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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Kann eine Stadt sich in Stadtbezirke untergliedern?

Was ist ein Stadtrat?

Wonach kann eine Gemeinde Stadtbezirke und Ortschaften bilden? Was ist Sinn und Zweck dieser Möglichkeit?

Welche Voraussetzung sind an die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu stellen?
§§ 55, 55b NGO; bei Gemeindeteile mit enger Bindung Ortsräte und Ortsvorsteher möglich, § 55e I NGO.

§ 81 I NGO: Keine eigene Organstellung; Bindung an Weisung vom BM.

§§ 55, 55b NGO: Rat kann Bezirke und Ortschaften bilden. Zweck: Örtliche Belange.

1) § 63 I NGO: BM vertritt repräsentativ und rechtlich nach Außen.
2) Daher Wirksamkeit der Vertretung bei Rechtsgeschäften entscheident.
3) Bei Verpflichtungserklärungen, die nicht Geschäfte laufender Verwaltung sind, ist Schriftform erforderlich, § 63 II, IV NGO. Bei verfahrensrechtlichen Handlungen oder Erfüllungsgeschäften nicht erforderlich (Umkehrschluss).
4) Folge: Gemeinde wird bei formgültiger Erklärung gebunden (Missbrauch der Vertretungsmacht möglich).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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