor -schuldig gesprochen wurde.

Die Beschwer des Nebenklägers ist auf die Nichtverurteilung wegen der Katalogtaten nach § 395 StPO beschränkt, vgl. § 400 StPO.
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4. ordnungsgemäße Revisionseinlegung
a) Inhalt
b) Frist
c) Form
d) Adressat
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a) Inhalt
Unbedingte Erklärung des Rechtsmittels
(als Revision, Berufung oder als unbestimmte Urteilsanfechtung)

Die konkrete Wahl des Rechtsmittels kann noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen werden.
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b) Frist
Grds. binnen einer Woche nach Urteilsverkündung, § 341 StPO, es sei denn, Urteil in Abwesenheit;
dann: Fristbeginn mit Zustellung des Urteils

- Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 II StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Beachte: Fristbeginn für die Revisionsbegründung dann mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
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c) Form
Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 341 I StPO
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d) Adressat
"judex a quo", § 341 I StPO

übersetzt "Richter, von dem es kommt" bzw. "dessen Entscheidung angefochten wird"

d. h. über diese Zulassung entscheidet das Gericht, das das angegriffene Urteil gefällt hat
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5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
i.d.R. binnen eines Monats nach Urteilszustellung, § 345 I StPO,

es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.

- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.

Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.
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Begründetheit der Revision
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Flashcard set info:
Author: Menekse
Main topic: Jura
Topic: Revision
Published: 05.01.2011
 
Card tags:
All cards (12)
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