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Recht (129 Karten)

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1. Unter welchen Voraussetzungen darf man eine Privatschule eröffnen?
Erhalter (finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule: Gebäude, Lehrmittel und -personal, Hygiene, pädagogische Standards,...):
"Natürliche, juristische, in- oder ausländische Person".
* österreichischer Staatsbürger, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich
* Nicht-Staatsbürger, wenn sittlich verlässlich und keine negativen Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem zu erwarten
* Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts
* jede sonstige inländische juristische Person, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich.

Leiter:
* österreichischer Staatsbürger (mit Nachsicht),
* Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht,
* entsprechende Lehrbefähigung
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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2. Was versteht man unter der "Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung" und wann darf diese geführt werden?
"VS", "HS",,...

* Organisation, Lehrplan und Ausstattung entsprechen einer öffentlichen Schule
* Leiter und Lehrer haben Lehrbefähigung
* Führung muss für mehrere Jahre sichergestellt sein.
ABER:
* Aufnahme über Vertrag mit Erziehungsberechtigten
* kein Sprengel
* dürfen Schüler ablehnen

SchOG gilt in Teilbereichen. Führung der Bezeichnung ist durch LSR auf Antrag zu bewilligen.
"Private   Hauptschule       Dietmar Stockinger"
=Träger  = Bezeichnung   =Erhalter
nicht öff.
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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3. Was bewirkt das Öffentlichkeitsrecht bei Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und bei Statutschulen?
Beide (mit und ohne [=Statutschulen] Schulartbezeichnung):
* Feststellungsprüfungen entfallen,
* dürfen Subventionen empfangen,
* Schüler haben Anspruch auf soziale Maßnahmen (Schülerbeihilfe, Freifahrt, Schulbücher, Unfallversicherung).

Nur bei gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung:
* dürfen Zeugnisse ausstellen - haben die selben Rechtswirkungen wie von öffentlichen Schulen (Universitätszugang,...),
* dürfen Praxisschulen sein
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4. Wer hat Anspruch auf Subventionierung und in welcher Form erfolgt sie?
Privatschulgesetz: Subventionen zum Personalaufwand (=Anspruch). Subventionen zum Sachaufwand: kein Anspruch

* konfessionelle Privatschulen (=lange Liste) haben Anspruch auf Personalkosten (Konkordat: Vertrag mit hl. Stuhl).

* andere Schulen: können - bei Bund - beantragen, kein Anspruch (Lehrpersonal- und Sachaufwand: wenn keine Gewinnerzielungsabsicht + Klassenschülerzahl wie bei öffentlichen Schulen usw.)
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5. Wie lange dauert die allgemeine Schulpflicht in Österreich und durch den Besuch welcher Schulen kann sie erfüllt werden (Schultypen, gleichwertiger Unterricht)?
* 9 Jahre

* VS, HS, PTS, SS/ASO, BM(H)S

* gleichwertig:

öffentliche Schule - Privatschule - häuslicher Unterricht
                 |             |        |              |    
                   öffentlich       nicht öffentlich
                    -> o.k.         -> Externistenprüfung
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6. Welche Behörden werden im Bereich der Schulverwaltung des Bundes tätig? Welches sind die Zuständigkeitsbereiche (örtlich und sachlich) der Schulbehörden des Bundes und in welchem Gesetz sind sie dargestellt?
a) Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
          bm:ukk               LSR         BSR
b) Österreich/Bund        Land        Bezirk

c) * allgemein bildende Pflichtschulen:         -> BSR
    * AHS, BS, BMHS, BAKIP, BASOP:         -> LSR
    * Zentralanstalten (chem., DGM, graf.)
       und Praxisschulen:                            -> bm:ukk
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7. Skizzieren Sie den Aufbau des Landesschulrates (Organe).
1. Präsident:
= Landeshauptmann (weisungsgebunden ggü. MinisterIn). Kann amtsführenden Präsidenten einsetzen (ist in allen Bundesländern so geregelt).
* Oberster Repräsentant im Bundesland.
* führt Beschlüsse des Kollegiums aus
* Vorsitz des Kollegiums
* Chef des Amtes des Landesschulrates
Vizepräsident: nur Beratungs- und Kontrollfunktion, nicht Vertretung.

2. Kollegium:
= demokratisch (nach Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag):
* amtsführender Präsident
* Väter + Mütter schulbesuchender Kinder,
* Vetreter der Lehrerschaft (gleich viele wie Eltern)
= weisungsfrei. Beratend dazu: Behörden-, Religions- und gesetzl. Interessenvertreter, andere ExpertInnen.
Aufgaben: Verordnungen, Weisungen erlassen, Funktionäre bestellen, 3er-Ernennungsvorschläge (z. B. Schulleiter), Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,...
Bei "Gefahr im Verzug" + Beschlussunfähigkeit vertritt der Präsident das Kollegium (ist dann nicht weisungsgebunden!)

3. Amt:
Besorgt die Geschäfte, "macht die eigentliche Arbeit". Leitung: rechtskundiger Beamter ("Landesschulratsdirektor"). Hierarchische Struktur, viele Juristen, Geschäftsordnung,...
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8. Welche Aufgaben hat der schulpsychologische Dienst? Nennen Sie einen Fall, wo der schulpsychologische Dienst gesetzlich erwähnt ist.
§ 11 Abs. 5 Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
* pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen, Diagnostik, Begleitung, Behandlung (im weitesten Sinne)
* in das Schulsystem integriert für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte
* am LSR oder in Außenstellen
* größtenteils freiwillig, vertraulich und kostenlos

Gesetzliche Regelungen für:
* Frühinformationssystem (§ 19 SchUG): Beratung und Ursachenklärung bei Verhaltensauffälligkeiten bzw. Pflichtverletzungen
* § 13 Suchtmittelgesetz:
- Gesundheitsbehörde (nicht Polizei) ist zu informieren, wenn tatsächlicher Suchtgiftmissbrauch und Schüler verweigert gesundheitsbezogene Maßnahme (= ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, psychosoziale Beratung und Betreuung). Bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen: "Einbeziehen des schulpsychologischen Dienstes"
* wenn Zweifel beim Überspringen von Schulstufen
* Zweifel über die Schulreife (Aufnahme)
* SPF: Stellt BSR fest; erforderlichenfalls schulpsychologisches Gutachten (wenn Erziehungsberechtigte zustimmen)
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9. Wer ist für die Unterrichtsarbeit zuständig und wie hat die Unterrichtsarbeit zu erfolgen? Welche ist die Unterrichtssprache in Österreich und sind davon Abweichungen möglich?
Der Lehrer.
* anschaulich
* gegenwartsbezogen
* nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten
...Schüler zur Mitarbeit anregen.
Methodenfreiheit!

Unterrichtsprache = Deutsch
Ausnahmen:
* Minderheitenschule
* viele Personen
* zum Erlernen einer bestimmten Sprache (franz. Schule,...)
Dann obligatorisch: Deutsch = Pflichtfach
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10. Wie setzt sich das Kollegium des Landesschulrates zusammen und welche Aufgaben hat es?
= demokratisch (nach Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag):
* amtsführender Präsident
* Väter + Mütter schulbesuchender Kinder,
* Vetreter der Lehrerschaft (gleich viele wie Eltern)
= weisungsfrei. Anzahl nach Landesgesetz unterschiedlich. Beratend dazu: Behörden-, Religions- und gesetzl. Interessensvertreter sowie andere ExpertInnen.

Aufgaben:
Verordnungen und Weisungen erlassen, Funktionäre bestellen, Ernennungsvorschläge (z. B. Schulleiter), Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,...

Bei "Gefahr im Verzug" + Beschlussunfähigkeit vertritt der Präsident das Kollegium (ist dann nicht weisungsgebunden!)
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11. Was versteht man unter dem "Aufsichtsrecht des Bundes"? Skizzieren Sie die Aufgaben der Schulinspektion.
Recht auf Kontrolle, auch Begleitung und Unterstützung zu höherer Qualität.

Organe: Schulinspektoren (BSI bei BSR, LSI bei LSR)

Aufgaben:  Unterrichtsevaluation, Beratung bei Schwerpunktsetzung, pädagogisch-didaktische Beratung + Weiterentwicklung, Koordination und Organisation von Fortbildungen, "Feuerwehrfunktion" als Mediatoren, Stellungnahmen zu Schulbüchern in Begutachtung,...

Kirche oder Religionsgemeinschaften (anerkannte) bestellen Inspektoren für Religionsunterricht.
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12. Welche Merkmale zeichnen eine Schule aus?
* es wird unterrichtet ( Unterricht/Lehre)
* es gibt Klassen (gemeinsamer Unterricht, kein Einzelunterricht),
* umfassender, fester Lehrplan (Lehrplanprinzip, außerhalb des Lehrplans wird nicht unterrichtet, soll alles abdecken),
* allgemein- und berufsbildend,
* umfassendes erzieherisches Ziel

-> keine Fertigkeitsschulen (Tanzschule, Fahrschule),
-> keine Erwachsenenbildungs-Einrichtung (z.B. Volkshochschule)

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13. Welche Schulen sind öffentliche Pflichtschulen und welchem Zweck dienen die allgemein bildenden öffentlichen Pflichtschulen?
a) VS, HS, SS, PTS, BS

b) ("allgemein bildend" = ohne BS!) dienen der Erfüllung der Schulpflicht
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14. Kann man auch mit einem "Nicht genügend" aufsteigen?
a) wenn bereits Wiederholung und im Vorjahr mindestens "befriedigend" in diesem Gegenstand (an: Leistung wurde bereits erbracht)
b) Aufstieg mit "Klausel" im Zeugnis:
* dieser Gegenstand muss (lt. Lehrplan) im nächsten Schuljahr unterrichtet werden
* max. 1 "nicht genügend"
* Lehrerkonferenz gibt o.k. (sensibles Abwägen: Prognose aus Leistung in den übrigen Pflichtgegenständen, Leistungsreserven für Aufholen des Rückstandes)

Schüler der ersten Klasse Volksschule steigen immer in die zweite Klasse auf, egal welche Beurteilung.
Klausel kann man durch freiwillige Nachprüfung loswerden. Gilt nur für diese Schulart, kein Wechsel in andere Schulart möglich!
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15. Welche zwei Fälle des Wiederholens gibt es?
Freiwillig oder verpflichtend.

Freiwillig:
* 1x pro Bildungsgang (=Schülerlaufbahn) möglich (per Antrag)
* Leistungsrückstand (aus Entwicklungs-, Milieu- oder gesundheitlichen Gründen) muss vorhanden sein!

Verpflichtend (muss wiederholen):
Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen (z. B. Wiederholungsprüfung nicht bestanden)
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16. Erklären Sie, was unter dem Begriff "differenziertes Schulsystem" zu verstehen ist.
Bildungsinhalt wird von Bildungshöhe unterschieden.

Bildungsinhalt:
* allgemein bildendend (VS, HS, AHS, SS)
* berufsbildendend (BMHS, BHS)
* Lehrer- (=schon weg! als PHs geführt) und Erzieherausbildung (BAKIP, BASOP)

Bildungshöhe:
* Primarstufe (Neues, SS)
* Sekundarstufe (HS, AHS, SS)

"Durchlässigkeit" ist grundsätzlich gegeben.
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17. Skizzieren Sie die Inhalte des Schulorganisationsgesetzes. Für welche Schulen gilt es?
3 Teile:
1. Allgemeine Bestimmungen:
Aufgabe, Zweck der Schule (fast "lyrisch formuliert"), Gliederung (nach Bildungsinhalt und Bildungshöhe = differenziertes Schulsystem), Schulgeldfreiheit, allgemeine Zugänglichkeit, Lehrpläne, neue Mittelschule,...
2. Besondere Bestimmungen:
Schultypen (VS, HS,...: Aufgabe + Aufbau, Aufnahmsvoraussetzungen, Schülerzahl, Lehrplan, Lehrer,...)
3. Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung und Teilrechtsfähigkeit:
Schulraumüberlassung, Gründung von Einrichtungen,...

Gilt für:
* öffentliche Schule
* Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (in Teilen, z.B. Lehrplan)
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18. Was versteht man unter der allgemeinen Zugänglichkeit der Schulen? Welche Ausnahmen davon gibt es?
Öffentliche Schulen: Keine Unterscheidung nach Stand, Klasse, Geschlecht, Hautfarbe, Religionsbekenntnis und Sprache.
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.

Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.

(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
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19. Was bedeutet die Schulgeldfreiheit und welche Ausnahmen gibt es davon?
§ 5 SchOG: Der Besuch von öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Beiträge nur für Lern-und Arbeitsmittel (Hefte, schreib Material, Kochbeiträge,...) sowie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen oder ganztägigen Schulformen.
Allgemein bildende Pflichtschulen: nur Unterbringung und Betreuung (nicht für Hefte etc.)

Änderung nur mit erhöhter Beschlusserfordernis (2/3 Mehrheit im Parlament - 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert"). Vor einigen Jahren gefallen, nur mehr für:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche
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20. Was beinhaltet ein Lehrplan und wer legt ihn fest?
Ein Lehrplan gilt für einen Schultyp und enthält:
* allgemeine Bildungsziele: Was soll die Schule vermitteln?
* Bildungs- und Lehraufgaben für jeden Unterrichtgegenstand (wozu Deutsch, Mathematik,... lernen?)
* Lehrstoff (Gegenstände: Pflicht- und Freigegenstände, verbindliche und unverbindliche Übungen) + Aufteilung auf Schulstufen
* Stundenanzahl

Werden zentral durch BundesministerIn festgelegt (=Verordnung).
Landesschulräte sind vor Erlassung zu hören.

Wenn schulautonome Lehrplanbestimmungen in Anspruch genommen werden:
Profilbildung der Schule, Schwerpunkte (durch schulpartnerschaftliche Gremien festgelegt, 2/3 Mehrheit).
Stundenanzahl als Rahmen vorgegeben.
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21. Was ist ein Schulversuch?
Dient der Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen an max. 10 % der Schulen.

"Schulversuchsplan":
* enthält Ziel, Kosten, Zweck, Einzelheiten der Durchführung,...
* Einreichung bei Ministerium oder LSR (wenn BM ermächigt).

Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist zu hören:
2/3 der Lehrer + 2/3 der Erziehungsberechtigten (aller Schüler) müssen zustimmen

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22. Was ist ein Pflichtgegenstand, ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand, eine verbindliche Übung, eine unverbindliche Übung?
Pflichtgegenstand: Besuch ist verbindlich, Beurteilung ist vorgesehen
Alternativer Pflichtgegenstand: (früher Wahlpflichtgegenstand) innerhalb einer Frist auszuwählen, dann verbindlich und Beurteilung (z.B. Latein oder Französisch)
Verbindliche Übung: Besuch ist verbindlich, keine Beurteilung
Freigenstand: freiwillige Anmeldung, Beurteilung "nicht genügend" behindert aber nicht den Aufstieg in die nächste Klasse
Unverbindliche Übung: freiwillige Anmeldung, keine Beurteilung (Maschinenschreiben, Chor, Schach,...)
Förderunterricht: bei Leistungsschwächen, freiwillig, keine Beurteilung
Verpflichtend nur:
* zur Vorbereitung des Übertritts von Sonderschule in andere Schule
* zur Vorbereitung des Übertritts in höherer Leistungsgruppe (Liftkurs)
* zur Verhinderung des Abfalls in eine schlechtere Leistungsgruppe (Stützkurs)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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23. Skizzieren Sie ein Beispiel einer Pflichtschule (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform).
VS: dauert 4 Jahre (oder 8 wenn mit Oberstufe; z. B. Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten)
Grundstufe I (1. und 2. Klasse) + Grundstufe II (3. und 4. Klasse)
* Lehrer: Klassenlehrer (bei SPF od. vielen ausl. Kindern: 2. Lehrer)
* Klassenschülerzahl: Richtwert auf 25 gesenkt (entsprechende Ressourcenzuteilung; "regional sinnvolle" Über-/Unterschreitung möglich)
Aufnahme:
* schulpflichtig, wenn am 1. September 6 Jahre alt, dauernder Aufenthalt in Österreich (ab ca. 6 Monate; fester Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft muss nicht vorliegen)
* Sprachstandsfeststellung im Kindergarten (Fördermöglichkeiten, auch für Kinder, die den Kindergarten nicht besuchen: Eltern sind verantwortlich für Kommen)
* schulreif = "dem Unterricht ohne geistige oder körperliche Überforderung folgen können". Schulleiter prüft, kann schulärztliches oder (bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten) schulpsychologisches Gutachten einholen.
* Vorzeitige Aufnahme: schulreif + spätestens 1. März im Folgejahr 6 Jahre alt.
* Verlängerte Schuleingangsphase: Drei Jahre für die Grundstoffe I wenn überfordert und keine Vorschulstufe (spätestens bis 31. Dezember).

Bei Bedarf (mind. 8 Kinder) Vorschulstufe:
a) Kind ist schulpflichtig, aber nicht schulreif (nur dann wird Vorschulstufe auf Schulpflicht eingerechnet)
b) Kind vorzeitig aufgenommen, es wird dann festgestellt, dass es die Schulreife doch noch nicht besitzt (bis 31.12.) - besser als zurück in KiGa.
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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24. Welche Aufgabe hat ein Sonderpädagogisches Zentrum?
Seit 1993 (= Sonderschule mit speziellen pädagogischen Aufgaben):

* trägt dazu bei, dass Kinder in Integrationsklassen unterrichtet werden können,
* berät und unterstützt Schulen mit Integrationsklassen (Lehrer und Eltern)
* stellt materielle und personelle Ressourcen zur Verfügung
* stellt Betreuungsqualität sicher
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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25. Was darf eine Schule im Rahmen der "Teilrechtsfähigkeit" tun?
1. Schulraumüberlassung: Teile der Liegenschaft samt Inventar für nicht-schulische Zwecke am Dritte überlassen (Entgelt einreden). Werbung: muss mit dem Zweck der Schule vereinbar sein (kein Alkohol etc.)
2. zweckgebundene Gebarung: erwirtschaftete Mittel für die Zwecke der Schule wieder einsetzen
3. Teilrechtsfähigkeit:
- Erwerb von Vermögen und Rechten nur unentgeltlich (z.B. Schenkungen)
- schulfremde Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen durchführen
- Verträge über die Durchführung von Arbeiten (die mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind) abschließen

Handywerbung: Nicht möglich, schulfremder Zweck!
Auto kaufen: Nicht möglich! Nur über Gründung eines Vereins mit eigener Rechtsfähigkeit (Schul-(Sport-)verein,...).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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26. Wodurch kann die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden (Reifeprüfung + "Substitute")?
* Reifeprüfung (4 Jahre AHS Oberstufe, 5 Jahre BHS, BAKIP oder BASOP)
* akademischer Grad (bedeutet allgemeine Universitätsreife, auch wenn z.B. über Studienberechtigungsprüfung erworben)
* Diplom einer PädAK (gibt's nicht mehr)
* Abschluss jeder anderen Schule, für die Reifeprüfung Aufnahmevoraussetzung ist
* ausländisches Zeugnis (gleichwertig, wenn im Ausstellungsland als allgemeine Hochschulreife gilt)
* Studienberechtigungsprüfung (3-4 Jahre BMS oder 1 Jahr PTS + 3-4 Jahre BS; Externistenprüfung, nur für bestimmtes Studium)
* Berufsreifeprüfung (kann parallel zur Lehre in BS begonnen werden)
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27. In welcher Form ist die Führung einer schulischen Tagesbetreuung möglich?
Ganztägige Schulformen bestehen aus:
Unterrichtsteil und Betreuungsteil (gegenstandsbezogene Lernzeit [z. B. Wiederholen], individuelle Lernzeit [Hausaufgaben] und Freizeit).

Können "verschränkt" oder "getrennt" geführt werden.

"Verschränkt" nur wenn:
* alle Kinder ganzwöchig für die Betreuung angemeldet sind
* 2/3 der betroffenen Lehrer und
* 2/3 der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler zustimmen.

(Es gibt bereits ein paar davon: VS und HS.)
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28. Wann ist die Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. Schüler oder als außerordentlicher Schüler möglich?
Ordentlicher Schüler: Bei entsprechender Eignung (BMHS,...) und Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache (sonst "außerordentlich").

"Außerordentlich" im Pflichtschulbereich nur wenn (neben notwendigem Alter und geistiger Reife = Schulpflicht und Schulreife) noch beides gegeben:
* mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache und
* Einstufungsprüfung (noch) ausständig (z.B. aus Land mit anderem Notensystem)
-> dann max. 12 Monate "außerordentlich" (verlängerbar auf maximal 24 Monate nur wg. "mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache", Einstufung MUSS stattgefunden haben!).
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29. Für welche Schulen ist der Bund, für welche das Land Schulerhalter? Wer trägt die Kosten der Schulerhaltung?
Schulerhalter ist immer die Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) die laut Kompetenzverteilung zuständig ist.

Land:
allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen (VS, HS, PTS, SS und BS)

Bund: weiterführende Schulen (AHS, BMHS, BAKIP, BASOP, Praxisschulen)

Lehrergehälter:
Pflichtschulen bezahlt zuerst das Land, dann 100 % Bund Refundierung, Berufsschulen nur 50 % Refundierung.

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30. Was versteht man unter "äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen"?
SchOG = Grundsatzgesetz Bund, Ausführungsgesetze Länder;
betrifft organisatorische (nicht inhaltliche) Angelegenheiten:
* Aufbau (Klassenbildung)
* Organisationsform (Tagesbetreuung, bei Berufsschulen ganzjährig, lehrgangsmäßig oder saisonal)
* Errichtung von Schulen (welche Mindestzahl von Schülern in einem Sprengel)
* Erhaltung (Beleuchtung, Beheizung, Küche, zur Verfügung Stellen von Schulbüchern etc.), auch Lehrer (daher "Landeslehrer": Gehalt zu 100 % vom Bund an das lange fundiert, BS nur 50 %)
* Sprengelorganisation (jede Pflichtschule hat einen Schulsprengel)
* Klassenschülerzahl
* Unterrichtszeit/unterrichtsfreie Zeit

(Äußere Organisation der Bundesschulen - AHS, BMHS, BAKIP,...: Gesetzgebung und Vollziehung bei Bund.)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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31. Was regelt das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz? Welche sonstigen Gesetze enthalten Grundsatzregelungen?
Rahmenbedingungen für die Ausführungsgesetze (Spielraum der Länder, um auf regionale Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen; Ausführungsgesetze sind innerhalb 1/2-1 Jahr zu erlassen) über:
* Errichtung
* Erhaltung
* Auflassung
* Schulsprengel
von Pflichtschulen und Schülerheimen (Kompetenzen: äußere Organisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien des LSR und BSR, Anstellungserfordernisse der Kindergärtner und Erzieher an Horten und Schülerheimen).

Andere Grundsatzgesetze:
* Schulzeitgesetz (SchZG)
* Schulorganisationsgesetz (SchOG)
...
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32. Was ist ein Schulsprengel und wer setzt ihn fest? Ist der Besuch einer sprengelfremden Schule möglich?
= Das "Einzugsgebiet" einer Schule. Nur bei öffentlichen Pflichtschulen!
* Grenzen lückenlos aneinander, ändern sich laufend, Aufnahme nicht sprengelzugehöriger Kinder kann verweigert werden.
* Ideal: Sprengel = Gemeinde = Pflichtschule.
* Mehrere Volksschulen in 1 Sprengel (z. B. Wien: "Sprengel im Sprengel"), Gemeinde teilt zu (nach Anhörung des SSR).
* Mehrere Gemeinden in 1 Sprengel: Ausgleichszahlungen zwischen den Gemeinden ("Schulerhaltungsbeiträge")
* sprengelfremde Beschulung: nur wenn Schulerhalter zustimmt (Bürgermeister), Ausgleichszahlungen. Zustimmung nicht nötig wenn andere Beschulung nicht möglich (z.B. SPF und keine Integrationsklasse, Kind bereits ausgeschlossen wurde, ...)
* "Berichtigungssprengel": Einzugsgebiet für Hauptschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (Aufnahmeprüfung: können Kinder ablehnen! -> andere Hauptschule muss im Sprengel existieren) oder PTS (Sprengel überschneiden sich, Schulwahl ist möglich).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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33. Durch welche Überprüfungen kann ich die Leistung eines Schülers feststellen und was darf Gegenstand einer Leistungsfeststellung sein?
([Leistungs-]Feststellung + Beurteilung = Leistungsbeurteilung)

Leistungsfeststellung (nur Stoff, der bereits durchgemacht wurde und Gegenstand des Lehrplans ist):
* Schularbeiten
* mündliche Prüfungen oder Übungen (Referate,...)
* Tests, schriftliche Übungen
* Beobachtung der Mitarbeit
* besondere praktische, grafische Leistungsfeststellungen
Festgestellte Leistung ist mittels einer Note zu beurteilen.

Mit Noten ("sehr gut",...: genaue Beschreibungen in LBVO) zu beurteilen:
* Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes
* Selbst- und Eigenständigkeit der Arbeit
* Durchführung der Aufgaben

Verhalten darf in die Leistungsbeurteilung nicht mit einbezogen werden!
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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34. Skizzieren Sie den Schultyp (wahlweise) BMS, BHS, BAKIP, oder BASOP (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform).
BMS:
* dient dem schulmäßigen Erlernen eines handwerklichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen oder sozialen Berufes
* befähigt unmittelbar zur Berufsausübung
* 1-4 Jahre (ca. 1-2 Jahre = Fortbildung, 3-4 Jahre = Ausbildung)
* können einer BHS angegliedert sein
* "Schmalspurvariante" einer 5-jährigen Ausbildung
(Medizinisch-technische Ausbildungen [z.B. Krankenpflegeschule] beim Gesundheitsministerium!)

Aufnahmsvoraussetzungen ("lockerer" als BHS):
* positiver Abschluss der 8. Schulstufe (an 3-4jährigem BMS: 3. Leistungsgruppe HS müssen Aufnahmeprüfung in bestimmten Pflichtgegenständen ablegen)

Abschluss: Abschlussprüfung

Formen:
HASCH, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe,...

Sonderformen:
* Berufstätige (max. 2 Jahre)
* Vorbereitungslehrgänge für den Eintritt in den III. Jahrgang einer BHS (max. 1 Jahr, Voraussetzungen: 8. Schulstufe HS positiv + abgeschlossene Lehre)
* Vorbereitungslehrgänge für den Eintritt in den I. Jahrgang einer BHS ohne Aufnahmsprüfung (Voraussetzung: 8. Schulstufe der HS positiv)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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35. Welche Informationsinstrumente für Erziehungsberechtigte gibt es?
Erziehungsberechtigte sind über den Stand der Leistung der nicht eigenberechtigten (unter 18 Jahre) Schüler zu informieren (ab 18 Jahren der Schüler selbst.)

Instrumente:
* Schulnachricht
* Sprechtage, Einzelaussprachen, Sprechstunden
* Frühwarnsystem (wenn Leistung am Endes des Semesters mit "nicht genügend" zu beurteilen wäre - unverzügliche Verständigung und Beratung, was getan werden kann)
* Frühinformationssystem (wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, seine Pflichten in schwerwiegende Art nicht erfüllt oder es die Erziehungssituation sonst erfordert - unverzüglich mitteilen und beraten, schulpsychologischer Dienst kann herangezogen werden)
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36. Was wissen Sie zur Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe?
* Es ist der letzte Stand zu berücksichtigen sowie ob Verbesserung oder Verschlechterung.
* nur Stoff, der bereits behandelt wurde und Teil des Lehrplan ist
* Feststellungsprüfung wenn soviel versäumt, das Beurteilung nicht möglich ist
* Stundung um 8 - 12 Wochen (dann "Nachtragsprüfung" genannt), wenn schuldlos versäumt wurde (z.B. Krankheit). Wiederholung ist möglich.
* Beurteilungskonferenz: Klassenkonferenz (VS)/Schulkonferenz(HS) berät über Leistungsbeurteilung jedes Schülers, entscheidet über Aufstieg ("Aufstieg mit Klausel"). Spätestens am folgenden Tag bekanntzugeben, Rechtsmittel sind möglich.
* Verhalten des Schülers und Einordnung in die Klasse: Darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden! 4-stufig zu beurteilen ("Sehr zufriedenstellend" bis "Nicht zufriedenstellend").
* Zeugnis (=öffentliche Urkunde) am Ende des Unterrichtsjahres
* außerordentliche Schüler: Schulbesuchsbestätigung (enthält auch Noten in den Pflichtgegenständen, wenn die Unterrichtssprache genügend beherrscht wird).
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37. Skizzieren Sie den Schultyp AHS (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform.
Soll umfassende Allgemeinbildung vermitteln und zur Universitätsreife führen.

Aufnahme:
gewisse Leistungen (Noten)

Formen:
Langform: 8 Jahre (Anschluss an 4. Stufe VS)
Kurzform: Oberstufenrealgymnasium (4 Jahre, Anschluss an HS 8. Schulstufe)
Langform ab zweiter Klasse:
1. Gymnasium (mit Latein)
2. Realgymnasium (mit GZ und mehr Mathematik)
3. Wirtschaftskundliches Realgymnasium (mehr Chemie und Werkerziehung)

Abschluss: Reifeprüfung

Klassenschülerzahl: 25 (nur Unterstufe: 20 % Überschreitungsmöglichkeit (= max. 30))

Sonderformen:
* Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige
* Werkschulheime: 5 Jahre Oberstufe, inkludiert handwerkliche Ausbildung
* AHS mit sportlichem Schwerpunkt
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38. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Aufnahme in die Volksschule?
* schulpflichtig (Alter: 6 Jahre, Stichtag 31.8.)
(davor: vorzeitige Aufnahme, 6 Jahre bis Stichtag 31.3. nä. Jahr)
* schulreif: Schulleiter stellt fest (im Zweifel: schulärztliches oder - bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten - schulpsychologisches Gutachten)
* Recht & Pflicht
* Sprachstandsfestellung im Mai im Kalenderjahr vor dem Jahr des Schulbeginns, wird im KiGa gemacht, Förderung dort, auch für Kinder, die KiGa nicht besuchen. Eltern sind verantwortlich, dass Kind dorthin geht!
* Beobachtungssystem für Sprachkompetenz BESK = Kompetenz der Länder
* Schülereinschreibung in zuständiger Sprengelschule
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39. Was versteht man unter "vorzeitigem Schulbesuch"?
* Schulleiter stellt Schulreife fest (kann ohne geistig oder körperlich überfordert zu sein dem Unterricht folgen)

* Kind ist aber noch nicht schulpflichtig (bis 1. März des Vorjahres sechs Jahre alt).

Wenn bis 31. Dezember erkannt wird, dass Schulreife doch nicht gegeben ist: eigene Vorschulstufe (ab 8 Kindern) oder verlängerte Schuleingangsphase.
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40. Was passiert, wenn ein Kind die Schulreife doch noch nicht besitzt?
Wenn vorzeitig eingestuft:
- bis 31. Dezember Vorschulstufe möglich (3 Jahre GS I)
- danach: Aufstieg 2. Klasse (oder freiwillige Wiederholung)
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41. Erklären Sie den Begriff "Sonderpädagogischer Förderbedarf". Wer setzt ihn fest? Welche Schulen können Kinder mit SPF besuchen und welche Maßnahmen können für diese Kinder ergriffen werden?
SPF = Kind kann aufgrund einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung dem Unterricht ohne spezielle Förderung nicht folgen.
Ist von BSR festzustellen (auf Antrag der Eltern, der Schulleitung oder "von Amts wegen" [=BSI, nicht Jugendamt!]).
Sonderpädagogisches Gutachten ist verpflichtend (kann auch ohne Zustimmung der Eltern erstellt werden), schulärztliches und - mit Zustimmung der Eltern - schulpsychologisches Gutachten möglich.

Schulpflicht:
* Sonderschule (SS)
* Integrationsklasse an einer VS, HS, PTS oder Unterstufe AHS

BSR hat die Erziehungsberechtigten zu beraten, welche Fördermöglichkeiten bestehen, welche Beschulung zweckmäßiger.
Muss im Rahmen seiner Zuständigkeit Maßnahmen ergreifen um den Schulbesuch zu ermöglichen.

(Befreiung: Nur wenn aus medizinischen Gründen ein Schulbesuch nicht möglich ist (nur solange als nötig, Feststellungsprüfung am Semesterende).)
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42. Welche schulpartnerschaftlichen Gremien gibt es, wie sind sie besetzt? (Zwei Beispiele für Entscheidungsbefugnisse).
VS, HS, SS: Schul- und Klassenforum

PTS, SS (PTS), BS, AHS, BMHS, BAKIP, BASOP: Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

Entscheidungsbefugnisse: Schulveranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen, Eröffnungs- und Teilungszahlen, 6-Tages-Woche, unterrichtsfreier Tag, Reihungskriterien f. Aufnahme, Werbung und Sponsoring etc.

Klassenforum (Klassenthemen):
Klassenlehrer/-vorstand, alle Erziehungsberechtigten. Andere Lehrer der Klasse: nur beratende Stimme.
Schulforum (Schulthemen):
Schulleiter, alle Klassenlehrer, Elternstellvertreter aller Klassen
Schulgemeinschaftsausschuss:
* Schulleiter
* je drei Vertreter: Lehrer, Schüler (Schulsprecher und 2 Vertreter), Erziehungsberechtigte (gewählt oder von Elternverein entsendet)
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43. Durch den Besuch welches gleichwertigen Unterrichts kann die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden?
Durch Besuch einer:
1. öffentlichen Schule
2. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
3. Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Statutschule)
4. häuslichen Unterricht
(In den Fällen 3 + 4 muss am Ende jedes Jahres eine Prüfung über die Schulstufe abgelegt werden.)

Abmeldung zum häuslichen Unterricht muss bei BSR bekannt gegeben werden, dieser kann untersagen, wenn der Unterricht daheim offensichtlich nicht gleichwertig ist.
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44. Skizzieren Sie den Inhalt der Schulordnung.
Schulordnung = Verordnung der Bundesministerin!
* Teilnahmeverpflichtung am Unterricht,
* Schulliegenschaft nach Unterricht unverzüglich verlassen,
* Rechtfertigung bei Verspätung,
* Tragen entsprechender Kleidung,
* Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind abzunehmen (Ausfolgerung nach Ende des Unterrichts an Schüler bzw. Erziehungsberechtigte)
* Anzeigepflichtige Krankheiten: Erziehungsberechtigter hat Meldepflicht gegenüber Schulleitung
* Alkoholverbot: Schule, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
* Rauchen: in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt (gesamte Schulliegenschaft!). Hausordnung kann auf bestimmten Teilen (aber nicht an öffentlichen Pflichtschulen!) Rauchen erlauben.  (SGA kann Rauchverbot für gewisse Freiflächen der Schulliegenschaft wieder zurücknehmen.)
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45. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Schüler dem Unterricht fernbleiben?
1. Bei gerechtfertigter Verhinderung (z.B. Krankheit)
2. Erlaubnis zum Fernbleiben (Schülervertreter, individuelle Berufsorientierung)
3. Wenn von der Teilnahme am Unterricht befreit (z.B. verletzungsbedingt am Turnunterricht)

Generell besteht Verpflichtung zur Teilnahme, auch wenn Anmeldung nötig ist (Freigegenstände, unverbindliche Übungen)!
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46. Wann kann eine Schülerin bzw. ein Schüler vom Unterricht befreit werden?
Wenn (z.B. verletzungsbedingt) die Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist.
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47. Wie kann die Schule ihre Erziehungsfunktion ausüben?
Gemäß Zielparagraphen des SchOG hat die Schule Erzieherfunktion.

Folgende Mittel stehen zur Verfügung:
Ermutigung, Lob, Anerkennung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen, belehrende Gespräche, Versetzungen in die Parallelklasse und letztendlich der Ausschluss (nur aus schwerwiegenden Gründen).

Körperliche Züchtigung ist verboten!
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48. Wann ist eine Schülerin bzw. ein Schüler aus einer Schule auszuschließen?
Nur aus schwerwiegenden Gründen:
Schüler verletzt Pflichten schwerwiegend, Erziehungsmittel erfolglos, Schüler ist Gefahr für körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder Eigentum anderer Personen.

Noch triftigere Gründe in allgemein bildenden Pflichtschulen:
Nur wenn Verhalten eine dauernde Gefährdung darstellt!

Ablauf:
1. Schulkonferenz stellt Antrag an die Schulbehörde I. Instanz,
2. Schüler und Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
3. Schulbehörde I. Instanz verfügt Ausschluss (für betreffende Schule oder auch Schulen im Umkreis): Sprengelfremder Schulbesuch ist dann ohne Zustimmung der Schulleiter möglich.

Bei "Gefahr im Verzug" (dringendes Handeln ist nötig): Schulbehörde I. Instanz kann max. 4 Wochen vom Unterricht suspendieren. Schüler darf sich über Lehrstoff informieren (Rechtsmittel: Berufung).
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49. Was regelt das Schulzeitgesetz?
= Grundsatzregelungen für die öffentliche Pflichtschulen (Länder haben Rahmen für selbstständige Regelungen in Ausführungsgesetzen, für Bundesschulen kein Rahmen sondern genau geregelt).

* Unterrichts- und unterrichtsfreie Zeit (Pflichtschulen: nur bestimmte Tage jedenfalls schulfrei, Bundesschulen: alle Tage genau festgelegt)
* Schuljahr und Unterrichtsjahr ( Schuljahr = Unterrichtsjahr + Hauptferien; Unterrichtsjahr = 1. September bis 1. Juli)
* Dauer der Unterrichtsstunden und Pausen (maximal 50 min, 45 min in bestimmten Fällen möglich. Pause mindestens 5 min)
* Freigabe aus religiösen Gründen oder Anlässen des schulischen/öffentlichen Lebens (bis zu 5 Tage schulautonom: Klassen-, Schulforum oder SGA; Bundesschulen neu: 2 Tage fix, 3 Tage Land-Bund zu koordinieren)
* Katastrophen, Unbenützbarkeit der Schule: Freigabe möglich
* Stundenplan (täglich max. 8 h: Pflichtschulen, bis 10 h: weiterführende Schulen)
* Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
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50. Was unterscheidet das Schuljahr vom Unterrichtsjahr?
Schuljahr = 1. September - 31. August.

Unterrichtsjahr = Schuljahr OHNE Hauptferien (=unterrichtsfreie Zeit)
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51. Was regelt die Kompetenzverteilung? Welche 4 Formen der Kompetenzverteilung gibt es im Schulbereich? (1 Beispiel pro Form)
Kompetenzen sind Aufgaben und bedeuten Macht.
Jede Materie hat eine Komponente in der Gesetzgebung und der Vollziehung (=Anwenden, Durchführen).

Gesetzgebung     <->     Vollziehung
Bund                         <->        Bund (durch Bundesbehörden)
(z.B. Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Lehrpläne, äußere Organisation der Bundesschulen,...)
Bund                         <->        Land (durch Landesbehörden)
(z.B. Dienst-und Personalvertretungsrecht der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen)
Bund Grundsatzgesetz   <->     Land (Rücksicht auf regionale Bedürfnisse)
+ Land Ausführungsgesetz
(z.B. Schulzeitgesetz, äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen,...)
Land                             <->    Land
(z.B. Kindergarten- und Hortwesen)
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52. Für welche wichtigen Bereiche ist das besondere Beschlusserfordernis für Schulgesetze (2/3 Mehrheit im Nationalrat) erhalten geblieben?
Schulgesetze wurden 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert". Resultat: Starres System.
Vor einigen Jahren fiel das erhöhte Beschlusserfordernis (>50% Anwesenheit und >2/3 Zustimmung), Gesetze können nun mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Blieb nur für besonders wichtige Materien bestehen:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche (Konkordat)
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53. Was sind Schulveranstaltungen/was sind schulbezogene Veranstaltungen?
Schulveranstaltungen:
* ergänzen den Unterricht durch Kontakt mit dem wirtschaftlichen, kulturellen etc. Leben (Betriebsbesuche, Ausstellungen, Theater, Wettbewerbe, Wandertage, Sportwochen, berufspraktische Wochen, Projektwochen).
* zeitlich limitiert (Spielraum für Länder ist gegeben)
* Kostenbeiträge zu leisten (gilt nicht als Schulgeld) für Fahrt, Nächtigungen, Verpflegung, Eintritte, Kurse etc.
* Anzahl der Begleitpersonen ist festgelegt
* mehrtägig: >70 % der Schüler einer Klasse müssen teilnehmen (Klassen- oder Schulforum bzw. SGA entscheiden)
* eintägig: Schulleitung entscheidet
* Teilnahmeverpflichtung nur wenn keine Nächtigung außerhalb des Wohnortes vorgesehen (sonst ersatzweiser Unterricht)
* Ausschluss ist möglich, wenn bisheriges Verhalten Sicherheit der Schüler od. anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit gefährdet.

Schulbezogene Veranstaltungen:
* Bauen auf dem Unterricht auf
* Anmeldung bei LSR nötig, kann Veranstaltung zu "schulbezogen" erklären
* keine Teilnahmepflicht!
* kann auch nur einzelne Schüler betreffen (z.B. Mathe-Olympiade etc.)
* Ausschluss wie oben
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54. Skizzieren Sie den Inhalt eines Zeugnisses.
* Personalien
* Schulbezeichnung (+VS, HS, VS/SS, HS/SS, PTS, PTS/SS, SS)
* Schulstufe
* Unterrichtsgegenstände
* Noten
* ev. abweichender Lehrplan (bei SPF in einzelnen Gegenständen)
* ev. Hinweis auf Schulversuch
* Beurteilung des Verhaltens (4-stufig)
* Ort und Datum (Normalfall: letzter Unterrichtstag)
* ev. Klausel (Nicht-/Berechtigung zum Aufstieg, Erfüllen der Voraussetzungen für AHS, Aufstiegsklausel durch die Klassenkonferenz, Beendigung des Lehrverhältnisses etc.)
* Schulstempel
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Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009
Tags: Psychologie, Schule
 
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