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All main topics / Recht / Definitionen

VL - Definitionen (59 Cards)

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Verkehrsteilnehmer
ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar aktiv oder durch pflichtwidriges Unterlassen auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.
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Schädigung
ist das Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils (auch Wertminderung) bzw. die Verletzung von Menschen.
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Gefährdung
bedeutet das Herbeiführen einer Verkehrssituation, die eine Schädigung wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.
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Behinderung
bedeutet fremdes Verkehrsverhalten einigermaßen nachhaltig zu beeinträchtigen bzw. zu verhindern.
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Belästigung
ist das Zufügen eines objektiv, nicht bloß subjektiv empfundenen körperlichen oder geistigen Unbehagens.
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Öffentlicher Verkehrsraum
Ist gegeben, bei
a) tatsächlicher Benutzungsmöglichkeit durch Jedermann und
b) tatsächlich öffentlicher Verkehr in diesem Raum.
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Vertrauensgrundsatz
Jeder Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der „Andere“ sich verkehrsgerecht verhält.
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Anderer
ist jede natürliche Person, also jeder Mensch, der von dem Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird, auch wenn sie sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindet und auch dann nicht Verkehrsteilnehmer ist. Auch juristische Personen fallen darunter, nämlich dann, wenn deren Eigentum beeinträchtigt wird, z.B. Beschädigung eines Streifenwagens.
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Straße
umfasst alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen einschließlich der Plätze, der Sonderwege für Radfahrer, Reiter und Fußgänger und der öffentlichen Parkplätze.
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Fahrbahn
ist der Teil der Straße, der üblicherweise für den Fahrverkehr bestimmt ist. Wird in der Regel durch Z 295 / Z 340 gekennzeichnet.
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Fahrsteifen
ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO). Eine Fahrstreifenmarkierung ist nicht erforderlich!
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Seitenstreifen
ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4). Er ist häufig durch Z 295 gekennzeichnet. (NICHT TEIL DER FAHRBAHN!)
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Sonderwege
sind die Teile der Straße, die besonderen Verkehrsarten vorbehalten sind (Z 237 – Radweg, Z 238 - Reitweg, Z 239 – Fußweg, Z 241 – Rad- und Fußweg).
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Parkstreifen und Parkbuchten
sind weder Fahrbahnteile noch Sonderstreifen sondern Parkplätze.
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Fahrzeuge
sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden verwendet werden.
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Geschwindigkeit
ist in Bewegung umgesetzte Energie.
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Kraftfahrzeug
ist ein maschinell angetriebenes Landfahrzeug, das nicht an Schienen gebunden ist.
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Personenkraftwagen
ist ein mehrspuriges Kfz, das nach Bauart und Einrichtungen zur Beförderung von Personen bestimmt ist, ohne Kraftomnibus zu sein. Dazu zählen auch Kombinations-Kfz, wenn sie überwiegend zur Beförderung von Personen eingesetzt werden und das zGG 2,8t nicht übersteigt.
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Kraftomnibus
ist ein nach Bauart und Einrichtungen zur Beförderung von Personen bestimmtes mehrspuriges Kfz mit mehr als acht Fahrgastplätzen, einschließlich Oberleitungsbusse.
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Lastkraftwagen
ist ein mehrspuriges Kfz, das nach Bauart und Einrichtungen zur Beförderung von Gütern bestimmt ist – einschließlich Sattel Kfz.
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Wohnmobil
ist ein mehrspuriges fahrzeug mit bewohnbarem Aufbau
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Schmal
ist eine Fahrbahn, die bei ausreichenden Seitenabständen Fahrbewegungen mit 2,55 m breiten Fahrzeugen nicht erlaubt.
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Triftiger Grund
liegt vor, wenn er subjektiv und objektiv das Langsamfahren rechtfertigt.
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Kind
ist eine Person bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
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Hilfsbedürftig
sind Personen, die aufgrund Ihrer körperlichen und/oder geistigen Behinderung im Verkehrs offensichtlich der Rücksichtnahme bedürfen.
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Nass
ist eine Fahrbahn, wenn sie insgesamt mit Wasser überzogen und nicht nur feucht ist oder nur in den Spurrillen Wasser steht.
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Abstand
umfasst die Entfernung zwischen vorderem und hinterem Fahrzeug.
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Plötzlich
heißt für den Nachfolgenden überraschend z.B. au freier Strecke ohne vorhersehbaren Grund.
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Sicherheitsabstand/ Regelabstand
gem. aktueller Rechtsprechung ist ausschließlich der halbe Tachowert als Sicherheitsabstand abzustellen.
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Gefährdungsabstand
die allgemeine Gefahr des Auffahrens wird zu einer konkreten Gefährdung, wenn der Abstand weniger als ein Viertel des Tachowertes beträgt (sog. Gefährdungsabstand).
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Zwingender Grund
ist die Abwendung einer plötzlich ernsten Gefahr für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte bzw. eine gefährliche Verkehrssituation.
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Überholen
Vorbeiziehen von hinten nach vorne an einem bewegenden oder wartenden Fahrzeug, welches auf der selben Fahrbahn in gleicher Richtung fährt.
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deutlich
wenn jeder VT das Zeichen klar wahrnehmen kann
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rechtzeitig
wenn andere VT ihr Verhalten oder Fahrweise anpassen können.
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Verkehrsbedingtes Warten
Wer durch die verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird.
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Unklare Verkehrslage (beim Überholen)
Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen umständen in der konkreten Situation mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, weil das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ungewiss ist und objektiv Zweifel nahe legt, ob der Überholvorgang gefahrlos beendet werden kann.
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Ausscheren
ist das verlegen der Fahrlinie über die linke Begrenzung des eigenen fahrstreifens hinaus, wenn auch nur teilweise.
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Langsam fahrendes Fahrzeug
Ein langsam fahrendes Fahrzeug führt, wer nur erheblich langsamer fahren kann oder will als die beteiligten anderen KFZ.
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Mehrere unmittelbar folgende Fahrzeuge
Wenn wenigstens drei Fahrzeuge mit Sicherheitsabstand oder etwas größerem Abstand zu dem Langsamfahrzeug aufgeschlossen haben.
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Geeignete Stelle (zu §5 (6) StVO)
Stellen, wo keine Auffahrgefahr droht, also Haltebuchten, Parkplätze und geeignete Seitenstreifen.
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Vorbeifahren
ist das Umfahren eines Hindernisses durch Ausweichen auf der Fahrbahn nach links.
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Haltende Fahrzeuge
sind alle stehenden Fahrzeuge, die nicht verkehrsbedingt warten.
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Hindernisse
sind solche Gegenstände der baulichen Einrichtungen, die die Fahrbahn vorübergehend verengen bzw. deren Nutzung erschweren oder unmöglich machen.
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Fahrzeugschlangen
Wenn mehrere KfZ (i.g.O. mind. 3, a.g.O. mehr) so dicht hintereinander fahren, dass ein Überholer nicht mehr mit vorschriftsmäßigen Abständen nach vorn und hinten einscheren kann.
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Vorfahrtsfall
Wenn sich die Fahrspuren zweier sich bewegender Fahrzeuge, die aus verschiedenen Straßen kommen, sich schneiden, berühren oder einander hemmend nähern würden.
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Kreuzung
Wenn zwei oder mehr öffentl. Straßen sich schneiden, so dass sich jede von ihnen über den Schnittpunkt hinaus fortsetzt.
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Einmündung
Wenn eine oder mehrere öffentl. Straßen senkrecht oder schräg bis zu einer durchgehenden Straße hinführen, ohne sich jenseits fortzusetzen.
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Abbiegen
Das Ändern der Fahrtrichtung mit dem Zweck, entweder die Fahrt auf einer Fahrbahn in anderer Richtung fortzusetzen oder die Fahrbahn zu verlassen.
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Wenden
ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht erforderlich.
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Halten
jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung geboten ist.
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Parken
Das Anhalten und Verlassen des Fz. oder das Anhalten, das länger als 3 Minuten dauert.
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Eng
ist eine Straßenstelle, wenn sie durch das dort haltende Fahrzeug so eng wird, dass die Abwicklung des Verkehrs an dieser Stelle nicht mehr möglich ist.
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Unübersichtlich
ist eine Straßenstelle, wenn der Fahrzeugführer wegen Sichtbehinderung nicht absolut sicher beurteilen kann, ob die Fahrbahn auf der vor ihm liegenden Strecke frei ist.
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Scharf
ist eine Kurve, wenn für den Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Gefahr besteht, auf den Gegenfahrstreifen zu gelangen.
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Verlassen
hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, wenn er sich soweit davon entfernt hat, dass er nicht jederzeit eingreifen kann.
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Liegengeblieben
ist ein Fz., das wegen technischer Mängel am Fz oder an seiner Zugkraft oder aus sonstigen Gründen nicht weiterfahren kann.
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Abschleppen
ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fz. im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fz.
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Betriebsunfähigkeit
liebt aufgrund nicht behebbarer technischer Mängel vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsmäßige Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann.
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Schleppen
ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fz. auf dessen eigenen Rädern, sofern es sich nicht um ein Anschleppen (Motor in Gang setzen) handelt.
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Author: M. Grundau
Main topic: Recht
Topic: Definitionen
Published: 26.09.2011
 
Card tags:
All cards (59)
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