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Recht (129 Karten)

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1. Was sind die Wesensmerkmale des privatrechtlich begründeten öffentlichen Dienstverhältnisses?
Durch den Abschluss eines Dienstvertrages begründet (nach dem Vertragsbedienstetengesetz, eine besondere Dienstordnung oder einen Kollektivvertrag geregelt). Kein Bescheid, keine Ernennung, kein Hoheitsakt!
* zuständig: die einzelnen Bundesminister
* Änderungen: durch Ergänzungen oder Nachträge zum Dienstvertrag
* zweiseitig/beidseitig: Gleichrangigkeit, Willensübereinstimmung
* Dienstverhältnis auf bestimmte (max. 5 Jahre, Verlängerungen mehr als drei Monate bewirkt unbefristeten Vertrag) oder auf unbestimmte Zeit
* Austragung von Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht, sehr Dienstnehmer-freundlich, bmukk verliert jährlich mehrere Verfahren!)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
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2. Was sind die Wesensmerkmale des pragmatischen öffentlichen Dienstverhältnisses (Beamtendienstverhältnisses)?
Besondere "Treuepflicht" des Beamten steht besondere "Fürsorgepflicht" des Bundes (auch für die Familie - Hinterbliebene - des Beamten) gegenüber.
* Begründung erfolgt durch Ernennung per Bescheid (hat der Bundespräsident den Ministern übertragen). Planstelle muss vorgesehen sein. Mit der Verleihung einer Planstelle noch keine konkreten Tätigkeiten oder dienstlichen Aufgaben zugewiesen, erst durch Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes.
* Einheit des gesamten Dienstverhältnisses
* Dienstverhältnis auf Lebenszeit (auch "Beamter" wenn im Ruhestand, kann auch in der Pension gegen das Dienstrecht verstoßen: Kindesmissbrauch, Mord,...)
* eigenständiges Disziplinarrecht
* Austragen von Streitigkeiten im Verwaltungsweg
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
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3. Worin liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen dem für Beamte und Vertragsbedienstete geltenden Dienstrecht?
Beamte: Ernennung auf Lebenszeit per Bescheid, hauptberuflich, sog. einseitiges Dienstverhältnis, eigenes Disziplinarrecht, Streitigkeiten im Verwaltungsweg

Vertragsbedienstete: Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit durch beidseitigen Vertrag, auch Teilzeit, Dienstpflichten, Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
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4. Wie erfolgt die Aufnahme eines/einer Vertragsbediensteten bzw. nennen Sie einige Anstellungsvoraussetzungen?
Anstellung erfolgt durch einen Dienstvertrag bei ausreichender Vorbildung (Leistungsberücksichtigung) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Änderungen erfolgen durch Ergänzungen oder Nachträge.
Freie Planstelle ist ebenfalls Voraussetzung!
Vertragsbedienstetengesetz regelt eine Fülle von Voraussetzungen (allgemeine Aufnahmeerfordernisse):
* österreichische Staatsbürgerschaft (oder EWR-/EU-Staat)
* volle Handlungsfähigkeit
* persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben der vorgesehenen Verwendung
* allenfalls in besonderen Vorschriften festgesetzte Bedingungen
* mindestens 15 Jahre alt
* Wenn keine geeigneten Bewerber: Es kann in Ausnahmefällen von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden (Beamte: keine Ausnahmen).
Besondere Aufnahmeerfordernisse:
* Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v): keine rechtlichen Einstufungshindernisse, auch keine ausbildungsmäßigen (nur nach Verwendung einzustufen und zu bezahlen)
Nur VB handwerklicher Dienst: Ausbildungsmäßige Erfordernisse vorgegeben (wie bei Beamten).
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 11 vorletzter Abs., S. 15 und 16
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5. Was ist der Dienstvertrag (des Vertragsbediensteten) und was muss er enthalten?
* privatrechtlicher Vertrag
* von beiden Teilen zu unterschreiben
* Beginn des Dienstverhältnisses (Tag)
* ev. bestimmter Dienstort oder Verwaltungsbereich
* ob und für welche Person zur Vertretung (diese Dienstverhältnisse werden nach fünf Jahren unbefristet!)
* ob auf Probe, befristet oder auf unbestimmte Zeit
* Beschäftigungsart
* Entlohnungsschema, Entlohnungs- und Bewertungsgruppe
* Beschäftigungsausmaß (Voll- oder Teilzeit)
* ob und welche Grundausbildung zu absolvieren
* ev. Abweichungen (Sonderverträge: EDV,...): nur mit Genehmigung des Bundeskanzlers
Dienstvertrag ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich auszuhändigen. Vertragsänderungen innerhalb eines Monats nach Wirksamkeitsbeginn.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 17 und 18
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6. Welche Dienstpflichten haben Bedienstete sowie Beamte bzw. Beamtinnen?
VBG 1948 für VB / BDG 1979 für Beamte: Dienstpflichten sind gleich geregelt.

"Allgemeine Dienstpflichten" sind unabhängig von Ausbildung und Funktion, gelten für alle öffentlich Bediensteten.
Daneben gibt es noch die "besonderen Dienstpflichten" je nach der konkreten Verwendung.

Aufgaben sind unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen, auch Eigeninitiative ist zu entwickeln.
Verhalten (auch außer Dienst): Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben soll erhalten bleiben.
Muss seine Vorgesetzten unterstützen und ihre Weisungen befolgen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 27 und 28
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7. Was ist eine Weisung und wie weit ist der Bedienstete (Beamte und Vertragsbedienstete) zur Einhaltung der Weisung verpflichtet?
Weisungen sind grundsätzlich zu befolgen.

Einschränkungen (Weisung muss abgelehnt werden):
* Weisung kommt von einem nicht zuständigen Organ (= zuständige Vorgesetzte: auch Sektionschef/in Fr. Mag. Heidrun Strohmeyer, Minister/in Fr. Dr. Claudia Schmied)
* verstößt gegen strafgesetzliche Vorschriften (auch Verwaltungsübertretung, z.B. schneller als erlaubt fahren)

Widerspruchspflicht:
Erscheint die Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, müssen vor der Befolgung Bedenken mitgeteilt werden. Vorgesetzte muss dann die Weisung schriftlich erteilen, sonst gilt sie als zurückgezogen.

Unzweckmäßige Weisungen:
Diese sind zu befolgen, aber aus Pflicht zur Unterstützung des Vorgesetzten sind die Bedenken mitzuteilen. Die Weisung muss aber dann nicht nochmals schriftlich erteilt werden.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 28
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8. Welche Pflichten hat der/die Vorgesetzte gegenüber seinen/ihren Mitarbeitern?
Muss seine Mitarbeiter anleiten (auch per Weisung), kontrollieren und fördern.

Aufgaben sollen gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt werden.
Dienstzeit einhalten, aufgetretene Fehler oder Missstände abstellen.

Dzt. nur für Beamte (wird auch für VB kommen):
Einmal jährlich Mitarbeitergespräch (Ziele erreicht, nicht erreicht oder überschritten? Aufgabenstellung der Organisation im nächsten Jahr und Beitrag des Mitarbeiters? Maßnahmen, die die Leistung erhalten oder steigern können (z.B. Ausbildungen,...).
Auch auf Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters ist einzugehen, die er an seinem jetzigen Arbeitsplatz nicht oder nicht ausreichend einbringen kann.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 28 und 29
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9. Wie muss sich ein/e Vertragsbedienstete/r sowie Beamte bzw. Beamtin anlässlich einer Erkrankung verhalten?
Vertragsbediensteter:
Ist unverzüglich dem Vorgesetzten melden, auf dessen Verlangen Grund der Verhinderung (Krankheit) zu bescheinigen.
Wenn Personalstelle anordnet: amtsärztliche Untersuchung.
Ab ein Jahr Krankenstand ist das Dienstverhältnis aufgelöst (Abfertigungsanspruch: ja).
1.-5. Dienstjahr: Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage bis 72 Kalendertage.
6.-10. Dienstjahr: 91 Kalendertage.
>10 Dienstjahre: 182 Kalendertage.

Wenn innerhalb von sechs Monaten ab Wiedereintritt wieder Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung!

Beamter:
(Meldung ist gleich.)
Ärztliche Bescheinigung (Beginn und - nach Möglichkeit - Dauer der Dienstverhinderung):
* wenn länger als drei Arbeitstage
* wenn der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt.

Abwesenheit ist gerechtfertigt wenn
* ordnungsgemäße Dienstleistung durch Krankheit verhindert wird
* Gefahr der Verschlimmerung
* Dienstleistung ist objektiv unzumutbar

Amtlicher oder nichtamtlicher ärztlicher Sachverständiger kann zur Klärung des Sachverhalts herangezogen werden.
Monatsbezug wird ab dem siebten Monat auf 80 % gekürzt (ausgenommen Dienstunfall; sehr komplizierte Regelungen).
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 34 und 35
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10. Was wissen Sie über den Erholungsurlaub und was ist Voraussetzung für dessen Antritt?
Erstmaliger Anspruch: 1/12 des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat (=2 Tage), ab sechs Monaten voller Anspruch.
Hälfte des Erholungsurlaubes muss ungeteilt zu verbrauchen sein. Jahresplan: Gleichrangige Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen durch Leiter der Dienststelle.
Anspruch pro Kalenderjahr:
* bis 25 Dienstjahre: 5 Wochen
* ab 25 Dienstjahre (Erreichen bis 30. September): 6 Wochen
Verfall: am 31. Dezember des Folgejahres, außer Verbrauch ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich (Dienststellenleiter stellt dies fest) - dann Verfall ein Jahr später.
Aufschub, Unterbrechung: Bei besonderen dienstlichen "Rücksichten": Aufschieben des bereits vereinbarten Urlaubsantrittes oder Unterbrechung - nachweisbar entstehende Mehrausgaben sind dann zu ersetzen (Stornogebühr, Reisekosten)
Krankheit: unterbricht den Urlaubern länger als drei Kalendertage (Dienststelle unverzüglich verständigen, ärztliches Zeugnis). Im Ausland: behördliche Bestätigung über Arzt nötig. Nicht erforderlich wenn in Krankenhaus (Bestätigung nötig). Bei Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung.
Finanzielle Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruchs: Möglichkeit besteht (kein Rechtsanspruch).
Vorgriff: bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag möglich (kein Rechtsanspruch).
Urlaubsmathematik: Wenn während oder am Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt: ein Tag mehr Urlaub (außer Freitag ist für Teilzeitbedienstete kein Arbeitstag).
Aliquotierung:
* Wenn Urlaub vor Karenzurlaub noch nicht verbraucht ist
* im Kalenderjahr des Präsenz- oder Zivildienstes
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 37 und 38
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11. Was versteht man unter Karenzurlaub und Sonderurlaub und was sind die Antrittsvoraussetzungen?
Karenz:
"Urlaub unter Entfall der Bezüge" kann auf Ansuchen gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
3 Arten:
1. Karenz z. B. für Ausbildung
2. zur Pflege eines im Haushalt lebenden behinderten Kindes - max. 30 Jahre alt (erhöhte Familienbeihilfe entscheidet)
> Bei beiden: kein Entgelt, keine Versicherung, keine Vorrückung!
Nur in Ausnahmefällen zur Hälfte für die Vorlegung wirksam, wenn Dienst wieder angetreten wird.
Bei nicht ausschließlich privaten Interessen oder besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ganz oder teilweise Berücksichtigung zeitabhängiger Rechte (Vorrückung, Dienstjahre für Urlaubsanspruch).
Wenn länger als sechs Monate: kein Anspruch auf bestimmten Arbeitsplatz.
3. Mutterschutz bzw. Väterkarenz
Anspruch auf früheren Arbeitsplatz bei Dienststelle (abgestufte Regelungen wer dieser nicht mehr zur Verfügung steht).

Sonderurlaub:
Volle Bezüge, kann auf Ansuchen gewährt werden bei:
* Wichtigen persönlichen oder familiären Gründen
* sonstigen besonderen Anlässen (z. B. Lernen für Dienstprüfung...)
Nur wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.
Maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr, bei maximal 3 Arbeitstagen auch nachträgliche Meldung möglich (Heirat, Geburt, Übersiedlung, Todesfall).--
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 39 bis 41
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12. Was versteht man unter Pflegefreistellung? Wie kann ein Pflegeurlaub angetreten werden?
Ist kein Urlaub. Es besteht ein Anspruch.

* Notwendige Pflege eines im gem. Haushalt lebenden nahen Angehörigen (krank od. Unfall) oder
* Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, wenn normale Betreuungsperson ausfällt (schwerer Erkrankung, unabwendbares Ereignis)
* Rechtsanspruch für eine Woche!

Wenn Kind unter 12 Jahre alt: noch eine Woche (weitere Verlängerung nur mit Sonderurlaub, kein Rechtsanspruch)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 41 und 42
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13. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Vertragsbediensteter kündbar?
VB sind grundsätzlich kündbar.

Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes.
Kündigungsgründe (u.a. schwere Dienstpflichtverletzung, Weigerung den Dienst ordnungsgemäß zu versehen,...):
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003: Abfertigung-NEU

(Bezieht sich auf vom Dienstgeber geltend gemachte Kündigungsgründe.)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48
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14. Was ist eine Dienstzuteilung?
Vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen.
Ohne Zustimmung: maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Mit Zustimmung kann verlängert werden.
Anordnung per Weisung.

Gibt oft zeitlichen Spielraum für Dienstgeber, um eine Versetzung zu ermöglichen!

(Für Vertragsbedienstete genügt, Beamte nicht.)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 24
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15. Was versteht man unter Befangenheit und wie hat sich in öffentlich Bediensteter im Fall einer Befangenheit zu verhalten?
"Parteilichkeit" soll vorgebeugt werden, kein Gewissenskonflikt.

* wenn selbst, Angehöriger oder Pflegebefohlener beteiligt
* von einer Partei früher oder aktuell bevollmächtigt
* bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe

Vertretung ist zu veranlassen, wenn volle Unbefangenheit in Zweifel steht (selbst beurteilen, im Zweifel ist immer Befangenheit anzunehmen).
Nur bei "Gefahr im Verzug" und wenn Vertretung nicht möglich ist, sind die zur Abwendung der Gefahr notwendigen unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 30
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16. Welche Dienstzeit gilt für den öffentlich Bediensteten, was zählt zur Dienstzeit und was versteht man unter "gleitender Dienstzeit"?
Üblich: gleitende Dienstzeit
"Blockzeit": jedenfalls Dienst. Gleitzeit: selbst Grenzen, innerhalb dieser kann VB/Bea selbst bestimmen.
Summe: Gleitzeit + Blockzeit = Rahmenzeit.

Auch möglich: Normaldienstplan
Dienst ist gleichmäßig auf die Woche zu verteilen, dienstliche Erfordernisse und berechtigte Interessen des VB sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
Ist-Zeit (=tatsächlicher Dienst) ist festzuhalten. Zeitguthaben bzw. Zeitschulden gegenüber Soll-Zeit: Übertrag bis gew. Ausmaß ins nächste Monat möglich.
Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt ist zu gewährleisten.

Gesetzliche Feiertage, Sa+So = möglichst dienstfrei.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 31 und 32 Abs. 1
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17. Welche Möglichkeiten zur Verringerung und Herabsetzung der Wochendienstzeit gibt es für den/die Vertragsbedienstete/n?
Beamte: min. 20 h pro Woche
Vertragsbedienstete: min. ein Drittel der Vollbeschäftigung

Auf Antrag (VB: Vertragsänderung, Bea: Bescheid):
Kürzung für ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres, Einkommen wird entsprechend gekürzt.

Zwei Arten:
kein Anspruch:
beliebiger Anlass: es kann herabgesetzt werden wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen
Rechtsanspruch (nur wenn noch nicht schulpflichtig):
bei überwiegend selbst durchgeführter Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl-oder Pflegekindes oder sonstigen Kindes im Haushalt, für dessen Unterhalt überwiegend der Bedienstete (oder Ehegatte) aufkommen.
Keine maximalen Jahre definiert, aber nach 10 Jahren erlischt Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung - nur mehr mit Zustimmung des Dienstgebers.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 33 und 34
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18. Was versteht man unter "Vorrückung" und wie wird der Vorrückungsstichtag festgelegt?
* alle zwei Jahre
* höhere Entlohnungsstufe
* Vorrückungsstichtag = Datum 18. Geburtstag + alle angerechneten Vordienstzeiten
* Vorrückungstermine je nach Vorrückungsstichtag: 1. Jänner (Oktober bis März) oder 1. Juli (April bis September)

Anrechnung 100 %:
* Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
* Präsenz-oder Zivildienst
* bestimmte Schul- oder Studienzeiten
* bestimmte Tätigkeiten oder Ausbildungen nach Arbeitsmarktförderungsgesetz

Anrechnung 50 % (bestenfalls eineinhalb Jahre!!!):
* sonstige Zeiten (maximal drei Jahre bei privaten Arbeitgebern)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 58 und 59
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19. Wie ist die Abfertigung für ab dem 1. Jänner 2003 neu in den öffentlichen Dienst eingetretene Vertragsbedienstete geregelt?
1,53 % des monatlichen Entgelts in Mitarbeitervorsorgekasse (ab dem zweiten Dienstmonat)

Bei Ende des Dienstverhältnisses (Anspruch bleibt bei allen Endigungsarten erhalten!!!):
* Auszahlung (Ausnahmen: verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, Beiträge weniger als drei Jahre)
* Übertragung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
* Überweisung als Einzahlung in eine Pensionsvorsorgeform (private Versicherung) oder Pensionskasse

Wenn keine Erklärung innerhalb von sechs Monaten: Das Geld bleibt in der Kasse veranlagt, bei Pensionierung Auszahlung nach zwei Monaten.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 64 und 65 Abs. 1
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20. Was versteht man unter einem "Übergenuss" und unter welchen Voraussetzungen kann er von einer/m Vertragsbediensteten zurückgefordert werden?
= "zu Unrecht empfangene finanzielle Leistung"

Zurückzahlen (="Ersatz" der Leistung des Bundes) :
* nur innerhalb von drei Jahren
* nur wenn nicht "im guten Glauben" empfangen!
* durch Abzug vom Monatsbezug, Ratenzahlung möglich
* Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 65
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21. Welche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hat die/der Vertragsbedienstete?
Seit 1.1.1999 Pflichtversicherung für:
* Krankheit, Unfall (bei BVA - Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten nach B-KUVG - Beamten Kranken-und Unfallversicherungsgesetz)
* (nur Vertragsbedienstete): Pensions- (PVA - Pensionsversicherungsanstalt nach ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktservice - AMS nach Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Leistungen:
Nur Vertragsbedienstete: Krankengeld und Wochengeld
Laut ASVG KV-Leistungen gleich wie bei Beamten: Vorsorgeuntersuchungen, Krankenbehandlung durch den Arzt, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Krankenhäusern, Zahnbehandlung, Zahnersatz, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Mutterschaft
Unfallversicherung:
Dienstunfall, Wegunfall (wenn nicht unterbrochen: Einkauf, Kind oder Partner abholen ist o.k., Gasthausbesuch nicht!) oder Berufskrankheit:
Unfallheilbehandlung (ärztliche Behandlung, Anstaltspflege, Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe, medizinische und soziale Rehabilitation, Versehrtenrente bei 100 % oder teilw. Invalidität, bei Ableben Bestattungskostenbeitrag, Witwen- und Waisenrente - Lebenspartnerschaft derzeit nicht!)
Arbeitslosigkeit:
max. 52 Wochen (dann Notstand)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 67-71 (nur Rechtslage ab 1.1.1999, Seiten 72-80 werden nicht gefragt.)
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22. Welche Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gibt es aus Anlass einer Mutterschaft?
* Kündigungsschutz:
Von Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt (Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts).
* Beschäftigungsbeschränkungen:
8 Wochen vor (voraussichtlich vom Arzt errechnet) bis 8 Wochen nach der Geburt generelles Beschäftigungsverbot.
Keine schweren Arbeiten (Detailregelungen), Nachtarbeitsverbot, Überstundenverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
Bei gefährlicher Tätigkeit: individuelles Beschäftigungsverbot ab Feststellung der Schwangerschaft!
* Karenzanspruch:
Nach Mutterschutzgesetz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, für alle Rechte voll wirksam (Vorrückung,...). Kein Pensionsbeitrag, trotzdem max. 60 Monate pro Kind als Beitragszeit berücksichtigt.
* Väterkarenzgesetz: Mutter kann zu Gunsten des Vaters auf Karenz ganz oder zum Teil verzichten. Teilzeit: Dienstgeber darf nicht automatisch verwehren (Einigungsmöglichkeit).
* Geldleistungen:
1. Schwangerschaft: normales Monatsentgelt zuzüglich Kinderzulage (Nebengebühren laufen teilweise weiter)
2. ab Schutzfrist: kein Monatsentgelt, aber Anspruch auf Wochengeld.
3. Von Geburt bis 36. Lebensmonat: Kinderbetreuungsgeld (bis 30. Lebensmonat wenn nur ein Elternteil in Karenz geht)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 83 bis 86
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23. Wann und wie wird der anlässlich von Dienstreisen anfallende Mehraufwand abgegolten?
Reisegebührenvorschrift:
Reisekostenvergütung:
(Personen- und Gepäckbeförderung mit Massenbeförderungsmittel; eigenes Auto nur ausnahmsweise)
Reisezulage:
(Tages- und Nächtigungsgebühr: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie sonstige Reiseauslagen)
Bei Nachweis unvermeidbarer Auslagen für Nachtunterkunft: Zuschuss bis max. 350 % der Nächtigungsgebühr kann gewährt werden.
Bei Dienstzuteilungen außerhalb des Dienstortes: Zuteilungsgebühr (=Tages- und Nächtigungsgebühr)

Höhe hängt immer von Entlohnung-/Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ab!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 81
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24. Was wird im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geregelt?
Niemand darf aufgrund seines Geschlechtes:
* bei Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
* Entlohnung
* Aus- und Weiterbildung
* beruflichem Aufstieg
benachteiligt werden.
+ Verbot der sexuellen Belästigung, Frauenanteil im Bundesdienst soll erhöht werden.
Wenn unter 40 % Frauen in einem Bereich/Abteilung (bei jeweils gleicher Qualifizierung):
* bevorzugte Aufnahme von Frauen
* Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
* bei der Aus- und Weiterbildung
* Erstellung von Frauenförderungsplänen

Kontaktfrauen: ab fünf Dienstnehmerinnen an Dienststelle wenn Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen: berät die Bundesregierung.
Gleichbehandlungskommission: erstellt auf Antrag Gutachten, ist für Dienstgeber nicht bindend, bevorzugt tendenziell Frauen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 87
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25. Was ist die Personalvertretung und worin unterscheidet sich diese von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst?
Soll berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen wahren und fördern.
Gewerkschaft (GÖD): Für überbetriebliche Interessen der öffentlich Bediensteten zuständig (z.B. bei Dienst- und Besoldungsrecht), = alleiniger Verhandlungspartner mit den Regierungsorganen). Mitglieder bekommen bei Arbeitsgericht Rechtsbeistand, sehr gute Juristen, spezialisiert, Jahrbuch Dienstrecht kostenlos.
Organe der Personalvertretung:
* Dienststellenversammlung: alle Bediensteten einer Dienststelle
* Dienststellenausschuss (ab 20 Bediensteten) oder Vertrauensperson (mind. 5 bis 19 Bedienstete): gewählte Personalvertretung
(weiters: Fachausschuss, Zentralausschuss, Wahlausschüsse)
Rechte des Dienststellenausschusses: Vorsitzender verhandelt mit Präsidenten des LSR (=wichtige Position, Wahlteilnahme stärkt).
Schriftliche Mitteilungen, Mitwirkung, Einvernehmen herstellen, allgemeine Anregungen und Vorschläge (bei Aufnahme, Dienstzuteilung, Versetzung, Vorgesetztenfunktion, Sonderurlaub über drei Tage, Auflösung des Dienstverhältnisses, Urlaubseinteilung, neue Arbeitsmethoden,...)
Wahlen: alle fünf Jahre (2009).
Bei Vertretungstätigkeit nicht weisungsgebunden, Verschwiegenheit, Versetzung oder Dienstzuteilung nur mit Zustimmung, disziplinäre Verfolgung nur mit Zustimmung der Personalvertretung!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 88 und erste Hälfte S. 89. (Man sollte über den an der Dienststelle tätigen Dienststellenausschuss Bescheid wissen; Fach- und Zentralausschuss werden nicht gefragt.)
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26. Nennen Sie Beendigungsgründe für Dienstverhältnisse bei Vertragsbediensteten, was ist der Unterschied zwischen Entlassung und Kündigung?
Entlassung: Bei schwerer Dienstpflichtverletzung, "darf das Gebäude nicht mehr betreten..."!
Kündigung: durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich (Frist ist einhalten, wöchentliches Stundenausmaß für Arbeitssuche)
(weiters: einvernehmliche Lösung - oft um Entlassung zu vermeiden, Austritt durch Dienstnehmer z. B. wg. gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, Unfähigkeit zur Dienstleistung,...)
Durch Dienstgeber:
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist einzuhalten.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes:
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48 (Reicht weiter als Frage 13, umfasst auch die Entlassung durch den Dienstgeber sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und überdies die Dienstnehmerkündigung.)
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27. Was versteht man unter Nebenbeschäftigung und inwieweit ist diese zulässig?
= jede Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses für einen anderen Dienstgeber als den Bund.
Grundsätzlich zulässig, Bewilligung ist aber nötig.

Nicht möglich wenn:
* Nebenbeschäftigung behindert Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
* Vermutung von Befangenheit
* sonstige Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen

Meldung nur nötig wenn "nennenswerte" Einkünfte erzielt werden, die Ausübung (auch nicht erwerbsmäßiger Tätigkeit) kann untersagt werden!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 27
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28. Was sind Überstunden, wann sind sie zu leisten und wie werden sie abgegolten?
Mehrleistungen sind auf Anordnung zu leisten.

Abgeltung:
* Zeitausgleich 1:1 im Quartal (wenn möglich).
* Mehrleistung an Sonn- und Feiertagen: ist finanziell abzugelten, Abrechnung innerhalb eines Kalendermonats.
* Wenn Zeitausgleich im Quartal nicht möglich: wird zur "Überstunde":
* 1:1,5 in Freizeit oder in Geld
* oder 1:1 in Freizeit plus Geld
auszugleichen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 33, 60 und 61
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29. Was versteht man unter Vorschuss und Geldaushilfe?
Wenn unverschuldet in eine Notlage geraten oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe, dann auf Antrag:

Vorschuss: max. 7300 €, innerhalb von 120 Monaten zurückzuzahlen. Wenn die Höhe mehr als zwei Monatsbezüge beträgt: Sicherstellung und Ablebensversicherung nötig.

Geldaushilfe: Ist nicht zurückzuzahlen (bei Geburt eines Kindes, Heilbehelfe, Anschaffung einer neuen Brille,...)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 62
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30. Wann entfallen die Bezüge bzw. das Entgelt öffentlich Bediensteter?
* Karenzurlaub ("Bildungskarenz", ohne Entgelt, ohne zeitliche Berücksichtigung für Vorrückung, Dienstjahre,...)
* Karenz nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz (max. 2 Jahre; Zeiten anrechenbar)
* während Präsenz- oder Zivildienst
* bei ungerechtfertigter Abwesenheit

"Bezug" = pragmatischer Bediensteter (Beamter)
(Monats-) "Entgelt" = Vertragsbediensteter
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 66
Kartensatzinfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009
Tags: Psychologie, Schule
 
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