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Alle Oberthemen / Jura / BGB

BGB AT Definitionen (68 Karten)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 I 1)
Für eine vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt
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Anfechtungserklärung ( § 143 I )
Einseitige, empfangsbedürftige WE, die als Gestaltungserklärung ein anfechtbares Rechtsgeschäft in der Regel von Anfang an ( ex tunc ) nichtig macht
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Angebot (§§ 145 ff.)
WE, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (essentialia negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger nur noch JA zu sagen braucht
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Annahme (§§ 147 ff.)
WE, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt
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Anspruch (§ 194 I)
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
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Anspruchsgrundlage
Rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Grundlage des Rechtes, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
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Bargeschäfte des täglichen Lebens (§105 a)
Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach Verkehrsauffassung alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird.
(z.B. Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs)
Ein solches Geschäft kann wirksam von einem volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.
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Besitz (§§ 854 ff.)
Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
Grds. setzt Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache voraus (§ 854 I)
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Bewegliche Sachen (§ 90 ff.)
Alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich sind.
Tiere sind keine Sachen, stehen ihnen aber gleich (§ 90 a)
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Bote
Überbringer einer fremden WE.
Der Bote braucht nicht geschäftsfähig zu sein.
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culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, III, 241 II)
"Verschulden bei Vertragshandlungen":
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten
ReFo: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung
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Dissens (Einigungsmangel)
Antrag und Annahme bei Vertragsschluss korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander.

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Dritter (§ 123 II)
Dritter nach § 123 II ist nur der am Geschäft unbeteiligte.
Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat.
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Duldungsvollmacht
Vollmacht, die nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern durch Rechtsschein begründet wird.
Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheintatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners
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Eigenschaftsirrtum (§ 119 II)
Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer WE über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache
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Eigentum (§§ 903 ff.)
Das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, mit der der Eigentümer nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen kann.
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Einwilligung (§ 183)
Vor der Vornahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung, die bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts jederzeit widerruflich ist.
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Elterliche Sorge (§§ 1626 ff.)
Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Kindes.
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empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige WE wird wirksam, wenn sie ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Erklärungsempfänger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen ist.
Eine WE ist regelmässig empfangsbedürftig.
(Ausnahme: z.B. Testament)
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Empfangsbote
Empfangsbote ist dejenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme einer WE bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Nach der Verkehrsanschauung ermächtigt: im Haushalt des Empfängers lebende Personen, Betriebsangehörige..
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Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, mit einer Handlung eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
Handelt der Erklärende bei Abgabe einer WE ohne Erklärungsbewusstsein, so ist die WE trotzdem gültig, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
Möglichkeit der Anfechtung (§ 119 I)
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Erklärungsirrtum (§ 119 I, 2. Fall)
Beim Erklärungsirrtum setzt der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen als gewollt.
(z.B. Verschreiben, Vergreifen, Vertippen)
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Etwas erlangt (§§ 812 ff.)
Das erlangte Etwas ist jeder Vermögensvorteil, also Erwerb eines Rechtes, einer Rechtsposition oder auch eines tatsächlichen Vorteils.
(z.B. Eigentum, Besitz..)
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Fahrläsigkeit (§ 276 II)
Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
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falsa demonstratio non nocet
"die Falschbezeichnung schadet nicht":
Wählt der Erklärende bei einer WE eine objektiv falsche Bezeichnung, die aber vom Erklärungsempfänger dennoch richtig verstanden wird, gilt das übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
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Fiktion
Anordnung, nach der bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln sind, unabhängig davon, ob sie in Wirklichkeit vorliegen.
Eine Fiktion kann nicht widerlegt werden.
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Gefälligkeit
Eine Gefälligleit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür Entgelt zu erhalten.
Es fehlt der Rechtsbindungswille.
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Genehmigung (§ 184)
Nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft, die zum rückwirkenden Wirksamwerden führt.
Die Genehmigung ist unwiderruflich, aber Möglichkeit der Anfechtung
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Geschäftsbesorgung
Jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art und in fremdem Interesse
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Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.)
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen.
Geschäftsunfähig sind Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit..
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Geschäftswille
Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen, also die Absicht, ein bestimmtes Geschäft abzuschliessen.
ReFo bei fehlendem Geschäftswillen: WE wirksam, aber Möglichkeit der Anfechtung
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grobe Fahrlässigkeit
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich grossem Maße, wenn unbeachtet geblieben ist, was in der entsprechenden Situation jeder hätte erkennen können.
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Handlungswille
Wille überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen.
ReFo bei fehlendem Handlungswillen: WE unwirksam
Beispiele für fehlenden Handlungswillen: unbewusste Bewegungen, Reflexbewegungen, hypnotische Handlungen, Bewusstlosigkeit, Schlaf, unmittelbare willensausschliessende Gewalt (via absoluta)
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Herausgabe des Erlangten (§§ 812 ff.)
Der Bereicherte hat das durch Bereicherung Erlangte (erlangtes Etwas) herauszugeben.
Wenn die Herausgabe unmöglich ist, so ist Wertersatz zu leisten.
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Inhaltsirrtum (§ 119 I, 1.Fall)
Liegt vor, wenn objektiv Erklärtes und subjektiv Gemeintes voneinander abweichen, also der Erklärende über den objektiven Sinn eines von ihm verwendeten Erklärungsmittels irrt.
Der Erklärende weiss zwar was er sagt, aber nicht was es bedeutet.
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Insichgeschäft (§ 181)
Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt.
§ 181 beschränkt die rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretungsmacht, und dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, da es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen darf.
Insichgeschäft ist zulässig bei Gestattung, Erfüllung einer Verbindlichkeit, ledglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Geschäft gemäß § 177 schwebend unwirksam.

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Invitatio ad offerendum
"Aufforderung zur Angebotsabgabe"
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lediglich rechtlich vorteilhaft
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn durch seine Vornahme keine Rechtsnachteile eintreten.
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Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
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Motivirrtum
Willensmangel bei der Willensbildung für die Abgabe einer WE, der in fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Erwartungen, Vorüberlegungen und anderen Gründen, die Veranlassung zur Abgabe der WE waren, liegt.
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Nichtigkeit
Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Wirkungen treten von Anfang an nicht ein.
Nichtigkeitsgründe: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Scheingeschäft (§117 I), Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), sittenwidriges Geschäft (§ 138), Anfechtung (§142 I)
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Nießbrauch
Dienstbarkeit, durch welche der Berechtigte die Nutzungen aus dem Belastungsgegenstand ziehen darf.
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offener Dissens (§ 154 I)
Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach dem erklärten Willen zumindest einer Partei eine Einigung erforderlich ist.
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Realakt
Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer Rechtsfolge knüpft.
Rechtsfolge ist nicht von einer Willensäusserung abhängig, also kein Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung.
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Rechtsgeschäft
Tatbestand, der aus mindestens einer WE sowie u.U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten privatrechtlichen Erfolgs anknüpft.
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Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 ff.)
Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll.
Voraussetzungen: anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a II), nachträgliche Unmöglichkeit (§ 283), Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Ncherfüllung (§ 281), Verletzung einer Schutzpflicht, sodass dem Gläubiger eine Leistung durch den Schuldner unzumutbar ist (§ 282).
ReFo: Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage bei Leistung des Schuldners ergibt.
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Scheingeschäft (§ 117)
Einvernehmliches Hervorrufen des äusseren Scheins eines Rechtsgeschäfts, ohne dass die mit dem betreffendem Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt wird.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.
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Scherzerklärung (§ 118)
WE, die vom Erklärenden nicht ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel an Ernstlichkeit werde vom Empfänger nicht verkannt werden.
Erklärender muss ohne Täuschungsabsicht handeln und den Empfänger ggf. aufklären.
ReFo: nichtig
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Sittenwidrigkeit (§ 138 I)
Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Antandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
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Stellvertretung (§§ 164 ff.)
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen.
ReFo des Rechtsgeschäfts treffen den Vertretenen.
Voraussetzung: Verteter gibt eine eigene WE ab und handelt im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und besitzt Vertretungsmacht.
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Treu und Glauben (bona fides) (§ 242)
Herrschende sozialethische Vorstellung von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzt und rechtliche Verhaltensforderungen postuliert.
Treu und Glauben bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und deren Auslegung sowie die Vertragsauslegung.
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ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.)
Gesetzliches Schuldverhältnis, das durch eine nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung begründet wird und auf deren Ausgleich zielt.
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verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person (§ 119 II)
Natürliche Persönlichkeitsmerkmale sowie tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
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verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache (§ 119 II)
natürliche Beschaffenheit, ausserhalb der Sache selbst liegende tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen.
Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
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Vermischung, Vermengung (§ 947)
Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung mehrerer beweglicher Sachen.
Bei Vermischung bzw Vermengung werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen).
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Verrichtungsgehilfe (§ 831)
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Begeht der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung, so haftet der Geschäftsherr, wenn er sich nicht xkulpieren kann.
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versteckter Dissens (§ 155)
Dissens, der von den Parteien im Zeitpunkt der Abgabe einer WE nicht bemerkt wurde und der sich auch durch Auslegung der WE nicht beseitigen lässt.
ReFo: Vertrag unwirksam
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Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177)
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn keine Rechtsfolgen.
Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
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Vertretungsmacht
Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertreter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen.
Die Vertretungsmacht kann sich aus gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht), einer Organstellung (organische Vertretungsmacht) oder aus Rechtsscheintatbeständen (Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben .
Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches "Können") reicht, verpflichten und berechtigen seine WE den Vertretenen (§ 164 I1).
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Vollmacht (§ 166 II1)
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt.
Erteilen der Vollmacht (§ 167):
Die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitig empfangsbedürftige WE, die durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht §167 I, 1.Fall), durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht § 167 I, 2.Fall) und durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 I) erteilt werden und ist formlos möglich.
Erlöschen der Vollmacht:
Kann sich aus ihrem Inhalt (z.B. Befristung oder Bedingung) ergeben, durch Widerruf oder mit dem Ende des Innenverhältnisses (§ 168 1) und ist eine einseitig empfangsbedürftige WE.
Der Geschäftsgegner der das Erlöschen nicht kennt genießt Vertrauensschutz gegenüber einer ihm gegenüber begründeten Vollmacht (z.B.Vollmachtsurkunde)

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Vorsatz
Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolgs.
Der Handelnde muss den Erfolg vorausgesehen und ihn in seinen Willen aufgenommen haben.
Dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt war ist nicht erforderlich.
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Willenserklärung
Eine WE ist die Äusserung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Der äussere (objektive), sowie der innere (subjektive) Erklärungstatbestand müssen auf Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswillen schliessen lassen
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Willensmängel
Fehler einer WE, die entweder in einer Divergenz zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem oder auch in einer fehlerhaften Willensbildung (fehlender Handlungs-, Rechtsbindungs-, Geschäftswille) liegen können.
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Wucher (§ 138 I)
Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen Vermögensvorteile erlangt, die in einem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
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Zugang einer WE
Zugang einer WE ist erfolgt, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis erlangt.
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Zustimmung (§ 182)
Einseitig empfangsbedürftige WE, mit der das Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist.
(Zustimmungsverhältnisse: §§ 107 ff., 177, 180, 185)
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ohne rechtlichen Grund (§ 812)
Eine Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn der Zweck der Leistung, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, nicht erreicht wird.
Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit nicht besteht oder der Schuldner eine Leistung erbringt, ohne dass Erfüllung eintritt.
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pacta sunt servanda (§ 241)
"Verträge sind einzuhalten".Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung zu bewirken.
Kartensatzinfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010
Tags: Definitionen
 
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