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All main topics / Bildungswissenschaft / Berufsbildungsrecht

Modul 1C - Teil 7 - Berufsbildungsrecht (36 Cards)

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Grundgesetz und Berufsbildung
enger Zusammenhang von Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht lässt sich an den inzwischen fast 100 Jahre andauernden wirtschafts-, sozial- und bildungspolitischen Auseinandersetzungen um die Kodifizierung einer umfassenden und einheitlichen gesetzlichen Regelung der Berufsbildung in Deutschland verdeutlichen.

- verfassungsrechtliche und ordnungsrechtliche Aspekte beruflicher Aus- und Weiterbildung

Grundgesetz und Berufsbildung
Verfassung: Grundrechte und Zuständigkeiten
Strukturmerkmale für die deutsche "Bildungsverfassung"
öffentliche Verantwortung für Institutionalisierung und Organisation
geteilte Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit ist ein wesentliches Kennzeichen des dualen Systems der Berufsausbildung
"Kulturautonomie der Länder" ist Resultat der Schulrechtsgeschichte
Generalklausel Art. 70 GG:Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungskompetenzen verleiht.
Art. 30 GG: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist Sache der Länder soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

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Grundgesetz und Berufsbildung II
Art. 74 GG: Der Bund kann nur gesetzliche Regelungen treffen, soweit ihm das GG Regelungsbereiche im Rahmen der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zugewiesen hat.

nach herrschender Meinung steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des 11) Wirtschaftsrechts und 12) Arbeitsrechts zu. - 13) zusätzlich Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetgebung haben, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht: - erst mit Verabschiedung des BBiG durch den Bundestag.

Mit Verweis auf Art. 74, Abs. 1 Nr. 11 wird dem Bund das Recht zugesprochen, AO einschließlich der Ausbildungsinhalte für sämtliche Tätigkeiten zu regeln, die unter den Begriff "Wirtschaft" fallen.
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Grundgesetz und Zuständigkeiten
da die betriebliche Berufsbildung traditionell dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht zugewiesen wird, liegt die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz also beim Bund.

Grundgesetzregelungen zur Berufsbildung
Art. 12 GG Abs. 1 = Grundrecht der Berufsfreiheit
- nach herrschender Interpretation auch Grundrecht der Arbeitgeber, auszubilden
Ausbildungsfreiheit der Jugendlichen (nach Art. 12)

2 Berufsbildungsgesetz
2.1 Entwicklung und Reform des BBiG
- Bemühungen um Berufsausbildungsregelung als öffentliche Aufgabe bis 1900 gescheitert
- Kontinuität nach 1949: Berufsausbildung nach Republikgründung weitgehend privatwirtschaftliche Angelegenheit
- 60er Jahre: Bemühungen der Gewerkschaften und der SPD, Berufsausbildung als öffentliche Aufgabe im gegliederten Gesamtbildungssystem zu begreifen, scheiterte zunächst.
- erst 1969, dreißig Jahre nach Verabschiedung des Berufsschulpflichtgesetzes von 1938 kommt es zur erhofften Verabschiedung des BBiG

Ausbildungsförderungsgesetz (APIFG 1976): Gegenstand Struktur und Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung, sowie Berufsbildungsabgabe durch Rechtsverordnung des Bundesministers
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Berufsbildungsrecht
1981 als Ersatz verabschiedetes Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)
erneute Umstrukturierung durch Berufsbildungsreformgesetz von 2005 (Zusammenführung BBiG und BerBiFG) und Novellierung
das neue Berufsbildungsrecht trat am 1.04.2005 in Kraft.
Kontinuität des BBiG von 1969 - 2005: viele Vorschriften stimmen mit den entsprechenden Normen des alten BBiG überein.

2.2 Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
Die Berufsbildung wird durch Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, aber auch durch Rechtsprechung und Verträge geregelt.  Zuständigkeiten sind im GG festgelegt
- das BBiG bildet den öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Ordnungsrahmen der betrieblichen Berufsausbildung
- das Arbeitsförderungsgesetz, dsa weite Teile der beruflichen Weiterbildung regelt, ist Gegenstand des Sozialgesetzbuches II und III
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Berufsausbildung
nach § 1 Abs. 3 BBiG hat Berufsausbildung die für die Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und darüber hinaus den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen

- Mindestansprüche, die das Ziel, die Durchführung und die Inhalte betreffen

mit dem Erfordernis eines geordneten Ausbildungsganges verweist das Gesetz auf die der Ausbildung zugrunde liegende AO, die ihrerseits Vorgaben für die Vollständigkeit und Planmäßigkeit der Berufsausbildung und die Systematisierung des Ausbildungsganges definiert.
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Ausbildungsordnung
Ausbildungsverordnung als Rechtsverordnung nach § 4 BBiG; vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder Fachminister erlassen.

- Qualitätsnormen sind einklagbarer Rechtsanspruch für den Auszubildenden

- Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen

- Ausschließlichkeitsgrundsatz: (§ 4 Abs. 2) Sicherstellung, dass die Berufsausbildung den Erfordernissen beruflicher Anpassungsfähigkeit und Durchlässigkeit genügt.

´Mindestinhalte AO:
Bezeichnung des Ausbildungsberufs; Ausbildungsdauer; Ausbildungsberufsbild; Ausbildungsrahmenplan; Prüfungsanforderungen
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Stufenausbildung
das neue BBiG stärkt die Möglichkeit einer Stufenausbildung. Die AO kann vorsehen, dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt, nach denen ein Ausbildungsabschluss oder die Fortsetzung der Ausbildung möglich ist.

Unechte Stufenausbildung
Möglichkeit für Auszubildende, die Stufenausbildung nach einer Stufe durch Kündigung zu beenden (Ausstiegsmodell);

Anrechnungsmodell = Eine Berufsausbildung kann unter Berücksichtigung der erworbenen Kompetenzen angerechnet werden.

traditionelle Formen der AO:
Monoberuf: 1 Jahr Grundbildung und 2 Jahre Fachbildung
Monoberuf mit Spezialisierung: 3. Jahr Fachrichtung
Stufenausbildungsberuf: 2. und 3. Jahr Ausbildungsberuf

das inzwischen weitgehend etablierte Modell einer flexiblen Ausbildungsordnung sieht neben einem obligatorischen Block von Kernqualifikationen ein differenziertes Angebot an Fachqualifikationen vor. Bsp. IT-Berufe Kernqualifikation Fachinformatiker und daneben Spezialfelder
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Lernortkooperation
Berufsschulpflicht: Jugendliche, die nach dem Abschluss der Vollzeitschulpflicht nicht freiwillig auch weiterhin eine Vollzeitschule besuchen, unterliegen der Berufsschulpflicht.

nach Art. 7 GG unterliegt das gesamte Schulwesen, auch die Teilzeit-Berufsschule, der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht liegt bei den Bundesländern (Art. 30 GG) und umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.

- auf Grund der geteilten Gesetzgebungszuständigkeit enthält das BBiG keine Regelung, die sich unmittelbar auf den Berufsschulunterricht oder auf die Abstimmung beziehen.

- § 2 Abs. 2 BBiG enthält lediglich einen Appell zur Lernortkooperation

- für den Berufsschulunterricht gelten die Lehrpläne der Länder, die ihrerseits auf Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beruhen.
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Rechtsgrundlagen
Parlamente sind für Gesetzgebung zuständig
- Rechtsverordnungen sind allgmein verbindliche Anordnungen, die von Organen der Exekutive erlassen werden
- Satzungen sind Rechtsnormen, die von einer juristischen Person des öffentl. Rechts erlassen werden.
- das BBiG regelt die Berufsbildung zwar bundeseinheitlich, nicht aber umfassend. Teilbereiche sind aus verfassungsrechtlichen oder aus Praktikabilitätsgründen ausgenommen.
- um die Einheit der seit 1953 für die Berufsausbildung in Handwerksberufen geltende Handwerksordnung zu wahren, gelten für den Handwerkbereich einige Besonderheiten
- Verweis auf Pluralität der Lernorte

Berufsbildungsvorbereitung (BAV) wurde 2003 im Zusammenhang mit der Hartz 2- Gesetzgebung im BBiG verankert.
BAV auch im >Betrieb vor allem durch zertifizierbare Qualfizierungsbausteine
SGB III: Die BA hat Qualifizierungsbausteine nach dem BBiG zum zentralen Element der von ihr geförderten Angebote zur Berufsausbildungsvorbereitung gemacht.

Qualfizierungsbausteine
Binnendifferenzierung; übergreifende Grundqualifikationen, Teile der Berufsausbildung, arbeitsmarktrelevante Qualifikationen
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Rechtsgunrldagen II
Rahmenlehrpläne
die von der KMK entwickelten Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Teil des Berufsschulunterrichts enthalten die Lerninhalte und - ziele
- Abstimmungsverfahren
das von Bund und Ländern vereinbarte Verfahren zur Abstimmung von AO und Rahmenlehrplänen bezieht in einem mehrstufigen Prozess die beteiligten Gruppen in die gemeinsame Entwicklung ein

Eignungsvorschriften
- die Erlaubnis zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden bindet das BBiG an die Eignung des Auszubildenden und der Ausbildungsstätte

§ 28 - 30 BBiG a) Berechtigung zum Ausbilden, b) Berechtigung zum Einstellen

- die fachliche Eignung liegt vor, wenn die Ausbildenden oder Ausbilder die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflchen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

- Ausbildungseignungsverordnung (AEVO)

Ausbildender stellt Auszubildenden ein und beaufragt den Ausbilder mit der Ausbildung.

§ 27 BBiG Eignung der Ausbildungsstätte
Vorhandensein der AO, Ausbildungsplänen, Art und Umfang der Betriebstätigkei, Einrichtung und Ausstattung, Zahlenverhältnisse
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Regelung und Überwachung
BBiG: Regelung der zuständigen Stellen

Hauptaufgaben der zuständigen Stelle
Überwachung und Förderung der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung
sowie Organisation und Durchführung von Prüfungen

- zuständige Stelle bestellt Berater
- durch die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle wird die Einhaltung der Rechtsnormen und der Rechte und Pflichten der öffentichen Überwachung und Kontrolle der Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft unterworfen.

3.5   Prüfungswesen
-inhaltliche Grundlage sind die AO
- Ablauf: BBiG Entwicklung von Empfehlungen - zuständige Stelle - Beschluss der Prüfungsordnung - Berufsbildungsausschuss
- BBiG 2005: Neu: gestreckte Abschlussprüfung. - zwei zeitlich auseinander fallende Teile - der erste Teil ersetzt die Zwischenprüfung
- Prüfungsausschüsse: aus mindestens drei Mitgliedern:
1) Beauftragte der Arbeitgeber, 2) mind. 1 Lehrer einer berufsbildenen Schule, 3) Beauftragte der Arbeitnehmer
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Prüfungsausschuss
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfungen
- Ausbildungszeit muss zurückgelegt sein oder nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden
- schriftliche Ausbildungsnachweise, Teilnahme an Zwischenprüfungen
- Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- außerdem wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht
- grundsätzlich wird die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge zur gleichberechtigten Zulassungsalternative neben der Regelzulassung.

Besondere Fälle
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit einer Zulassung, auch wenn die Regelvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Externenzulassung: eineinhalbfache im Beruf
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf
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Fortbildungs- und Umschulungsordnungen
die berufliche Fortbildung als weiterer Teilbereich der Berufsbildung dient der Erhaltung, Anpassung und Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit und/oder dem beruflichen Aufstieg

- die berufliche Umschulung soll zu einer anderen, nicht erlernten Berufstätigkeit qualifizieren

Rechtliche Grundlagen
Fortbildungsregelungen können durch die zuständigen Stellen oder als bundeseinheitliche Regelung durch Rechtsverordnung erlassen werden.

Die Fortbildungregelung hat festzulegen:
1. Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
2. Ziel, Inhalt und Anforderungen
3. Zulassungsvoraussetzungen
4. Prüfungsverfahren
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Berufsbildungsplanung, - statistik und - forschung
mit dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz bzw. dem Berufsbildungsförderungsgesetz wurde zum ersten Mal eine Grundlage für eine laufende bundeszentrale Erfassung der Berufsbildungssituation in Deutschland und für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Zukunftsplanung im Bereich Bildungsplanung geschaffen.

- Rechtliche Grundlagen für Planung, Erhebung, Statistik und Berichterstattung wurden in das neue BBiG 2005 übernommen.

Die Berufsbildungsplanung soll insbesondere dazu beitragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl und Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten.

*Berufsbildungsbericht - seit 1977 dem BMBF jährlich vorzulegen- Instrument zur Verbesserung der Transparenz

Berufsbildungsstatistik
das Statistische Bundesamt führt als Grundlage der Planung und Ordnung der Berufsbildung eine Berufsbildungsstatistik auf Bundesebene durch.: Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm wird im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung gestaltet.

Die gesetzliche Definition von
Berufsbildungsforschung umfasst Grundlagenforschung, Vorlaufforschung, angewandte Forschung sowie die Implementierung der Forschungsergebnisse in die Praxis.

Berufsbildungsforschung**
- Grundlagen klären
- Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten
- Weiterentwicklungen vorbereiten
- Instrumente und Verfahren der Vermittlung sowie den Wissens-und Technologietransfer fördern
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Bundesinstitut für Berufsbildung und andere
Bundesinstitut für Berufsbildung
- Vorbereitung Aus- und Fortbildungsordnungen
- Förderung von Modellversuchen
- Internationale Zusammenarbeit
- Unterstützung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten
- Berufsbildungsforschung
- Verzeichnis anerkannter Ausbildungsberufe
- berufsbildender Fernunterricht, Prüfung und Anerkennung

Institute und Ausschüsse
Bundesebene: Bundesinstitut für Berufsbildung - Hauptausschuss im BIBB - Spitzenverbände

Landesebene: Landesausschuss für Berufsbildung

Regionalebene: Prüfungsausschuss - Zuständige Stellen - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
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Bundesinstitut für Berufsbildung II
1970 auf der Grundlage des BBiG von 1969 als "Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung" gegründet
- bis 1976 Berufsbildungsforschung, danach Ausdehnung auf Förderung und Gestaltung der beruflichen Bildung vor dem Hintergrund der Krise auf dem Ausbildungsstellenmarkt - mehr Transparenz auf dem Ausbildungsstellenmarkt

- die Regelungen zum BIBB wurden aus dem Berufsbildungsgesetz ausgegliedert und in das 1976 neu verabschiedete Ausbildungsförderungsgesetz (APIFG) eingefügt

BIBB = bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des BMBF - d.h. es hat auch Übereinstimmung mit der Bildungspolitik der Bundesregierung zu achten

Aufgaben BIBB
Forschung und Entwicklung im Bereich der beruflichen Bildung; Dienstleistungs- und Beratungsfunktione für Politik, Wissenschaft und Praxis
Eigenforschung des Instituts auf Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms - im Hauptausschuss des BIBB beschlossen

nach Weisung des BMBF
an der Vorbereitung der AO und sonstigen Rechtsverordnungen nach dem BBiG mitzuwirken, an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken, an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik mitzuwirken, Modellversuche fördern

Aufgaben des Hauptausschusses
Beratung der Bundesregierung; Stellungnahme zum Berufsbildungsbericht; Forschungsprogramm des BIBB
Neu: Einrichtung des Wissenschaftlichen Beirates mit bis zu sieben Fachleuten
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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Pflichten des Auszubildenden
beziehen sich vor allem auf das Verhalten während der Ausbildung
- Lernpflicht
- Sorgfaltspflicht
- Teilnahmepflicht
- Weisungsgebundenheit
- Verschwiegenheitspflicht

Pflichtverletzungen
Wird durch schuldhafte Pflichtverletzung des Ausbildenden dem Auszubildenden ein Schaden zugefügt, so hat dieser nach dem BBiG Rechtsanspruch auf Schadensersatz. Schadensersatz kommt auch in Frage, wenn das Ausbildungsverhältnis "aus wichtigem Grund" gekündigt wird.

Ausbildungszeit
Jedes Asubildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit
Verkürzung durch Anrechnung möglich - Antrag über zuständige Stelle, wenn anzunehmen ist, dass der Auszubildenden das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Verlängerung nur in Ausnahmefällen

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Ausbildungsvertrag
Kündigung
jede Kündigung muss schriftlich und nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.
- während der Probezeit mit sofortiger Wirkung und ohne Gründe
außerordentliche Kündigung: aus wichtigem Grund nach Ablauf der Probezeit

Kollektives Arbeitsrecht
der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in privaten Betrieben.
Betriebsverfassunsgesetz: wesentliche Rechte des Betriebsrates
Informations- und Vorschlagsrecht bei der Personalplanung; Mitwirkungspflicht bei weiteren Personalfragen
In Angelegenheiten der Beschäftigungssicherung hat der Betriebsrat ein Initiativrecht
Arbeitgeber und Betriebsrat werden in der allg. Verpflichtung gemeinsam angehalten, zusammen mit den zuständigen Stellen die Berufsbildung zu fördern und den Arbeitnehmern die Teilnahme an Maßnahmen zu ermöglichen.
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Jugend- und Auszubildendenvertretung
in allen Betrieben, die mind. 5 Jugendliche und Auszubildende beschäftigen, kann eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.
- für jugendlche Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der zur Ausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren
- Betriebsrat vergleichbar

Tarifrecht
Grundlage: Tarifvertragsgesetz von 1949
Tarifpartner Gewerkschaften und Verband
Vereinbarungen zur Lohnhöhe und Arbeitsbedingungen
Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Vereinbarungen zur Arbeitsförderung haben deutlich zugenommen

Arbeitsförderung
Anfänge: Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung und Gründung der "Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" auf der Grundlage des 1927 verabschiedeten Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

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Arbeitsförderung
1969 Umbenennung in Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
- Arbeitsförderungsgesetz von 1969
- Kernstück der aktiven Arbeitsmarktpolitik: individuelle und institutionelle Förderung der beruflichen Bildung
- Integration der Arbeitsförderung in das Sozialgesetzbuch 1998
- 2004 neu benannte Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung
- Wandel von aktiver zu aktivierender Arbeitsmarktpolitik
- Grundsatz: "Fordern und Fördern"

Veränderungen in der Arbeitsförderung
- Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit des Vermittlungsprozesses
- Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten
- Weiterentwicklung des aktivierenden Ansatzes der Instrumente
- Vereinfachung des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung
- Zusammenführung der Instrumente
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Instrumente und Leistungen der Arbeitsförderung
unterstützt Ausgleich am Arbeitsmarkt, durch Beratung und Verbesserung der Möglichkeiten von benachteiligten Ausbildungs- und Arbeitssuchenden

Mögliche Leistungen für Arbeitnehmer
- Berufsberatung und Vermittlung
- Trainingsmaßnahmen und Eignungsfeststellung
- Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe
- Überbrückungsgeld und Existenzgründerzuschuss
- Förderung der Berufsausbildung und - vorbereitung
- der beruflichen Weiterbildung
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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsvertrag
-Leistungsverpflichtungen auf beiden Seiten: Ausbilden und Mitarbeit durch Lernen
- wechselseitige Verpflichtungen ergeben sich aus: BBiG, AO, geltender Tarifvertrag
-Vertragsinhalte: Berufsbildungsgesetz, betrieblicher Ausbildungsplan, AO, Tarifverträge, Jugendarbeitsschutzgesetz
- Grundsätze des Arbeitsrechts

Pflichten des Auszubildenden
Ausbildungspflicht
- Hauptpflicht: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- planmäßige zeitliche und sachliche Gliederung

Bestellung von Ausbildern und Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Freistellung und Anhaltung zum Berufsschulbesuch
Ausbildungsnachweise
Charakterliche Förderung
Angemessene Aufgaben

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Ausschüsse
Landesausschuss für Berufsbildung
Zusammensetzung aus einer gleich großen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden
zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Berufsbildung
Aufgabe: auf Zusammenarbeit zwischen schulischer und betrieblicher Berufsbildung hinwirken

Bund-Länder-Koordinierungsausschuss
Beratung und Abstimmung neuer AO mit den Kultusministern der Länder

Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsorgan, dem je sechs Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen angehören.
Überwachungs- und Beschlussorgan der zuständigen Stelle für das von dieser zu erlassende Satzungsrecht im Bereich beruflicher Bildung
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Berufsbildungsplanung, - statistik und - forschung
mit dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz bzw. dem Berufsbildungsförderungsgesetz wurde zum ersten Mal eine Grundlage für eine laufende bundeszentrale Erfassung der Berufsbildungssituation in Deutschland und für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Zukunftsplanung im Bereich Bildungsplanung geschaffen.

- Rechtliche Grundlagen für Planung, Erhebung, Statistik und Berichterstattung wurden in das neue BBiG 2005 übernommen.

Die Berufsbildungsplanung soll insbesondere dazu beitragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl und Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten.

*Berufsbildungsbericht - seit 1977 dem BMBF jährlich vorzulegen- Instrument zur Verbesserung der Transparenz**









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Berufsbildungsplanung, -statistik und -forschung
Berufsbildungsstatistik
das Statistische Bundesamt führt als Grundlage der Planung und Ordnung der Berufsbildung eine Berufsbildungsstatistik auf Bundesebene durch.: Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm wird im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung gestaltet.

Die gesetzliche Definition von Berufsbildungsforschung umfasst Grundlagenforschung, Vorlaufforschung, angewandte Forschung sowie die Implementierung der Forschungsergebnisse in die Praxis.

Berufsbildungsforschung
- Grundlagen klären
- Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten
- Weiterentwicklungen vorbereiten
- Instrumente und Verfahren der Vermittlung sowie den Wissens-und Technologietransfer fördern
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Author: CoboCards-User
Main topic: Bildungswissenschaft
Topic: Berufsbildungsrecht
Published: 23.08.2011
Tags: Berufsbildungsrecht
 
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