CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Hol' Dir diese Lernkarten, lerne & bestehe Prüfungen. Kostenlos! Auch auf iPhone/Android!

E-Mail eingeben: und Kartensatz kostenlos importieren.  
Und Los!
Alle Oberthemen / Rechtskunde / Dienstprüfungskurs

Recht (129 Karten)

Sag Danke
118
Kartenlink
0
Welche wesentlichen Unterschiede bestehen aus rechtlicher Sicht zwischen der Qualifikation und den Tätigkeitsbereichen als SchulpsychologInnen und jenen der klinischen PsychologInnen/GesundheitspsychologInnen?
Schulpsychologen: Psychologiestudium, Anstellungsverhältnis, öffentliches Dienstverhältnis, Dienstnehmer des Landesschulrates, unterliegen den Bestimmungen des Dienstrechtes (Weisungsgebundenheit, Verschwiegenheit)

klinische u. Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Psychiater: geregelte Berufe, eigenes Berufsgesetz, berechtigt zur Krankenbehandlung und Diagnose krankheitswertiger Störungen, bedarf keiner Delegation durch andere Berufsgruppen (=eigenverantwortlich, egal ob im Arbeitsverhältnis oder in eigener Ordination), Diagnose und Behandlung werden selbstständig festgelegt.
Tags: Lanske
Quelle:
119
Kartenlink
0
Warum ist eine Abgrenzung zwischen Behandlung und Beratung wichtig?
* Einhaltung der "Grenzen der eigenen Kompetenzen" (Nichtüberschreitung der Berufsberechtigung)
* Einwilligung des Ratsuchenden (s. unten)
* Problem der "eigenmächtigen Heilbehandlung" (Strafgesetzbuch) wenn nur eine Einwilligung in eine Beratung, und Beratung in eine Behandlung übergeht (s. unten)

Beratung: Schulpsychologie o.k., wenn krankheitswertige Beobachtungen
> Weitervermttlung ist nötig (zum Beispiel an klin. Psych.)!
Behandlung = "eigenmächtige Heilbehandlung", nur klinische und Gesundheitspsychologen. (Straftatbestand, Privatdelikt, kein Offizinaldelikt, Anzeige nur von privat)
Zustimmung des Klienten ist nötig, wenn Behandlung erfolgen soll. (Vertragsfähigkeit gegeben? Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? Ab 14 Jahren o.k., darunter "unmündig", nur kleine Geschäfte des täglichen Lebens. Bei Sprechtag: o.k., wenn Prozesscharakter - mehrmaliges Kommen - ist Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig).

Gefahr: schleichende Übergang von Beratung zu Behandlung
--
Tags: Lanske
Quelle:
120
Kartenlink
0
Unterliegen SchulpsychologInnen in ihrer Tätigkeit einer Verschwiegenheit?
Es gilt Amtsverschwiegenheit samt Mitteilungspflicht (grundsätzlich nur gegenüber Vorgesetzten), auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Schützt das Vertrauensverhältnis.

Durchbrechung (Notstand-Rechtsgüterabwägung), Garantenstellung, Entbindung durch Klienten, Anzeigepflicht, strafrechtliche Aspekte,...: Hier nicht thematisiert!
Tags: Lanske
Quelle:
121
Kartenlink
0
Wie ist die Verschwiegenheit von SchulpsychologInnen im multiprofessionellen Team (mit  zB LehrerInnen, SozialarbeiterInnen) zu handhaben?
Grundsätzlich: Alle Beteiligten einer Einrichtung haben schärfste Schweigepflicht.

Zielkonflikt: Schulpsychologen unterliegen Amtsverschwiegenheit, bei GA geht Information an Auftraggeber. Klient muss wissen, dass Austausch im Team stattfindet (wie Krankenhaus, z. B. mit Lehrern, Schulleitung).
Klient bestimmt: Wenn best. Info nur an Schulpsychologen - darf nicht an Teammitglieder weitergegeben werden!
Grundsätzlich zu prüfen: Geheimnisschutz zulässig? (Rechtsgüterabwägung,...)
Dokumentation: Trennung erforderlich (Teile, die von Dritten eingesehen werden dürfen)!
Vorab zu klären: Zusammenarbeit mit Psychotherapeuten, klin. u. Gesundheitspsychologen etc.: sind zur Verschwiegenheit aber auch zur Zusammenarbeit mit Kollegen verpflichtet!
Tags: Lanske
Quelle:
122
Kartenlink
0
Unterliegen SchulpsychologInnen in ihrer Tätigkeit mit Minderjährigen bestimmten Meldepflichten? Unter welchen Voraussetzungen?
Meldung ist zu machen: ...alle bekannt gewordenen Tatsachen, die zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind (grundsätzlich: Vorgesetzten).

Wenn für Jugendwohlfahrt tätig (Anruf ob Platz frei genügt): Verdacht (Misshandlung, quälen, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch) muss JW gemeldet werden, wenn zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich. Anzeige durch JW kann unterbleiben, wenn Kindeswohl dies nicht erfordert (z.B. Kind schon in therapeutischer Maßnahme).
Tags: Lanske
Quelle:
123
Kartenlink
0
Was bedeuten die Begriffe „Notstandslage“ und „Güterabwägung“ im Zusammenhang mit der schulpsychologischen Tätigkeit/Verschwiegenheit?
Durchbrechung der Verschwiegenheit gerechtfertigt oder entschuldbar, um einen unmittelbar drohenden bedeutsamen Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden.
Gefahr muss gegenwärtig oder unmittelbar sein, Schadenseintritt sicher oder höchst wahrscheinlich
(Rechtsgüter: "anvertraute Geheimnisse" ggü. drohende Schädigung für Leben oder Gesundheit - Missbrauch, Vernachlässigung, quälen).

Garantenstellung (ggü. Opfer von (sexuellen) Missbrauch, Suiziddrohung,...): Verpflichtung, das Wohl des Klienten zu beachten und Schaden abzuwenden. Sonst: Unterlassung (ist der Tat gleichzusetzen!).
Tags: Lanske
Quelle:
124
Kartenlink
0
Trifft Sie als SchulpsychologIn allenfalls eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft, wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit den Verdacht haben/ erlangen, dass ein(e) Minderjährige(e) sexuell missbraucht wird?
Anzeigepflicht (für öffentlich Bedienstete): Verdacht einer Straftat verpflichtet zur Anzeige, außer Anzeige beeinträchtigt persönliches Vertrauensverhältnis für Amtstätigkeit oder Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
Jedenfalls ist alles zu unternehmen was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist (auch Anzeige trotz Vertrauensverhältnis - Rechtsgüterabwägung).

Anzeigerecht (jeder): Kenntnis strafbarer Handlung - es kann angezeigt werden, muss aber nicht. Person darf angehalten werden, unverzüglich ist Anzeige zu machen.
Tags: Lanske
Quelle:
125
Kartenlink
0
Müssen Sie als SchulpsychologIn aussagen, wenn Sie im Rahmen eines Strafprozesses als Zeugin geladen werden?
Ladung muss jedenfalls Folge geleistet werden (sonst Ordnungsstrafe, Zwangsvorführung).
Bei behördlichem Interesse an Verschwiegenheit: Zeugnisverbot (Dienstrecht: Amtsverschwiegenheit), wenn nicht von Dienststelle entbunden.
Bei Entbindung durch Klienten: Entschlagungsrecht für Psychologen, deren Hilfskräfte und Ausbildungskandidaten (nur im Strafprozess! Psychologe entscheidet nach Güterabwägung, ob er aussagt oder nicht: Verschwiegenheit vs. Freiheitsentzug bzw. strafrechtliche Verurteilung?). Nicht nur Geheimnisse, sondern alles was als Psychologe bekannt geworden ist.

Teilentbindung oder Entbindung durch das Gericht gibt es nicht!
Tags: Lanske
Quelle:
126
Kartenlink
0
Wessen Zustimmung benötigen sie, um rechtlich zulässig ein schulpsychologisches Gutachten oder eine längerfristige/formelle Beratung mit Minderjährigen durchführen zu können?
Unter 14 Jahren: "unmündig" = geschäftsunfähig! (außer: kleine Geschäfte des täglichen Lebens).
* Sprechtag: Besuch des Schulpsychologen ist o.k.
* weitere Betreuung (wenn Prozesscharakter entsteht - mehrmaliges Kommen,...): Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig!

>14 bis <18 Jahre: "mündige Minderjährige" (Teilgeschäftsfähigkeit)
* Vertragsfähigkeit gegeben?
* Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben?
* Geschäfte o.k., wenn keine finanziellen Probleme entstehen (z.B. gut verdienender Lehrling,...)

ab 18 Jahre: selbst verantwortlich.
Tags: Lanske
Quelle:
127
Kartenlink
0
Welche Altersgruppe ist vom Begriff der „Minderjährigkeit“ erfasst, welche Altersgruppe ist vom Begriff der „unmündigen Minderjährigen“ erfasst, welche Altersgruppe ist vom Begriff der „mündigen Minderjährigen“ erfasst ?
"Minderjährige": 7 bis unter 18 Jahre

"unmündige Minderjährige": 7 bis unter 14 Jahre
* beschränkt geschäftsfähig ("Taschengeldgeschäfte", nicht mit Belastungen oder Verpflichtungen verbundene Schenkung, Geldgeschenk ohne Zweckwidmung annehmen ist o.k.)

"mündige Minderjährige": 14 bis unter 18 Jahre
* nur Geschäfte ohne Gefährdung der Lebensbedürfnisse (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten)

("Kind": unter 7 Jahren, ab 18 Jahren: "volljährig")
Tags: Lanske
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009
Tags: Psychologie, Schule
 
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (129)
Beamten-Dienstrecht (30)
Behördenaufbau (33)
Haller (2)
Jäger (33)
Jugendrecht (54)
Lanske (10)
Schmidlechner (30)
Schul- und Jugendrecht (54)
Schulrecht (54)
Suchtmittelgesetz (2)
Verfassung (33)
Verwaltung (33)
Wohlkinger (54)
Missbrauch melden

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English