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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht

ÖR (347 Karten)

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Alimentationsprinzip
- Ausfluss aus dem Berufsbeamtentum
- 33 V GG
- beinhaltet (lebenslange) angemessene Vergütung d Staats f seine Beamten inkl. Familie
+ leistungsbezogene Vergütungen sind rechtmäßig soweit sie jedem Beamten theoretisch zuänglich sind
- ist ein grundR gleiches R f Beamte (vgl 93 GG)
- dient auch dazu die Attraktivität d Staatsdienstes f qualifizierte Fachkräfte zu sichern
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
Quelle:
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VerfR Bedenken d Euro Rettungsschirm
Art 38 GG als Schranke
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren

Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
Quelle:
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Bekannte BVerfG Richter
Kirchhof, Ferdinand - 1. Senat Vorsitzender

Vosskuhle - 2. Senat Vorsitzender + BVerfG Präs

Di Fabio - konservativer "Vordenker"

Herzog, Roman - danach BPräs

Limbach, Jutta - 1. Frau

Papier - bis 2010 Präs

Erns, Bernd - früherer Innenminister

Müller - früherer MPräs Saarland

Höpke-Aschoff - 1. Präs BVerfG
Tags: BVerfG
Quelle:
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Wahl v BVerfG Richtern
2 Senate a 8 Richtern - § 2 I, II BVerfGG

- 50 % d Richter d BT-Wahlausschuss
+ Wahlausschuss d 2/3 BTag gewählt (§ 6 BVerfGG)
+ Praxis jeweils 7 d SPD/CDU, 1 Grüne/FDP
- 50 % d BRat
- Amtszeit max 12 Jahre - 4 I, II BVerfGG
- Altersgrenze max 68 J/  Min 40 J
- keine anderen Tätigkeiten (ausser Prof)
Tags: BVerfG, Staatsrecht
Quelle:
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Komposition d BVerfG
2 Senate a 8 Richter, 2 I, II BVerfGG

grdsl Entscheideungen nur inter partes, NK ist inter omnes

1. Senat (GrundR); 2. Senat (StaatsR)

Tags: BVerfG, Staatsrecht
Quelle:
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Zweite Reihe Rspr
Blockade als Gewalt iSd § 240 StGB

- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
Quelle:
15
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geschützte Orte - Art 8
- allgemein zugänglich
- Nicht d Zweckbestimmung f Vers ungeeignet
+ zB Krankenhäuser/Gerichte etc
- GrundR Bindung d Inhabers
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
Quelle:
23
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Versammlungsfreiheit in öff Bereichen
- grundsätlzlich eröffnet soweit ein Bereich d öff Verkehrs eröffnet ist
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze

- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen

- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
Quelle:
45
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Sportwetten
BVerfG - Verbot verstößt gegen Art 12 wenn nicht konkretisiert wird wie die Prävention im Einzelnen durch Exekutive/Staat gewährleistet wird
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)

EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr

Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind

= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
Quelle:
48
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Verh EuGH <-> BVerfG
Solange I (alt!) - Prüfung v UnionsR an GrundR-GG

Solange II - es gibt europ GrundR = Solange diese von EuGH garantiert werden, wird UnionsR (RL/VO) nicht am GG bemessen

Maastricht - Schranke f Integration BRD in europ Bündnissystem (Demokratieprinzip muss gewahrt werden)

Bananenmarkt - Konkretisierung v Solange II; Kläger muss Versagung d GrundR Schutz d EuGH nachweisen

Lissabon - Konkretisierung v Maastricht
- Wahrung d Prinzips d begrenzten Einzelermächtigung
- Mangold Präzisierung über d ausbrechenden Rechtsakt
+ ultra vires (+) soweit Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert
> offensichtlich/bedeutsame Verschiebung (restriktiv)
Tags: BVerfG, Europarecht, Staatsrecht
Quelle:
67
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Onlinedurchsuchug
BVerfG NJW 08 822; 080227
Art 10 GG (-)
- Kommunikationsvorgang ist bereits abgeschlossen
- Daten die nicht aus dem Kommunikationsvorgang stammen sind ebenfalls Ziel der Durchsuchung

Art 13 GG (-)
- Maßnahme ohne körperliches einfringen
- Ausnahme: Infiltration über Rechnernetzwerk; keine körperliche Bedrägnis

Art 2 I iVm Art 1 I - APR
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
- Schutz vor dem Ausfragen von Einzelinformationen (abgeleitet aus dem Volkszählungsurteil)
+ Onlinedurchsuchung ist mehr als nur Einzelerhebung sondern eine Erstellung eines Persönlichkeitsprofil
+ nur zum Zwecke des Allgemeininteresse legitim
Lücke im APR
Recht auf Gewährleistung der Vetrauchlichtkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- nach OLG Lüneburg auch mittelbare Drittwirkung f Priv

RF
1) verfassungsgemäße gesetzl Grundlage
2) konkrete Gefahr
3) für ein überragend wichtiges Rechtsgut
4) Richtervorbehalt
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
Quelle:
69
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Anwendungsv'ssen Art 72 II
- bis 1994 = "Bedürfnisklausel" = Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung; gefüllt durch Einschätzung des Bundes VERALTET

seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74

Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)

- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Quelle:
72
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Schema konkrete Normenkontrolle - Zulässigkeit
Art 100 I 2, 1. Fall GG (BVerfG)
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist

7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
73
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Schema konkrete NK - Begründetheit
Begründetheit
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit

I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
Tags: BVerfG, Schemata, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
91
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Schema abstrakte NK - Zulässigkeit
Art. 93 I Nr. 2 GG
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
148
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5 % Klausel bei EuWG
EuWG unterliegt GG Wertung; EuWG ist nat R

- Art 38 GG gilt f BT Wahlen
+ BVerfG Zählgleichheit (+)/Erfolgsgleichheit wg 5 % (-)
- Chancengleichheit d Parteien wird verletzt
- Funktionsstörung d EP wg Zersplitterung nicht zu befürchten
+ europaweite Fraktionenverbünde
+ in anderen Ländern keine 5 % Klausel
+ EP wählt keine Regierung; Zersplitterung nicht nachteilhaft

aA mgl
Tags: BVerfG, Staatsrecht
Quelle:
255
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Aufgaben des BVerfG
Parteiverbote

Verfassungsbeschwerden (Individual/Kommunal)
Art. 93 I GG

Normenkontrollen (abstrakt/konkret)
Art. 93 I GG

Organstreitverfahren
Art. 93 I GG, § 64 BverfGG


An sich nur Art 93 I Nr. 1-5, Nr. 5 ist nicht abschließend weitere Kompetenzen in GG z. B. Art. 21 II 2, Art 61 I
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Quelle:
260
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Heck'sche Formel
BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, keine Judikativ VB

- Verkennung von GrundR
- Anwendung von verf. widrigem R
- Missachtung von Verfahrensgrundsätzen
- willkürliche Entscheidunge
- Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten
- wenn Gerichte in d Annahme zwingendes UnionsR anzuwenden, dt GrundR verkennen/missachten

im Punkt Prüfungsumfang iRd Begründetheit ansprechen

- bei KommGrundR kann BVerfG auch den SV bewerten nicht nur die Urteile der Vorinstanzen
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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