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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT

StrafR Vermögensdelikte (95 Karten)

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Def.: Fremde Sache
(P) Teile von Leichen?
Sache: § 90 BGB
fremd: zumindest im Miteigentum eines anderen

Leiche: Herrenlos, da zu Lebzeiten keine Sache.

Implantate in Leichen:
Supportivimplantate: fremd, da zu Lebzeiten Eigentum des Trägers
z.B. Schrittmacher

Substitutivimplantate: Herrenlos, da zu Lebzeiten keine Sache
z.B. Zahngold, Prothesen
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Def.: Beschädigen i.S.v. § 303 I StGB
(im Einzelnen sehr str.)

Substanzverletzung: nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz.
-> auch durch Beseitigung möglich

Brauchbarkeitsminderung: nachhaltige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, so dass Sache nicht mehr funktionsentsprechend einsetzbar
-> auch durch Hinzufügen eines Gegenstandes möglich

Zustandsveränderung / äußeres Erscheinungsbild (P)
h.M.: (-) außer bei rein ästhetischem Zweck
M.M. immer (+) -> Bestimmungsgewalt über Äußeres wird verletzt
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Def.: Zerstören i.S.v. § 303 I StGB
Zerstören: Sache wird aufgrund der erfolgten Einwirkung ihn ihrer Existenz vernichtetet oder so erheblich beschädigt, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat

-> funktionale Ausschaltung eines wesentlichen Teils genügt
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Verpflichtung <-> Verfügung
Verpflichtung: Begründung einer Verbindlichkeit / Übernahme einer Leistungspflicht

Verfügung: Einwirkung auf ein bestehendes Recht durch
Belastung
Übertragung
inhaltliche Veränderung
Aufhebung
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Vermögensbegriffe / - theorien
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Gesamtheit von rechtlichen und tatsächlichen Positionen eines Menschen, die Geldwert besitzen

personaler Vermögensbegriff: wirtschaftliche Potenz, die auf Herrschaft über Objekte (Vermögensgüter) beruht

wirtschaftlicher Vermögensbegriff: wirtschaftlich wertvolle Position

juristischer Vermögensbegriff: subjektive Rechte
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Prüfungsaufbau: Diebstahl gem. § 242 I StGB
I. Obj. TB
  1. Fremde, bewegliche (gemachte) Sache §§ 90, 90a BGB
  2. Wegnahme
     a. Gefahrsamswechsel
          aa. Aufhebung alten Allein- oder Mitgewahrsams (Gewahrsam wird früherem GwInhaber nicht mehr zugeordnet)
          bb. Begründung neuen Gewahrsams (unter Verdrängung des ursp. Gewahrsamsinhabers aus seiner Position)
     b. durch Bruch = ohne Einverständnis (ohne oder gegen Willen)

II. Subj. TB
  1. Vorsatz bzgl. obj. TB
  2. Zueignungsabsicht
    a. Dauerhafte Enteignung dol.ev.
    b. Wenigstens vorübergehende Aneignung d.d.1
    c. Rechtswidrigkeit der Enteignung
    d. keine von der Rw abweichende Vorstellung
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Def. + Umfang des Gewahrsams gem. § 242 StGB
Gewahrsam: tatsächliche Herrschaftsbeziehung Person-> Sache
Faktisch-sozialer Gewahrsamsbegriff: (nur den in Klausur ansprechen!)
tatsächliche Sachherrschaft (faktisches Können) getragen vom natürlichen Herrschaftswillen (faktischer GwBegriff)
Korrektur der Reichweite durch Verkehrsanschauung (sozialer GwBegriff): Gewahrsam der Sache in einer Gewahrsamssphäre, kraft derer der Zugriff anderer Personen als soziale Störung (Tabubruch) angesehen wird.
= Beurteilung nach sozialen Anschauung d. täglichen Lebens
  - Gewahrsamsenklave bei kleinen Gegenstände in Körpersphäre
  - Generell beherrschter Raum
  - bei Verstecken in generell beherrschten Räumen nur GW, wenn Täter ungehinderten Zugriff auf die Sache hat
  - Gewahrsamslockerung: alle Sachen außerhalb generell beherrschten Räumen bleiben im ursp. Gewahrsam, wenn sich derjnige noch an den Aufenthaltsort erinnern kann
  - bei sozialen Abhängigkeitsverhältnissen je nach Eigenständigkeit / Weisungsgebundenheit.
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(P) Diebesfalle
Prüfung unter
1. Obj. Tatbestand
   ....
   b. Wegnahme
      aa. Gewahrsamswechsel
      bb. durch Bruch - also ohne Einverständnis
            bei DIEBESFALLE Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel, da derjenige gerade den Verdacht bestätigt wissen will
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Aufhebung alten und Begründung neuen Gewahrsams i.S.v. § 242 I StGB
Begründung neuen Gewahrsams: ... wenn der Täter (ggf. auch ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

(+) -> Vollendung
(-) -> Versuch

Aufhebung alten Gewahrsams: ... wenn dem Inhaber des früheren Gewahrsams dieser nicht mehr zugeordnet wird.
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Def.: Bruch fremden Gewahrsams i.S.v. § 242 I StGB
Bruch fremden Gewahrsams: dadurch, dass die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird.

- auch bedingtes Einverständnis möglich
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(P) Ist das Geld aus dem Geldautomaten noch fremd i.S.v. § 242 StGB?
Zu welchem Tatzeitpunkt muss die Fremdheit vorliegen?

a. Zeitpunkt der Bedienung der Armatur
-> dann noch fremd

b. Zeitpunkt der Entnahme des Geldes
-> keine Fremdheit, da Kunde eine Forderung gegen die Bank hat, und diese erfüllt wird = Übereigung

Relevanter Zeitpunkt die Bedienung, da bereits hier der Rechtsgutseingriff einsetzt.
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Zueignung i.S.v. § 242 I StGB
Zueignung = Enteignung + Aneigung (P: funktionale Beziehung)
1. Substanztheorie - An- und Enteignung beziehen sich auf die Sachsubstanz

2. Sachwerttheorie - Täter eignet sich den in der Sache steckenden Wert (das lucrum ex re) an und enteignet den Eigentümer nicht um die Sachsubstanz sondern um den Sachwert

3. Vereinigungstheorie - Sachwert oder Sachsubstanz (h.M.)
Vereinigungsformel: Zueignung, wenn der Täter die Sache in ihrer Substanz oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt udn die Sache ihrer Substanz oder ihrem Werte nach nicht mehr an den Eigentümer zurückgelangen lässt.

4. weite Sachwerttheorie - aus dem Eigentum tatsächlich fließende Möglichkeiten: se ut dominum gerere
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Def. Enteignung i.S.v. § 242 StGB
= dem Eigentümer faktisch seine Befugnisse nehmen / aus seiner wirtschaftlichen Position verdrängen -> dol. ev.
Rechnet der Täter damit:
Substanztheorie: Enteignung bei dauerhaften Entzug
Wenn Sache zum Eigentümer zurückkehrt: Sachbeschädigung oder Leugnung des Eigentums.
enge Sachwerttheorie: keine Rückkehr +
bei Rückkehr: erhebliche Wertminderung
mod. Substanztheorie: keine Rückkehr +
bei Rückkehr: Entzug wesentlicher Funktionen
weite Sachwerttheorie: keine Rückkehr +
bei Rückkehr: Schaden am sonstigem Vermögen durch Geschäft mit der Sache
(BEACHTE: Theorie nicht durch h.M. anerkannt, daher nur bei dieser Theorie Stellungnahme notwendig!!!)

Fehlende Vorstellung der Enteignung = straflose Gebrauchsanmaßung
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Def.: Aneignung i.S.v. § 242 StGB
= wirtschaftlich sinnvoller Umgang mit der Sache.
  (Einverleibung in den eigenen Güterstand)
= sich faktisch Eigentümerbefugnisse anmaßen!

Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht. Täter muss die Sache seinem oder dem Drittvermögen einverleiben (wirtschaftlich sinnvoll nutzen).

Vorsatz: d.d. 1

Selbst- oder Drittaneignung ausreichend.

Beachte: besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I StGB (str.)
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Drittzueignung gem. § 242 I StGB
Drittzueignung:

Absicht ausreichend,
- die Sache in das Drittvermögen zu überführen
oder
- einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen. Die Ermöglichung der Drittzueignung setzt ein die Sachherrschaft veränderndes Verhalten des Täters zu Gunsten des Dritten voraus.
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Merkmalqualität von "Rechtswidrigkeit der Enteignung" gem. § 242 StGB
(Normatives) Tatbestandsmerkmal: daher nur Tatbestands- oder Subsumtionsirrtum gem. § 16 StGB möglich

Verbrechensmerkmal: daher nur Erlaubnistatbestands- oder Erlaubnisirrtum gem. § 16 StGB analog (h.M.) möglich.

Jedenfalls aber negatives TB-Merkmal, so dass ausreichend, wenn Täter sich nichts vorstellt.
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(P) kein Bruch gem. § 242 StGB, d.h. bedingtes Einverständnis der Wegnahme bei Automaten?
Wille des Gewahrsamsinhabers (-)

Liegt eine mechanische Kontrolle vor? Wie muss sich die Bedingung manifestieren? Muss sie äußerlich zu Tage treten?
h.M. nur im Automaten verkörperte Bedingungen
Voraussetzung: ordnungsgemäße Bedienung + Funktionsfähigkeit
m.M. nur Bedingungen, deren Erfüllung äußerlich sichtbar ist

Allgemein ankerkannt aber:
nicht ordnungsgemäße Bedienung: kein Einverständnis, da beachtliche Bedingung missachtet
Zahlungsunwilligkeit / -fähigkeit: Einverständnis, da unbeachtliche Bedingung missachtet
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(P) Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit der Enteignung bei Geld i.S.v. § 242 StGB?
h.M. fälliger einredefreier Speziesanspruch (wie bei anderen Sachen), aber ggf. Korrektur auf der Vorsatzebene

Lit. Übereinstimmung der Wertsumme genügt.

Wortlaut / Telos: Wieso Differenzierung zwischen Sache "Geld" und anderen Sachen? (h.M.)
Telos: Geschützt soll nicht die Auswahlbefugnis des Eigentümers, sondern der wirtschaftliche Wert werden. (Lit.)
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Wann ist ein Irrtum § 16 bzgl. der Rechtswidrigkeit der Aneignung (§ 242) / bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung rechtserheblich?
Der Täter muss es subjektiv für möglich halten / billigend im Kauf nehmen, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (laienhafte Bewertung).

Irrtum d.h. nur rechtserheblich, wenn der Täter eine Forderung zu besitzen glaubte, die er mit Aussicht auf Erfolg hätte einklagen können.
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(P) kein Bruch gem. § 242 StGB, d.h. konkludentes Einverständnis der Wegnahme durch Beobachtung?
reine Beobachtung durch Ladendetektiv: i.d.R. Einverständnis

Diebesfalle: Einverständnis der Wegnahme, da notwendig zur Überführung

Folge: nur Versuch
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Def.: Gebäude gem. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Gebäude: ein durch Wände und Dach begrenztes und mit Erdboden (wenn auch nur durch eigene Schwere) verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fern halten soll.
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Def.: umschlossener Raum i.S.v. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Umschlossener Raum: jedes Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt und mit (zumindest teilweise künstlichen) Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.

Raumgebilde: jede irgendwie abgegrenzte, dreidimensionale Örtlichkeit, in die ein Eindringen möglich ist.
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Def.: falscher Schlüssel i.S.v. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Falsch ist jeder Schlüssel, der zu Tatzeit vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr (-> "Entwidmung") zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.

Entwidmung seitens des Berechtigten durch:
- Ersatzbeschaffung
- Entdeckung des Diebstahles
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Def.: andere Werkzeuge i.S.v. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Andere Werkzeuge: Werkzeuge beliebiger Art, sich müssen jedoch durch den Täter in der Weise angewendet werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.

z.B.: Dietrich
≠ Brechwerkzeuge
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Def.: Einbrechen gem. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Einbrechen: gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung

-> erforderlich ist eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art 
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Def.: Einsteigen gem. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Einsteigen:
jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum
durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten,
die sich aus der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
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Def.: Schutzvorrichtung gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB
Schutzvorrichtung: besondere Vorrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
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Def.: verschlossenes Behältnis i.S.v. § 243 I 2 Nr. 2 StGB
Verschlossen: wenn der Inhalt des Behältnisses durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Wiese gegen einen ordnungswidrigen Eingriff von außen gesichert ist.

Behältnis: ein zur Aufbewahrung von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das  nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
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Def.: Gewerbsmäßig gem. § 243 I 2 Nr. 3 StGB
Gewerbsmäßig: sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollen.
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Def.: Hilflos i.S.v. § 243 I 2 Nr. 6 StGB
Hilflos: derjenige, der sich ohne Hilfe anderer gegen eine Verletzung des Eigentums nicht erwehren kann.
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Def.: geringwertige Sache i.S.v. § 243 II StGB
Tat bezieht sich auf eine geringwertige Sache, wenn
einerseits Gegenstand der Wegnahem eine objektiv geringwertige Sache ist und sich
andererseits der Vorsatz auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache richtet.

Maßgeblich: objektiver Wert (Verkehrswert) zur Tatzeit
kein messbarer Verkehrswert -> nicht geringwertig
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Def.: Waffe i.S.v. § 244 I Nr. 1a Alt. 1 StGB
Waffen im technischen Sinne, also Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf machenischem oder chemischem Wege Verletzungen herbeizuführen.

-> abstrakte Gefährlichkeit relevant!

= geladene Schreckschusspistole, bei der Explosionsdruck nach vorne austritt
≠ gewillkürte Waffen
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(P) Scheinwaffe für § 244 I Nr. 1 StGB ausreichend?
Scheinwaffe: ein zur Androhung einer physischen Verletzung mitgeführter Gegenstand, wenn er sich - nach der geplanten und vollzogenen Art der Verwendung - nur als Mittel einer nicht realisierbaren ("leeren") Drohung handelt.

≠ § 244 I Nr. 1a StGB, da hier nur abstrakt gefährliche Gegenstände
= § 244 I Nr. 1b Alt. 2 StGB, da Mittel, um den Widerstand bei anderer Person durch Androhung von Gewalt zu überwinden
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Def.: gefährliches Werkzeug gem. § 244 I Nr. 1a StGB
Gefährliches Werkzeug: Werkzeuge, die potentiell zu Verletzungshandlungen mit erheblichen Verletzungen eingesetzt werden können

ANDERS als bei § 224 StGB: Gegenstand, dessen Beisichführen in der konkreten Situation keinen anderen Sinn haben kann, als den Einsatz zur Herbeiführung einer Lebens- oder Lebensgefahr, sog. "single-use-Ggenstand"
-> keine Differenzierung nach objektiv/subjektiv!
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bei sich führen i.S.v. § 244 I Nr. 1a StGB
bei sich führen: wenn sich der Gegenstand derart im Zugriffsbereich des Täters befindet, dass er ihn bei Annäherung anderer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten ergreifen oder gebrauchen kann.

Ende h.M.: bis zur materiellen Beendigung (str.)
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Def.: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gem. § 244 I Nr. 4 StGB
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich: min. 2 Personen müssen unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken.

Wie sich aus der Formulierung "Beteiligten" ergibt, ist die gemeinschaftliche Begehung mit einem Gehilfen gleichfalls erfasst (vgl. § 28 II StGB).
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Def.: sonst ein Werkzeug oder Mittel gem. § 244 Nr. 1b StGB
sonst ein Werkzeug oder Mittel: alle Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt eignen, die aber schon nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art ihrer geplanten Verwendung keine erheblichen Körperverletzungen hervorrufen und in diesem Sinne als ungefährlich bezeichnet werden können.

Ungefährlich: wenn die Gewalt, zu deren Androhung oder Ausführung er verwendet werden soll, nicht körperlich gefährlich ist.
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Bande i.S.v. §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2, 263 II 2 Nr. 1, V, 267 II 2 Nr. 1 IV StGB u.a.
obj. Zusammenschluss von min. 3 Personen
subj. die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine  gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstypes zu begehen.

BGH: Mitglied einer Bande kann auch Gehilfe sein.
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Welche Mitwirkungshandlung eines Bandenmitgliedes ist gem. Bande i.S.v. § 244 I Nr. 3 gefordert?
e.A. zumindest ein Bandenmitglied wirkt mit einem weiteren unmittelbar am Tatort räumlich-zeitlich zusammen, so dass die "Bande" durch min. 2 Personen gleichsam vor Ort repräsentiert ist.

a.A. Bandenmitglieder müssen nur arbeitsteilig zusammenwirken
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Def.: Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB
Wohnung: Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind

-> Räume, die im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen, also Räume einer tatsächlich bewohnten Wohnung

Telos: Schutz des Betroffenen vor Eingriff in die Privat- / Intimssphäre
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Wohungseinbruchdiebstahl § 244 I Nr. 3 StGB bei Einbrechen in ein gemischt genutztes Gebäude?
(-) wenn in abgrenzbaren Teil, der nicht der Wohnung dient.
Arg.:
- besonderer Schutz der Privat- und Intimsphäre des Opfers -> sehr hohe Strafandrohung für Verletzung dieser
- Wortlautgrenze "in"

Wenn nicht abgrenzbar (+)

BEACHTE: anders bei Brandstiftungsdelikten. Hier findet eine Gesamtschau statt wegen der besonderen Unbeherrschbarkeit des Feuers.
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Def.: Häusliche Gemeinschaft i.S.v. § 247 StGB
Häusliche Gemeinschaft: der gemeinsam geführte Haushalt einer Familie
sowie
jede frei gewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer und ernstlich von dem Willen getragen ist, die aus der persönlichen Bindung folgenden Verpflichtungen zu übernehmen.
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Def. Gewalt gg. eine Person i.S.v. § 249 StGB
Ausübung eines nicht nur unerheblichen, körperlich wirkenden Zwanges durch die Entfaltung von Kraft.
+
nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

-> mittelbare physische Gewalt reicht aus.

BGH: Spritzen von Deo-Flüssigkeit = Gewalt, wenn das Opfer darauf als gewollte Reaktion die Augen schließt und dies dem Täter die Wegnahme von Geldscheinen erleichtert.

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Kausalität o. Finalität zwischen Nötigung und Wegnahme gem. § 249 StGB
h.M. & Rsp. Finalität: Nötigung gerade zur Erzwingung der Wegnahme. Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen darf somit nicht als bloße „Begleiterscheinung“ gelegentlich der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch (oder die Gewahrsamsbegründung) durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.
Arg. (+) Wortlaut: "unter Anwendung von..."
Historisch: Gesetzgeber hat Wortlaut trotz Kenntnis des Streits nicht geändert

T.Lit.. Kausalität: wenn nach dem Willen des Täters das Gelingen der Wegnahme vom Einsatz des Nötigungsmittels abhängt
Arg. (+) Beweisnöte bei Finalität
IMMER zeitliche Koinzidenz des Einsatzes des Nötigungsmittels und des Vorsatzes der Wegnahme
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Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung i.S.v. § 250 I 1 c StGB
... wenn der Täter eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ohne weiteres Zutun die naheliegende Möglichkeit des bezeichneten Erfolges herbeiführt.

-> Hängt vom Zufall ab, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
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Latent gefährliche Drohung gem. § 250 I Nr. 1 b/c StGB
Latent gefährliche Drohung: wenn die Übelankündigung derart verwirklicht werden könnte, dass für den Betroffenen zumindest die Gefahr einer erheblichen Körperverletzung entsteht.
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Schwere körperliche Misshandlung des Opfers i.S.v. § 250 II Nr. 3a StGB
Schwere körperliche Misshandlung des Opfers: vorsätzlich herbeigeführte schwere Gesundheitsschädigungen i.S.v. § 250 I Nr. 1c StGB (erhebliche gesundheitliche Folgen)
oder
eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Körperintegrität (besondere Schmerzen) + besonders rohe Misshandlung.

Schwelle von § 226 StGB muss nicht erreicht werden!

Im Einzelnen sehr umstr.!
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Anwendung des Mittels i.S.v. § 250 StGB in der Beendigungsphase des § 249 StGB ausreichend?
alt BGH: (+)
Telos: Beutesicherungsphase im Hinblick auf die Verletzung des Rechtsgutes genauso gefährlich und tatspezifisch
neu BGH: (+ Beutesicherungsabsicht)
um Widerspruch zu § 252 StGB zu vermeiden

Lit: (-)
Wortlaut "bei der Tat"
Systematisch: sachwidrige Umgehung von § 252 StGB
kein Sachlicher Grund, um die Grenzen zu verwischen
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Auf frischer Tat i.S.v. § 252 StGB
auf frischer Tat betroffen ist der Täter,
wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme
am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe
von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.

= räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Vortat
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Betroffen i.S.v. § 252 StGB
Betroffen: wenn der Täter auf frischer Tat wahrgenommen (bemerkt)

(P) antreffen, ertappen ODER zusammentreffen, begegnen?
insb. wenn der, dem gegenüber der Diebstahl verübt worden ist, die ganze Zeit dabei war

h.L.: Begegnen
Telos Beutesicherungshandlungen sind unabhängig davon zu bestrafen, wem gegenüber sie vorgenommen wurden

a.A.: Antreffen
das Opfer muss daher zumindest etwas Neues in der Handlung des Täters erblicken
Wortlaut, Zufällige Verlagerung
Systematisch ansonsten wäre praktisch jeder Täter eines Raubes betroffen, da dieser eine Interaktion zwischen Täter und Opfer voraussetzt
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Welcher § ist beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) insbesondere aufzuführen?
§ 249 StGB: Erst aus ihm ergibt sich der Strafrahmen!
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P: Welche Art von Kausalität zwischen dem Nötigungserfolg und der Nötigungshandlung ist bei § 255, 253 StGB erforderlich?
h.M.: beliebiges abgenötigtes Verhalten

Lit.: Vermögensverfügung
(1) eine bewusste Vermögensverfügung vorliegt,
(2) Beschränkte Freiwilligkeit: der Marktleiter jedenfalls nach seiner Vorstellung eine Schlüsselstellung einnahm
(3) nur nach Minderheitenansicht erforderlich: unmittelbare Vermögensminderung (Stichwort: keine Verfügung durch Weitergabe des Codes)

Steht in Verbindung mit der Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung.
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Abgrenzung §§ 253, 255 <-> § 249?
Rsp.: räuberische Erpressung kann neben Raub verwirklicht werden.

Lit.: § 255 ist zu § 249 lex spezialis
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Def.: Zueignugnshandlung i.S.v. § 246 StGB
= objektiv-subjektives Mischmerkmal

1. Zueignungswille
+
2. Manifestation des Zueignugnsvorsatzes nach außen
Sache muss zumindest im Gewahrsam des Täters (gewesen) sein oder durch die Zueignung in den Gewahrsam des Täters oder des begünstigten Dritten gelangt sein.
M.M.: Erfolgsverletzungsdelikt
h.M.: unechtes Unternehmensdelikt
- weite Manifestationstheorie: beliebige vom ZVorsatz getragene Handlung (auch neutrale Handlungen)
- enge Manifestationstheorie (h.M.): objektiver Dritter kann von Handlung auf ZVorsatz schließen
- Enteignungstheorie: Gefahrenlage
- Aneignungstheorie: Unmittelbares Ansetzten
- Zueignungstheorie
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Anvertrautsein i.S.v. § 246 II StGB
... solche Sachen, deren Gewahrsam der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder zurückzugeben.
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Prüfung Betrug § 263 I StGB
I. TB
   1. Objektiver Tatbestand
     a) Täuschung über Tatsachen
     b) Irrtum
     c) Vermögensverfügung
         (Vermögen wird mit einer Verbindlichkeit belastet)
     d) Schaden (gem. Saldierung der Vermögensposten)
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Def.: Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 StGB
Eingehungsbetrug: wenn schon im frühen Stadium der Forderungsbegründung die Zugriffsmöglichkeit des Täters als Forderungsgläubiger so beschaffen ist, dass der Vermögensinhaber den Verlust nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten verhindern kann.
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Def.: Anstellungsbetrug i.S.v. § 263 I StGB
Anstellungsbetrug ist Form des Eingehungsbetruges.

Hier fehlt aber meist der Schaden, wenn ...
- wirtschaftliche Betrachtung: Arbeitsentgelt = Arbeitsleistung
- Qualifikation ist unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung keine Einstellungsvoraussetzung sein, die allein ein höheres Gehalt rechtfertigt
- Tätigkeit erfordert kein besonders Vertrauen, so dass trotz anforderungsgemäß erbrachten Leistung keine ausreichende Kompensation angenommen werden könnte.
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Def.: Täuschung über Tatsachen gem. § 263 I StGB
Täuschung über Tatsachen: Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen mittels eines zur Irreführung bestimmten Verhaltens.
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Def.: Vorspiegeln einer falschen Tatsache gem. § 263 I StGB
Tatsachen: konkrete Vorgänge oder Zustände in Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

Falsch: Inhalt der Tatsachenbehauptung stimmt nicht mit der objektiven Sachlage überein.

Vorspiegeln falscher Tatsachen: ein in Wirklichkeit nicht vorliegender Umstand tatsächlicher Art wird einem anderen gegenüber als vorhanden oder gegeben hingestellt.
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Def.: Entstellen einer wahren Tatsache gem. § 263 I StGB
Entstellen einer wahren Tatsache:
wenn das Gesamtbild der Tatsache zwecks Irreführung verändert
oder
ihre Darstellung durch das Hinzutreten oder Weglassen wesentlicher Einzelhalten verfälscht wird.
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Def.: Unterdrückung wahrer Tatsachen gem. § 263 I StGB
Unterdrückung wahrer Tatsachen: jedes Handeln, das den betreffenden Umstand der Kenntnis anderer Personen entzieht

(P) Aufklärungspflicht?
Wann muss auf den Umstand hingewiesen werden? Kann das Verhalten dem Täter vorgeworfen werden?
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Def.: Irrtum i.S.v. § 263 I StGB
Irrtum: jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

Notwendig ist ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhaltes.
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Def.: Erregen eines Irrtums i.S.v. § 263 I StGB
Irrtumserregung: wenn der Irrtum durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorgerufen oder (mit-) verursacht wird.
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Def.: Unterhalten eines Irrtums gem. § 263 I StGB
"Unterhalten eines Irrtums" dadurch, dass ein Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.

BEACHTE: Bloßes Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung ohne Pflicht zur Aufklärung ist nicht tatbestandsmäßig.
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Def.: Vermögensverfügung i.S.v. § 263 I StGB
Vermögensverfügung: jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichem Sinne führt.
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Def.: Vermögen i.S.v. § 263 I StGB
Vermögen: wirtschaftlicher Vermögensbegriff gem. h.M.
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer natürlichen oder juristischen Person
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Def.: Rechtswidriger Vermögensvorteil i.S.v. § 263 I StGB
Vermögensvorteil: jede günstige Gestaltung / wertmäßige Verbesserung der Vermögenslage.

Rechtwidrig: wenn kein rechtlich Begründeter Anspruch nach SachenR
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Berechnung des Schadens i.S.v. § 263 I StGB
Berechnung anhand eines objektiv-individualisierenden Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen unmittelbaren Schadenskompensation.
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Def.: Stoffgleichheit i.S.v. § 263 I StGB
Soffgleichheit: notwendige Unmittelbarkeit zwischen Schaden und dem erstrebten Vorteil, wenn Schaden und Vorteil sich in der Weise entsprechen, dass sie durch einunddieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.

-> wenn die Bereicherung ohne Durchgang durch Fremdvermögen aus dem Vermögen des Geschädigten kommt.
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Zweckverfehlungslehre beim Betrug gem. § 263 StGB: Anwendungsbereich + Lsg.
Spendenbetrug

(P) Opfer  weiß von Anfang an, dass es für die Leistung (Spende) keinen Ausgleich erhält.
-> keine unbewusste Selbstschädigung

Lösung durch Fiktion: "Guter Zweck" als Gegenleistung für Erbrachtes. Wird dieser nicht erreicht, liegt ein Schaden vor.
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(P) Schadensgleiche Vermögensgefährdung beim Betrug § 263 I StGB
Beachte: Streit nur relevant, wenn der Täter
- den Endschaden vermeiden will (nicht billigt!)
- jedoch die Schadensgefährdung billigend in Kauf nimmt.

1. Senat: Ausreichend Vorsatz auf die Gefährdung
(P) Jeder, der einen Darlehensvertrag abschießt, begeht einen Betrug.

2. Senat: Vermögen in Gefahr = Versuchskonstellation, so dass Billigung des Endschadens ausreicht.
(P) Inkongruenz zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand.
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Voraussetzungen Dreieckserpressung i.S.v. § 253 StGB
Voraussetzung: Verfügender und Geschädigter personenverschieden

BGH: Näheverhältnis (obwohl keine Verfügung notwendig ist), liegt vor, wenn ein Dritter genötigt wird, der grundsätzlich (auch ohne die Nötigung) spätestens im Tatzeitpunkt zum Schutz des Vermögens bereit ist

TdLiteratur: Faktisches Näheverhältnis im Sinne einer Obhutsstellung, der Verfügende muss dem Vermögen näher stehen als ein beliebiger Dritter

TdLiteratur: grundsätzlich (also bei Abwesenheit von Zwang) Befugnis zur Verfügung
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Def.: Vermögensverlust großen Ausmaßes gem. § 263 III Nr. 2 Alt. 1 StGB
BGH
Maßstab: objektive Gesichtspunkte, nicht individuelle Folgen beim Opfer
Höhe: min. 50.000 EUR
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Def.: Große Anzahl von Menschen ge. § 263 III Nr. 2 Alt. 2 StGB
nur natürliche, nicht juristische Personen

Anzahl str, zwischen 20-50 Personen.
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Def.: wirtschaftlich in Not gem. § 263 III Nr. 3 StGB
wirtschaftlich in Not ist, wer keine eigenen Mittel hat, seine elementarsten Lebensbedürfnisse nicht begrenzt auf das reine Überleben zu befriedigen
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Abgrenzung Wegnahme § 242 <-> Vermögensverfügung § 263, 253 StGB
Prüfung Wegnahme:
I. Aufhebung alten Gewahrsams
II. Begründung neuen Gewahrsams
III. durch Bruch

Lit.: Sieht das Opfer keine echte Wahlmöglichkeit bzw. weiß es nichts von dem Verlust, eine Wegnahme vor.
(P) Einwilligung bei Raub immer Zwangsbedingt!
Glaubt das Opfer, dass seine Mitwirkung für die Gewahrsamsverschiebung erforderlich ist? dann Verfügung, da Opfer sich durch seine Restfreiwilligkeit selbst schädigt

Rsp.: Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild: Geben (Vermögensverfügung) oder Nehmen (Wegnahme).
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Prüfung: Computerbetrug gem.  § 263a StGB
I. Obj. TB
  1. Beeinflussung Ergebnis Datenverarbeitungsvorgang
  2. durch Tathandlung: 4 Var.
  3. Schaden
       Beeinflussung ersetzt nach h.M. Vermögensverfügung von § 263 StGB, dh. unmittelbare Vermögensminderung notwendig
     (P) Vermögensminderung beim Ziehen von Pfandbon
             -> vgl. Eingehungsbetrug & § 807 BGB (echtes Wertpapier)
                 Bon wird wie Bargeld an der Kasse behandelt
                 a.A.: Legitimationspapier


II. Subj. TB
  1. Vorsatz
  2. Bereicherungsabsicht
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Def.: Unbefugte Verwendung von Daten i.S.v. § 263a I StGB
Daten: alle elektronisch codierten Informationen

Unbefugt:
1. Subjektive Auslegung:
Unbefugt handelt jeder, der der Abrede mit der Bank zuwiderhandelt.
Arg. (-) Weite des Merkmals.

2. Computerspezifische Auslegung: Überwindung der im Programm angelegten Sperre

3. Objektive betrugsspezifische Auslegung:

NICHT Überlistung einer Gewahrsamssperre
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Prüfung: Missbrach von Kreditkarten § 266 b StGB
Schutzgut:

I. Obj. TB
  1. Täterkreis: Nur formal berechtigter Karteninhaber
  2. Tatobjekt: Scheck- (gibt es nicht mehr) oder Kreditkarte
      (P) Ist Scheckkarte = ecKarte
  3. Überlassung der Karte
  4. Tathandlung: Missbrach i.S.v. § 266 b
  5. Schaden der Bank

II. Subj. TB
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Def.: Missbrauch i.S.v. § 266 I Alt. 1 StGB
Missbrauch: wenn der Täter im Rahmen seins rechtsverbindlich wirkenden Könnens die Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Bewusst bewusst überschreitet.
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Def.: Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 I Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand)
Vermögensbetreuungspflicht: fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis, das eine Geschäftsbesorgung zum Auftrag hat. Geschäftsbesorgung muss eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit von einigem Gewicht und einem gewissen Grand an Verantwortlichkeit umfassen.

1. Bestehen einer Hauptpflicht
-> kein Handeln bei Gelegenheit
2. Maß an Selbständigkeit / Entscheidungsfreiheit / Verantwortlichkeit
[3. Dauer der Tätigkeit]
[4. Höhe der anvertrauten Vermögenswerte]
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Def.: Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 I Alt. 2 StGB (Treubruchstatbestand)
Vermögensbetreuungspflicht: fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis, das eine Geschäftsbesorgung zum Auftrag hat. Geschäftsbesorgung muss ein typischer und wesentlicher Gegenstand des rechtlich oder faktisch begründeten Treueverhältnisses inkl. einer gewissen Verantwortlichkeit & Selbständigkeit der Tätigkeit umfassen.

1. Bestehen einer Hauptpflicht
-> kein Handeln bei Gelegenheit
2. Maß an Selbständigkeit / Entscheidungsfreiheit
[3. Dauer der Tätigkeit]
[4. Höhe der anvertrauten Vermögenswerte]
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Def.: Geldwäsche i.S.v. § 261 StGB
Geldwäsche: Einschleusen unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung.
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Tatobjekt von § 261 I StGB?
Tatobjekt ist nicht nur Geld, sondern jeder für die Tat geeignete Gegenstand, soweit er einen Vermögenswert darstellt (dazu kann auch Falschgeld zählen).
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Def.: Verbergen i.S.v. § 261 StGB
Verbergen: den Zugang zum Gegenstand durch ungewöhnliche Unterbringung oder Verstecken erschweren.
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Def.: Herkunft verschleiern i.S.v. § 261 StGB
Herkunft verschleiern: Anschein einer legalen Herkunft erwecken
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Def.: Verwahren i.S.v. § 261 StGB
Verwahren: bewusste Gewahrsamsausübung
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Def.: Verwenden i.S.v. § 261 StGB
Gebrauch eines Gegenstandes
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Teleologische Reduktion von § 239a StGB im Zwei-Personen-Verhältnis bzgl. der erpresserischen Absicht?
Täter muss ständige Bemächtigungssituation + gewisse Stabilisierung erreichen.
+
Unterschiedliche Nötigungsmittel.

Arg.: Ansonsten immer Verwirklichung von erpresserischem Menschenraub bei schwerem Erpressung / Raub.
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Def.: Hilfeleistung i.S.v. § 257 I StGB
Hilfeleistung: muss objektiv geeignet sein, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.
(Tathandlung, die der Vorteilssicherung dient.)

Eine tatsächliche Verbesserung der Lage des Vortäters muss nicht erreicht werden.

h.M.: objektiv ex-ante geeignet
M.M.: Vorteilssicherungsabsicht
M.M. Erfolg
(P) Unterlassen
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Ankaufen i.S.v. § 259 StGB
Herstellung tatsächlicher Sachherrschaft als Ausdruck eigener Verfügungsgewalt.
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Def.: Sich Verschaffen i.S.v. § 259 StGB
Sich verschaffen: Herstellung tatsächlicher Sachherrschaft als Ausdruck eigener Verfügungsgewalt.
ODER
... bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege der abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder sonstigem Vorbesitzer bestehen.

Der Täter handelt zu eigenen Zwecken, wenn das Verhalten darauf abzielt, die Sache dem Vermögen des Täters oder des Dritten, für den das Tätigwerden erfolgt, einzuverleiben.
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Absetzten einer Sache i.S.v. § 259 StGB
selbstständige rechtsgeschäftliche Übertragung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken des Erwerbers.
-> Hehler unterstützt den anderen beim Weiterschieben der "bemakelten" Sache.
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Absatzhilfe i.S.v. § 259 StGB
unselbständige weisungsabhängige Beihilfe / Unterstützung zum straflosen Absetzten des Vortäters.

Wieso straflos? Da Anschlusstat und Absetzten daher mitbestrafte Nachtat.
Kartensatzinfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010
Tags: Nichtvermögensdelikte
 
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