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Alle Oberthemen / Jura / Steuerrecht

Steuerrecht (63 Karten)

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1
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Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
-Steuern dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden

-d.h. Steuererhebung nur, aber auch immer, wenn gesetzl. Tatbestand verwirklicht

-Steuerpflichtige, Finanzverwaltung, Rechtsprechung sind an Gesetz & Recht gebunden

-Gesetzgeber an verfassungsmäßige Ordnung gebunden
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Sozialstaatsprinzip im Steuerrecht
- Steuerfreiheit des sozialhilferechtlichen Existenzminimums

- Umverteilung durch Ausgestaltung des Steuertarifs
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Eu Recht: Grundfreiheiten prüfen
1.) Geschützte Tätigkeit (nur grenzüberschreitende Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich einer Grundfreiheit fallen)

2.) Offene/verdeckte Diskriminierung oder Beschränkung

3.) Rechtfertigung (nur prüfen, wenn Rechtfertigungsgrund anerkannt)

a. Rechtfertigungsgründe (Spezielle oder allgemeine)
b. Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Verhältnismäßigkeit

4.) Konkurrenz zu anderen Grundfreiheiten
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EU Recht: anerkannte Rechtfertigungsgründe
Antwort
  • Wahrung einer ausgewogenen Verteilung der Besteuerungsrechte zw. den MS
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Kohärenzprinzip
  • Verhinderung von Steuerflucht/ -Hinterziehung
  • wirksame Steuerkontrolle
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EU Recht: abgelehnte Rechtfertigungsgründe
Antwort
  • Fehlende Harmonisierung
  • Bindung durch Doppelbesteuerungsabkommen
  • allgemeine Erschwernisse des Steuervollzugs bei grenzüberschreitenden SV
  • Vorteilsausgleich (Kompensationsverbot)
  • Aufkommensverluste
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Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
1.) Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

2.) Missbrauch:
a. unangemessene rechtliche Gestaltung
b. gesetzlich nicht vorgesehender Steuervorteil bei Stpf
c. keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe
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Gebühr
Abgabe zur Deckung des allg. Finanzbedarfs

-individuell zurechenbare Gegenleistung
- Äquivalenzprinzip (Kostendeckung, Vorteilsausgleich)
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Beiträge
- zur Finanzbedarfsdeckung auferlegte Aufwandsersatzleistungen für die Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Einrichtungen, Anlagen und der Infrastruktur

-nicht für laufende Unterhaltung und Instandsetzung

-konkrete Gegenleistung oder wirtschaftl Vorteil kann von einer abgrenzbaren Gruppe genutzt werden
9
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Beiträge
- zur Finanzbedarfsdeckung auferlegte Aufwandsersatzleistungen für die Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Einrichtungen, Anlagen und der Infrastruktur

-nicht für laufende Unterhaltung und Instandsetzung

-konkrete Gegenleistung oder wirtschaftl Vorteil kann von einer abgrenzbaren Gruppe genutzt werden
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Sonderabgabe Def.
Gegenleistungsfreie, nicht den allgemeinen Finanzbedarf deckende, nicht die Allgemeinheit der Steuerzahler belastende, zweckgebundene Abgabe.

Erhoben um einer der durch sie belasteten Gruppen zuzurechnende Finanzierungsverantwortung zu erfüllen.
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rechtl. Bindungswirkung bei tatsächlicher Verständigung durch?
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Zulässig in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung  (Schätzung, Wertermittlung, Prognose)
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Unechte Rückwirkung (Prüfung)
zulässig, es sei denn:

a) Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Bürger

1.) Schutz durch abgeschlossene Disposition (nicht schutzwürdig)
Ausnahmen:
  • alte Regelung in Verhandlung berücksichtigt (Einpreisung)
  • zwangsläufiges Auseinanderfallen von Disposition und Auszahlung
  • Zwangslage für Empfänger

Rückausnahmen:
  • kein Schutz bei Disposition nach Gesetzesinitiative (Anpassungsklauseln möglich)
  • kein Schutz bei mehr als 2 Veranlagungszeiträume


2.) Schutz durch Verwirklichung des letzten Merkmals des materiellen Steuertatbestandes

3.) Schutz durch konkret gefestigte Vermögenspositionen

b) Rechtfertigung: gesetzgeberisches Anliegen für Allgemeinwohl
- mehr als bloße Absicht staatlicher Mehreinkünfte
- aber Verhindern zweckwidrig überschießender Vergünstigungseffekte
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Echte Rückwirkung
unzulässig, es sei denn:

  • Bürger musste mit Neuregelung rechnen (BT Beschluss)
  • geltendes Recht ist unklar & verworren
  • ledigl. erzeugter Rechtsschein durch ungültige Norm
  • zwingende Gründe des Allgemeinwohls
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Steuerquote
prozentualer Anteil des Steueraufkommens am Bruttoinlandsprodukt

~ 22,7%
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Abgabenquote
Steuerquote zzgl. Sozialbeitragsquote

~ 38,5 %
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Zulässigkeit Regelung gegen Ankündigungseffekte
wenn Ankündigungseffekt zu volkswirtschaftlichen Fehllenkungen führt
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Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei unechter Rückwirkung
Antwort
  • wenn sich Aussicht auf Steuervergünstigung bereits verfestigt hat
  • kein Vertrauensschutz bzgl nach der Gesetzesänderung entstandener Wertzuwächse
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Materielle VM der Rückwirkung prüfen, Grundlage?
Verstoß gegen das Rechtstaatprinzip i.V.m. den Grundrechten durch unzulässige Rückwirkung prüfen.

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Maßstab bei Gleichheitsrecht-Prüfung
Willkürformel:
  • Auswahl des Steuergegenstandes und -satzes
  • grds. Systemwechsel


Neue Formel:
  • Ausgestaltung des Ausgangstatbestandes nach Folgerichtigkeitsgebot
  • z:B. Grundentscheidungen (obj. Nettoprinzip) folgerichtig umsetzen
  • Sonderbestimmungen für best. Fälle oder Personengruppen
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Art. 14 Eigentum Definition
Die Eigentumsgarantie sichert dem Träger des Grundrechts
  • einen Freiheitsraum
  • im vermögensrechtlichen Bereich
  • und ermöglicht damit eigenverantwortliche Lebensgestaltung


Der Schutz betrifft alle Vermögenswerten Rechte
  • die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind
  • dass dieser die damit verbundenen Befugnisse
  • nach eigenverantwortlicher Entscheidung
  • zu seinem privaten Nutzen ausüben darf


Als Bestandsgarantie schützt es das konkrete Eigentum in der Hand des konkreten Eigentümers.
Er gewährleistet das Recht die Vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen.

Die Zahlungspflicht lässt die Wahl offen aus welchen Mittel der Steuerpflichtige den staatlichen Steueranspruch erfüllt.
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Verhältnismäßigkeit hoher Steuern (4. Angemessenheit)
Jede wertende Einschränkung des staatlichen Finanzierungsinteresses durch Steuern läuft Gefahr, dem Gesetzgeber mittelbar eine verfassungsgerichtliche Ausgaben- und damit Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die das GG nicht ausdrücklich vorsieht.

Zudem erwähnt die Finanzverfassung keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.

Gerade hieraus lässt sich andererseits auch ableiten, dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat.

--> interessengerechter Ausgleich zwischen Gemeinlast und privatem Nutzen/Belastunng

-Bei ungewöhnlichen hohen Steuerlasten sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, die über das allg. Finanzierungsinteresse hinausgehen.
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Art. 12 Berufsfreiheit
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.

Schützt:
  • Berufswahl (ohne Einfluss eines fremden Willens)
  • Berufsausübung (Tätigkeit, Ort, Inhalten, Umfang, Dauer, äußere Erscheinungsform, Verfahrensweisen, Instrumente


Schutzbereich ist oft eröffnet, Eingriff jedoch nur, bei "objektiv berufsregelnder Tendenz"
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Art. 2 Handlungsfreiheit
Jedes Tun und Lassen nach eigenem Willen ohne staatlichen Zwang.

- grds. subsidiär zu anderen Freiheitsrechten
- wenn bereits anderes Freiheitsrecht angesprochen (z.B. Berufsfreiheit), tritt Art. 2 GG dahinter zurück
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unterstellte EGL
KAG - kommunales Abgaben Gesetz
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Örtlichkeit
Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis

-knüpfen an örtliche Gegebenheiten (v. an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde)
-Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung
-führen nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle
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Materielle Rechtmäßigkeit einer Satzung prüfen
1. Subsumtion unter EGL (meist unterstellt)

2. Gültigkeit des ermächtigenden Gesetzes (wird unterstellt)

a. Formelle Gültigkeit
b. Materielle Gültigkeit (kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, Parlamentsvorbehalt)

3. Vereinbarkeit der Satzung mit Verfassungsrecht
(prüfen ob Grundrechtseingriffe vorliegen und ob diese verfassungsgemäß sind)

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Aufwandsteuer
Steuern auf das Halten bzw den Gebrauch von Gütern/DL.

- Besteuert wird die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit.

- Gegensatz zu Verbrauchssteuer: Nicht auf Überwälzung angelegt, direkte Steuer. Kann aber.

- Egal wer es finanziert und zu welchen Zwecken konsumiert wird (Z.B. Zweitwohnung aus berufl Gründen)

- Nicht für Gegenstände oder DL die der EinkommensErzielung dienen

Aber: keine Häuser als Kapitalanlagen und keine jur. Personen werden erfasst
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Abgrenzung Umsatzsteuer
Allg. Verkehrsteuer

Antwort
  • Anknüpfung an entgeltlichen Leistungsaustausch
  • Besteuerung jedweden Leistungsaustauschs (losgelöst von Art der Lieferung o. sonstigen Leistungen)
  • intendierte Abwälzung --> wirtschaftl. eher Preisanhebungswirkung
  • Orientierung proportional zum Entgeld
  • keine einheitliche oder zahlenmäßige Begrenzung der Besteuerungsfälle
  • Loslösung des Kreises der Steuerträger von persönlichen Eigenschaften (Ausnahme des mit der Übernachtung verfolgten Zwecks)
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Ergänzungsabgabe
Abgabe zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen (Ausnahme von der Regel)

  • zeitlich befristet
  • bedarf regelm. Überprüfung
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Art. 2 GG
Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell verfassungsgemäß sind.
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objektives Nettoprinzip
Besteuert werden nicht die Vermögenszugänge, sondern das wirtschaftliche Endergebnis

-uneingeschränkte Berücksichtigung der Erwerbsaufwendungen
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Voraussetzungen tatsächliche Verständigung
  • Sachverhalt nicht, nur erschwert oder nur unter erheblichem und unangemessenem Auf- wand ermittelbar (Schätzung, Wertermittlung und zukunftsorientierte Prognose)
  • Verständigung über Ungewissheiten im Sachverhalt (schwer zu trennen von Rechtsfragen...)
  • Beteiligung eines für Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers seitens der Finanzbehörde
  • beidseitiger Rechtsbindungswille
  • nach außen zweifelsfrei wirksam zum Ausdruck gelangt (mündl. oder schriftl.)
  • Vereinbarung führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (Evidenzprüfung)
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echte Rückwirkung
Wenn Gesetz in
  • abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände
  • eingreift und deren bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich ändert

- nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig
- z.B. bereits entstandene Steuer wird nachträglich abgeändert

-wenn echte RW zulässig, dann unechte RW sowieso
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unechte Rückwirkung
wenn Gesetzesänderung auf
  • gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
  • die aber in Vergangenheit ins Werk gesetzt wurden
  • für die Zukunft einwirkt
  • und damit zugleich die Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (Tatbestandliche Rückanknüpfung)


- z.B. Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum (d.h. das laufende Steuerjahr z.B.)

-wenn unechte RW unzulässig, dann echte RW sowieso
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Tatsächliche Verständigung
- Beilegung von Streitigkeiten im Besteuerungsverfahren
- Absicherung des Steuerpflichtigen bereits vor Erlass des Steuerbescheides

-keine gesetzlichen Regelungen

-bei Ungewissheit über Tatsachenfragen

Wirksamkeitsvoraussetzungen:

- Zuständigkeit (Behörde zuständig für Endentscheidung)
- Form & Inhalt (Schriftlichkeit)
- beiderseitiger Rechtsbindungswille

Folge: beiderseitig Bindung
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Inhalt & Probleme der Rechtssicherheit
Inhalt:
  • Kontinuitätsgebot (Beständigkeit)
  • Vertrauensschutz (Vertrauen in Kontinuität des Rechts)


Probleme:
  • Verbot rückwirkender Steuergesetze
  • Vertrauen in Verwaltungsanweisungen/Richterrecht
  • Änderungen von Steuerverwaltungsakten
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tertium comparationis: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1. horizontale Steuergerechtigkeit:
Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit zahlen gleich hohe Steuern

2. vertikale Steuergerechtigkeit:
Steuerpflichtige mit höherer Leistungsfähigkeit zahlen mehr Steuern als SP mit geringerer LF
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Anwendung Gleichheitssatz im Steuerrecht (BVerfG)
1. Stufe (Willkürverbot):
Gesetzgeber hat weitreichenden Gestaltungsspielraum bei Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes (legitimer Differenzierungszweck nicht nötig)

Gleichheitssatz erst verletzt, wenn sich kein verbünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden lässt.

2. Stufe:
nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen
(betrifft Ausnahmeregelungen)

Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

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Rechtfertigung von Ungleichbehandlung
1. Kollision von Grundrechten (Rechtfertigung durch Grundrecht)

2. Rechtfertigung aus dem Normzweck

3. Rechtfertigung durch Typisierungsbefugnis (Ordnung von Massenerscheinungen)
  • Orientierung am Regelfall
  • Vorteile der Typisierung müssen im Verhältnis stehen zu mit ihr verbundenen Ungleichheit der Steuerbelastung
  • die durch Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten müssen nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sein
  • kein intensiver Verstoß gegen Gleichheitssatz


Bei Ungleichbehandlung von Sachverhalten, nicht Personengruppen:
- Fiskalischer Zweck staatl. Einnahmenerhöhung (kein besonderer sachl. Grund für Ausnahmen)
- Außerfiskalische Förderungs- & Lenkungszwecke
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Rückwirkende Beseitigung von Verfassungsverstößen
Wenn:
  • kurzer Anwendungszeitraum
  • Verfassungsmäßigkeit war stets umstritten
  • Finanzverwaltung reagierte auf Zweifel an Verfassungsm. mit vorläufigen Regelung
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Vermögen
= Gesamtheit aller einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert, einschließlich der Erwerbschancen.

Güter haben dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn sie im wirtschaftlichen Verkehr gegen Geld erworben werden können.

Achtung: durch Art. 14 GG nicht geschützt (Recht auf Eigentum!)

Steuern belasten immer Vermögen, nie Eigentum (außer Erdrosselungssteuern)
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Eigentum
= das dingliche Recht an einer Sache

- an einzelnen körperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
- umfasst z. B. auch Forderungen und Rechte

- Art. 14 GG
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Besteuerungsmaximen Adam Smith 1776
Gleichheit:
Steuerbemessung am Einkommen

Bestimmtheit:
Zahlungstermin, -art und -betrag soll jedem klar sein

Bequemlichkeit:
Steuererhebung zu Zeit und Weise die dem Bürger bequem ist

Wohlfeilheit:
Kosten der Steuererhebung möglichst gering
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Neutralitätspostulate
Wettbewerbsneutralität
Gleichbelastungsgebot von konkurrierenden Unternehmen gemessen am Erfolg
(aber: progressiver Steuertarif, nichtüberwälzbare Steuern)

Rechtsformneutralität
steuerl. Gleichbehandlung von Personen-, Kapital- & Einzelunternehmen
(aber: Dualismus der Unternehmensbesteuerung (Unterschiede zw. Personen- und Kapitalunternehmen...)

Finanzierungsneutralität
Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdfinanzierung
(verletzt durch Teileinkünfteverfahren)

Allokations-/Verwendungsneutralität
Gleichbehandlung der Einkommensverwendung für effiziente Kapitalallokation
(thesaurierte Gewinne werden begünstigt)
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Auswirkungen des Europarechts auf nationales Steuerrecht
1. Harmonisierung
  • Angleichung der Steuergesetze
  • Kompetenzen eingeschränkt, durch nationale Steuerhoheit
  • Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten


2. Grundfreiheiten
  • insbes. Niederlassungs- & Kapitalverkehrsfreiheit
  • Gebot der Gleichbehandlung von In- und Auslandssachverhalten


3. Beihilfeverbot
  • Grenze für Steuervergünstigungen/Subventionen
  • Vorteile die best. Unternehmen/Branchen begünstigen und zwischenstaatlichen Wettbewerb verfälschen
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Bestimmtheitsgebot
= Vorhersehbarkeit des Besteuerungseingriffs

Problem: Auslegungsgrenzen
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Inhalt & Probleme der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
Inhalt:
  • Parlamentsvorbehalt
  • Tatsbestandsmäßigkeit d. Besteuerung
  • Vorrang des Gesetzes


Probleme:
  • Anwendungsgebot (Handeln an bestehenden Gesetzen ausrichten)
  • Analogieverbot (zulasten des Steuerpflichtigen)
  • Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften/Richterrecht
  • Zulässigkeit von Gewohnheitsrecht
  • Verbot von Steuerverträgen
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Bindungswirkung Veraltungsvorschriften
sind keine Rechtsnormen (wie EStG)

-binden nur die Finanzverwaltung, nicht den Bürger

-z.B. Richtlinien, BMZ Schreiben, Erlasse
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Parlamentsvorbehalt
-alle Entscheidungen, von substanziellem Gewicht für das Gemeinwesen, benötigen eine direkte parlamentarische Zustimmung brauchen
-z.B. Einschränkung von Grundrechten
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Vorzugslast
öffentliche Abgabe, die d. Ausgleich von Vorteilen dient, die durch eine öffentliche Einrichtung (Beitrag) oder Tätigkeit (Gebühr) erzielt wurden

Gegensatz: Steuer
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verfassungsrechtliche Probleme der Sonderabgaben
1.) Umgehung der Steuergesetzgebungskompetenz (SA sind keine Steuern, Kompetenz zum Erlass daher aus Art. 70 ff. GG, statt Art. 105 GG)

2.) Durchbrechung der "Vollständigkeit des Haushaltsplans" (Art. 110 I GG), HH sollte vollständig sein, keine Extrafinanzierungen benötigen

3.) Verstoß gegen Belastungsgleichheit (eigentlich soll Leistungsfähigkeit bereits abgeschöpft sein)
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Materielle Verfassungsmäßigkeit: Zulässige Sonderabgabe
1.) Sachzweck, der über bloße Mittelbeschaffung hinaus geht

2.) Gruppenhomogenität: gemeinsame Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar

3.) Gruppenverantwortlichkeit: Gruppe muss Abgabenzweck evident näher stehen als jede andere Gruppe bzw. die Allgemeinheit

4.) Gruppennützigkeit: Unterscheidung SA mit Finanzierungs oder Lenkungszweck

5.) zusätzl. Voraussetzungen: periodische Überprüfung der SA
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Verbrauchssteuer
Warensteuern, die Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs, belasten

- auf Überwälzung auf Verbraucher angelegt (schöpfen in Einkommensverwendung zu Tage tretende Leistungsfähigkeit des Konsumenten ab)

Prüfung:
  • Vertretbares, regelm. zum baldigen Verzehr o. kurzfr. Verbrauch bestimmtes Gut
  • Besteuerung des Verbrauchs (Gut nicht mehr vorhanden oder wertlos)
  • Verbringen in den allg. Wirtschaftsverkehr
  • Besteuerung von Privatkonsum/ Abwälzbarkeit
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Gleichartigkeit
= wenn Tatbestände miteinander konkurrieren, indem sie die gleiche Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen und die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben

- eng ausgelegt von BVerfG

Merkmale:

  • dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
  • derselbe Belastungsgrund (Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik, etc)
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Erforderlichkeitsklausel Art. 72 II GG
Wahrung der Rechtseinheit:
Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden kann.

Wahrung der Wirtschaftseinheit:
Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet beseitigen.
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Steuererfindungsrecht
Gesetzgeber ist zwar in Auswahl der Steuergegenstände frei, eine Erfindung neuartiger (oder Wiedereinführung ehemaliger Steuern) jedoch nur zulässig, soweit Art. 106 GG eine Regelung über die erzielten Erträge enthält, die Steuer also unter dort aufgeführten Typusbegriff fällt
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Steuerbegriff
§ 3 I AO

Antwort
  • Geldleistungen
  • ohne Gegenleistung
  • von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
  • zur Erzielung von Einnahmen (Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
  • allen auferlegt, bei denen Tatbestand zutrifft


§ 3 I 2. HS AO

  • Einnahmen = Nebenzweck
  • Lenkungswirkungen erzielen
  • Grenze: Erdrosselungssteuer, dafür Sachkompetenz nötig
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Bundesstaatlicher Finanzausgleich
1. Stufe: primär vertikal (Zuweisung einzelner Steuerquellen zu Bund & Ländern)

a. Trennsystem (alleinige Ertragshoheit für einzelne Steuern)
b. Verbundsystem (Beteiligung von Bund & Ländern am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern)

2. primär horizontal (Verteilung der Ländergesamtheit zugewiesenen Steuern auf einzelne Bundesländer)

3. sekundär horizontal (Ertragsumverteilung unter den Ländern)

4. sekundär vertikal (Ergänzungszuweisungen des Bundes an einzelne Länder)
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Gleichmäßigkeit der Besteuerung
-gleiche Sachverhalte sind gleich zu besteuern (Rechtsanwendungsgleichheit)

-Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz)

-Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes)
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Materielle VM bei Freiheitsrechten prüfen
1. Schutzbereich eröffnet? (sachlicher o. pers. Schutzbereich)

2. Relevanter Grundrechts-Eingriff? (durch direkte/faktisch-mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns)

3. Rechtfertigung von Eingriffen:

-Schranken: kann das Grundrecht eingeschränkt werden?

-Schranken-Schranken:
ist Eingriff von Schranken des GG gedeckt?
Verfassungsm. des einschränkenden Gesetzes prüfen, Herstellung praktischer Konkordanz (bei kollidierenden Verfassungsrecht)
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Materielle VM bei Gleichheitsrechten prüfen
1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (o. Ungleichbehandlung von wesentl. Ungleichem)

a. Feststellung des tertium comparationis (Gemeinsamkeit)
b. Feststellung der Ungleichbehandlung

2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

a. Maßstab (Neue Formel oder Willkür)
b. legitimer Differenzierungszweck
c. Verhältnismäßigkeit
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Satzungen
= EGL der Länder/Gemeinden

-prüfen nicht auf Verfassungsmäßigkeit, sonder Rechtmäßigkeit!
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Verhältnismäßigkeitsprinzip
1. legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Kartensatzinfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Steuerrecht
Veröffentlicht: 25.01.2014
Tags: Verfassungsrechtliche Aspekte
 
Schlagwörter Karten:
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