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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT

StrafR AT (130 Karten)

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Strafgesetze
alle Gesetze, die als Rechtsfolge ausdrücklich Strafe anordnen oder sich unmittelbar auf solche beziehen
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Dichotomie
Zweiteilung der Strafvorschriften des Besonderen Teils in
Vergehen und  Verbrechen. ( § 12)
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Verbrechen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1
Jahr oder darüber bedroht sind.
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Vergehen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als 1 Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
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Vollendung
Der Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht sind
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ne bis in idem
„Es möge nicht zweimal wegen desselben (Verbrechens)
Recht gesprochen werden.“ Verbot doppelter Strafverfolgung
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nulla poena sine culpa
„Keine Strafe ohne Schuld“
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nullum crimen sine lege scripta, sine lege praevia, sine lege
certa
„Keine Straftat ohne geschriebenes Gesetz, ohne vorheriges,
also zur Tatzeit gültiges Gesetz, ohne sicheres, also inhaltlich bestimmtes Gesetz.“
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Grundtatbestand
Strafgesetz, dass innerhalb einer Gruppe verwandter Delikte als strafrechtliche Ausgangsnorm die Mindestvoraussetzungen beschreibt, die einem Delikt sein typisches Gepräge geben.
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Priveligierung
Modifikation des Grundtatbestandes, die ein im Verhältnis dazu geringeres Unrecht durch einfügen weiterer Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine geringere Strafandrohung vorschreibt
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Qualifizierung
tatbestandliche Abweichung vom Grundtatbestand, die ein im Verhältnis dazu stärkeres Unrecht durch Einfügen weiterer Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und durch eine höhere Strafe bedroht wird.
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Tatbestände eigener Art
= kriminologischer Zusammenhang mit anderen Delikten, jedoch Verselbständigung durch eigenständige Struktur.

Bsp Raub = Diebstahl + Nötigung
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Begehungsdelikt
Grundtyp des Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts, der für die Tat-
handlung aktives Tun voraussetzt.
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Allgemeindelikt
Strafvorschrift, die von jedermann verwirklicht werden kann.
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Sonderdelikt (echtes + unechtes)
... nur solche Personen können Täter sein, die die im Tatbestand ausdrücklich geforderte oder der Sache nach erforderliche Eigenschaft aufweisen.

echtes Sonderdelikt: Sondereigenschaft führt zur Strafe

unechtes Sonderdelikt: Sondereigenschaft verschärft Strafe
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Erfolgsdelikte
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme
der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts voraussetzen.
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konkretes <-> abstraktes Gefährdungsdelikt
abstraktes Gefährdungsdelikt: Gefahr wg. der typischerweise gefährlichen Handlung unterstellt.

konkretes Gefährdungsdelikt: Gefährdung muss im Einzelfall festgestellt werden.
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Dauerdelikt <-> Zustandsdelikt
Dauerdelikt: Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Situation

Zustandsdelikt: Herbeiführen eines widerrechtlichen Zustandes
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objektive Strafbarkeitsbedingungen
Merkmale außerhalb des Unrechtstatbestandes, die für die rechtliche Missbilligung der Tat unerheblich sind, von denen aber die Strafbarkeit der Handlung abhängt.

Prüfung nach subj. TB, da sich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit darauf beziehen müssen.

Bsp: schwere Folge der Schlägerei (§ 231 StGB), im Rausch begangene Straftat (§ 323a StGB).
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Def.: Strafzumessungsvorschriften
... solche, die lediglich den Strafrahmen und nicht das Delikt selbst modifizieren oder die Art und Weise der zu verhängenden Strafe konkretisieren.

Prüfungspunkt: Nach Schuld, da weder vorsätzliche, noch rechtswidrige oder schuldhafte Begehung gefordert.
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Rechtsgut
abstrakter Wert der Sozialordnung, an dessen Erhaltung die Gemeinschaft ein Interesse hat, und der entweder der Gemeinschaft oder dem Einzelnen zugeordnet ist.
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Vorsätzliches Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt, Tatsubjekt, Tathandlung
b) Erfolg (Kausalität)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) ggf. Irrtümer
II. Rechtswidrigkeit ggf. Rechtfertigungsgründe
III. Schuld

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Handlung
Jedes äußerlich erkennbar gewordene Tun oder Unterlassen eines
Menschen, das vom Willen beherrscht war.
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Handlungslehren
Beachte: In der Klausur Diskussion meist nicht notwendig.

Klausurdefinition: Jede gewillkürte Körperbewegung.
Kausale Handlungslehre jede durch willensgetragenes Handeln bewirkte Veränderung Arg (-) keine fahrlässige Unterlassungstat
Finale Handlungslehre vom steuernden Willen beherrschtes finales Verhalten Arg (-) keine unbewusste Fahrlässigkeit
Soziale Handlungslehre vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare soziale Verhlaten Arg (-) keine Handlungsdefinition der Handlung selbst, sondern nur Auswirkung
Negativer Handlungsbegriff Handlung ist das vermeidbare Nichtvermeiden einer Garantenstellung Arg (-) nur Kriterium strafrechtlicher Erfolgszumessung
Personaler Handlungsbegriff jede Persönlichkeitsäußerung Unterlassung nur mit rechtlicher Vorwertung möglich

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Def. Kausalität
h.M. Äquivanzentheorie condition sine qua non
Ursache = jede Bedingung eines Erfolges, die nicht Hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
BEACHTE: es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel verbietet (Rsp.)
-> Alle Bedingungen sind gleichwertig.

Lit. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
eine Handlung ist für einen bestimmten Erfolg dann ursächlich, wenn sie mit dem konkret eingetretenen Erfolg aufgrund von zeitlich aufeinander folgenden Veränderungen (natur-)gesetzmäßig verbunden ist.

Hypothetische Kausalverläufe bleiben außer Betracht.
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conditio sine qua non
„Bedingung, ohne welche (der Erfolg) nicht (möglich) wäre.“
Nach diesem Grundprinzip ist beim  Begehungsdelikt jede Handlung
kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der Zwischenursachenist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg war, gleichwertig.
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Kumulative Kausalität + Rechtsfolge?
auch: Mitursächlichkeit, Doppelkausalität
zwei Handlungen bewirken erst gemeinsam, dass der tatbestandliche Erfolg eintritt.

Sonderfall: Nicht Handeln mehrerer Täter sondern aufeinanderfolgendes (sukzessives) Handeln eines Täters führt zum Erfolg.

RF: Kausalverhalten wird nicht unterbrochen, wenn die einmal gesetzte Ursache bis zum Erfolg fortwirkt.
Unterbrechung nur, wenn das dazwischentreten eines anderen so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass damit nicht zu rechnen ist.

Arg. (+) ansonsten wäre Täterschaft / Teilnahme nie strafbar.
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Def. Mehrfachkausalität / alternative Kausaltiät
von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele, sind beide ursächlich.
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Objektive Zurechnung
Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert (niedergeschlagen) hat.

Fallgruppen rechtlich relevante Gefahr:
1. Schutzzweck der Norm
2. allgemeines Lebensrisiko
3. freiverantwortliche Selbstschädigung
4. schädigendes Verhalten Dritter
5. Risikoverringerung

Fallgruppen Realisierung:
1. atypischer Kausalverlauf
2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

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Vorsatz (§ 16 StGB)
= Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis seiner objektiven Tatumstände (h.M.)

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Vornahme der Tatbestandshandlung (§ 16 I StGB)
Beachte: Wenn man einen Gefahrentritt für abstrakt möglich hält, heißt es nicht, dass der Täter es billigend in Kauf nimmt.

dolus directus 1.
dolus directus 2.
dolus eventualis
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direkter Vorsatz
Grundform des Vorsatzes (dolus directus II), die erfüllt ist, wenn der
Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass der tatbestandliche Erfolg verwirklicht wird. ( §§ 15,16)
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Eventualvorsatz
Dolus eventualis: schwächste Vorsatzform, bei der der Täter mit
der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesen
als nicht ganz fern liegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommen
bzw. sich damit abgefunden haben muss. ( §§ 15,16)
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dolus alternativus
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände,
die sich gegenseitig ausschließen.
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Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 15
A. Vorsatz
I. Dolus directus 1. Grades
1. Der Täter hält den Eintritt des Erfolges für mindestens  möglich
2. dem Täter kommt es gerade auf den Eintritt dieses Erfolges an

II. Dolus directus 2. Grades
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für "sicher"
III. Bedingter Vorsatz
1. Wissenselement
2. Wollenselement

B. Fahrlässigkeit
I. Bewusste Fahrlässigkeit
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich
2. und vertraut pflichtwidrig auf den Nichteintritt des Erfolges

II. Unbewusste Fahrlässigkeit
1. Täter erkennt die Möglichkeit eines Erfolgseintrittes nicht
2. hätte aber den Erfolg voraussehen können
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Abgrenzung dolus eventualis
h.M. Willenstheorien: kognitiv + voluntativ Erforderlich
Gericht: Wissen + billigend in Kauf nehmen (Wollen)
Billigungstheorie: Täter muss Erfolgseintritt billigend in Kauf nehmen
Ernstnahmetheorie: Täter muss die konkrete Gefahr einer RG-Verletzung erkennen, die Gefahr ernst nehmen und sich mit dem Risiko des Erfolgseintrittes abgefunden haben
Gleichgültigkeitstheorie: Täter muss der RG-Verletzung gleichgültig gegenüber stehen

M.M. Vorstellungstheorien: rein kognitive Komponente
Möglichkeitstheorie: Erkennen der konkreten Möglichkeit der Rechtsverletzung erforderlich
Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter muss den Erfolgseintritt für wahrscheinlich halten
Risikotheorie: Kenntnis über das von Ihm gesetzte Risikos

Arg.: Unterschied zwischen dol.ev. und Fahrlässigkeit liegt in der bewussten Entscheidung gegen das RG und für eine TB-Erfüllung. Reine Kenntnis würde bewusste Fahrlässigkeit ausschließlich zu dol.ev. machen.
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bewusste Fahrlässigkeit
Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns,
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten. ( § 15)
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Motivirrtum i.S.v. § 16 StGB
soweit des Unrecht eines Tatbestandes durch ungeschriebene und geschriebene Merkmale typisiert ist, muss auch das Vorstellungsbild des Täters gehen. Fehlvorstellungen über diesen Rahmen hinaus gehören in den Motivbereich, der für die Tatbestandsvorsatz irrelevant ist.

z.B. error in persona
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Täter beurteilt Rechtsfragen, die im Vorfeld des zu beurteilenden Straftatbestandes stehen, falsch: § 16 StGB?
Antwort
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error in persona vel in obiecto
„Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“
Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit. ( § 16)
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RF: error in persona vel objekto beim Haupttäter?
h.M.: Rechtsgutsangriff ist in dem objekti eingetreten, das anvisiert wurde
Ziel = Getroffener -> Kongruenz

Lit.: Identität ist nicht TB-Merkmal von § 16 StGB
ABER: Argumentation führt zu Problemen bei aberratio ictus.
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RF: error in persona vel objecto beim Haupttäter, Auswirkung beim Teilnehmer
h.Lit.: aberratio ictus - fehlgegangenes Werkzeug
-> NUR vollendete Anstiftung bzgl. vollendeten Deliktes, wenn dol. ev. bzgl. Verwechslung.
-> Ansonsten: Anstiftung zum Versuch oder versuchte Anstiftung (str.) & fahrlässige Tötung

a.A.: Vorsatzkonkretisierung nicht notwendig = immer unbeachtlich

BGH: Vorsatzkonkretisierung nur beachtlich, wenn Irrtum außerhalb den Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung voraussehbaren liegt.

Lit.: beachtlich, wenn die Verwechslung bereits in dem Verhaltensvorschlag enthalten war / der Teilnehmer nicht alles aus  seiner Sicht mögliche zur Vermeidung einer Verwechslung getan hat.

BEACHTE Sonderfall, wenn Teilnehmer die Konkretisierung dem Haupttäter überlässt. Dann hat dieser die zur Konkretisierung erforderlichen Fähigkeiten, was zu Lasten des Teilnehmers geht.
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aberratio ictus
Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.
Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher
Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
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Prüfung: actio libera in causa
Problem: Täter hat zu Tatzeitpunkt einen Defekt, der zur Schuldunfähigkeit führt.

A. Strafbarkeit der Tat
III. Schuld
Ausnahmemodell: Schuldfähigkeit muss nicht "bei Begehung der Tat" § 20 StGB vorliegen.
Voraussetzung: Doppelvorsatz bzgl. Defektherbeiführung + Defekttat
Arg. (-) Art. 103 II GG, § 1 StGB; im Gegensatz zu §§ 17 S. 2, 35 I 2 StGB bietet § 20 StGB keine Ausnahme.
Arg. (-) kein GWR, da keine Anwendung durch Rsp.

B. Tat durch Defektherbeiführung (z.B. durch Sich-Betrinken)
Tatbestandsmodell: Vorverlagerung der Strafbarkeit.
a. alic als Sonderfall mittelbare Täterschaft:
Arg. (-) § 25 I 2 Begehung einer Tat durch einen anderen. Bei alic gibt Täter keine Handlungsherrschaft aus der Hand. Aus welchem Grund soll der Rücktritt des Vordermannes auch für den Hintermann wirken?
b. alic als Sonderfall unmittelbare Täterschaft: Versuchsstadium durch Defektherbeiführung.
Arg. (-) RF wäre § 32 gegen jeden Sich-Betrinkenden.
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Täter dehnt die Anwendungsgrenzen einer Norm fälschlicherweise aus: § 16 StGB?
Täter irrt zu seinen Lasten -> Abgrenzung von (strafbarem) untauglichem Versuch und (straflosem) Wahndelikt.

Irrt Täter über Sachverhalt? : Fehlvorstellung auf (nackte) Tatsachen bezieht
dann Vorsatz- + Versuchs-begründend

Irrt Täter über Normbereich (die Bedeutung des Strafgesetzes)? : Fehlvorstellungen über die (Wort-)Bedeutung einzelner Tatbestandsmerkmale
„umgekehrter Verbots- bzw. Subsumtionsirrtum“ überwiegend als strafloses Wahndelikt angesehenoder
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Prüfung: Fahrlässiges Begehungsdelikt
Deliktstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen hat.

I. Allgemeine Tatbestandsmerkmale (~ Objektiver Tatbestand)
+ ggf. „Ohne-zu-Komponente“
II. Spezielle Tatbestandsmerkmale
   1. Sorgfaltswidrigkeit
      a) Vorhersehbarkeit
Generell (h.M.) oder Individuell (Lit.)
b) Überschreitung des erlaubten Risikos
   2. Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Handlungsrisiko und Erfolg
In dubio pro reo (Rspr.) oder Risikoerhöhungslehre (ex post Beurteilung) wenn unsicher, ob Erfolg ausgeblieben wäre.
   3. Schutzzweck der Norm
   4. Opferfahrlässigkeit
II. RW     III. Schuld Individuelle Vorhersehbarkeit

Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
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fahrlässiges Unterlassungsdelikt
Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffen und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden Umstände sorgfaltswidrig verhalten.
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Erfolgsqualifiziertes Delikt
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand
a)Tatbestand
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
2. Eintritt der schweren Folge
3. Objektive Zurechnung
4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
5. Sorgfaltspflichtverletzung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Erlaubnisirrtum i.S.v. § 17 StGB
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt
oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,
den die Rechtsordnung nicht kennt. ( § 17)
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3. Arten des Unrechtsbewusstseins i.S.v. § 17 StGB
aktuelles Unrechtsbewusstsein: denkt über den Normwiderspruch seines Verhaltens nach

bedingtes Unrechtsbewusstsein: rechnet mit der Möglichkeit Verbotenes zu tun

sachgedankliches Mitbewusstsein: Unrechtsvorstellung ist zu einem bloßen Begleitwissen herabgesunken.

Hinweis: Ziehe Parallele zu dolus.
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Umfang des Unrechtsbewusstseins gem. § 17 StGB
Täter muss sich darüber bewusst sein, dass er mit der von ihm begangenen Rechtsgutsverletzung gegen irgendeine (im Einzelnen nicht unbedingt klar vorgestellte) gesetzliche Bestimmung verstößt und damit Unrecht begeht.
(h.M.)
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Wann ist ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB vermeidbar?
... wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnissen hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken
-> Täter muss gehörige Gewissensanspannung unternehmen

oder

sich zu erkundigen, so dass er auf diese Weise zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.
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Def.: Tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.v. § 20 StGB
grds. eine nicht krankhafte Trübung oder Einengung des Bewusstseins.

z.B. Erschöpfungszustände, Übermüdung, Affektsturm

Bei Alkohol: 3,0 % / 3,3 %
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Def. schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB
die schwersten Erscheinungsformen der Psychopathien, Neurosen, persönlichkeitsverändernden Triebstörungen.
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Def.: Krankhafte seelische Störung i.S.v. § 20 StGB
Störung auf intelektuellem oder emotionalem Gebiet, die nicht mehr im Rahmen verstehbarer Erlebniszusammenhänge liegt und auf einer Verletzung oder Erkrankung des Gehirns beruht.

- exogene Psychosen: körperliche Begründung
- endogene Psychosen: keine körperliche Begründung
- Intoxikationspsychose: 2 / 2,2 %
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Def.: Schwachsinn i.S.v. § 20 StGB
... angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache.
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Def.: Ausschluss des Steuerungsvermögens i.S.v. § 20 Alt. 2 StGB
War der Täter in der Lage zwischen den Tatmotiven / Anreizen und Hemmungen abzuwägen und danach seinen Entschluss zu bilden

oder

konnte er selbst unter Aufbietung aller Widerstandskraft seinen Willen nicht durch einen vernunftgeleitete Entscheidung bestimmen.
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Strafgrund des Versuches
objektive Theorie objektive, tatsächliche Gefährdungslage des Rechtsgutes Arg (-) § 23 III StGB - Strafbarkeit des untauglichen Versuches
subjektive Theorie Betätigung des rechtsfeindlichen Willens / Gesinnung, Gefährlichkeit des Täters Arg (-) GesinnungsstrafR, Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit
Eindruckstheorie (h.M.) rechtsfeindliche Gesinnung + rechtserschütternder Eindruck der Tat auf die Allgemeinheit Arg (-) Unsicherheit, Unklarheit
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Prüfungsaufbau: Vorsätzliches versuchtes Begehungsdelikt
Vorprüfung
0. keine Vollendung
    Strafbarkeit des Versuches § 23 I StGB i.V.m. § 12 StGB

1. unbedingter Tatentschluss hinsichtlich aller obj. Merkmale
    Abhängigkeit von subjektiven Bedingungen (-)
    Abhängigkeit von objektiven Bedingungen (+)

2. Unmittelbares Ansetzten

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt § 24
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Def. Unmittelbares Ansetzten i.S.v. § 22 StGB
subj. Überschreitung der Schwelle zum "Jetzt-geht's-los"

obj. Ansetzten zur tatbestandsmäßigen (Angriffs)Handlung
BEACHTE: Voraussetzung ist nicht tatbestandliches Handeln, sondern nur solches, dass nach dem Gesamtplan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verbunden ist, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll bzw. im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht
-> Kausalreihe soll ohne Zäsur oder Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden

Zwischenaktstheorie: kein wesentlicher Zwischenschritt zwischen Täterverhanteln und Tatbestandsverwirklichung
Sphärentheorie: Täter dringt in die Schutzsphäre des Opfers ein.
Feuerprobentheorie: Täter hat bei obj. Betrachtung die Schwelle zum "Jetzt-geht's-los" überschritten.
Gefährdungstheorie: unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes
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Strafbarkeit des Versuches der Erfolgsqualifikation?
Voraussetzung: Grunddelikt verwirklicht, Erfolgsqualifikation versucht.

h.M.: Versuch der Erfolgsqualifikation (+)
Unproblematisch, wenn Vorsatz bzgl. Erfolg wg. § 11 II StGB

m.M.: Nur vollendetes Grunddelikt, da Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation Erfolgseintritt voraussetzt


Rücktritt: (+)
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Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches?
Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium, Erfolgsqualifikation tritt dennoch ein.

h.M. Versuch Strafbar, wenn die Gefahr sich nicht erst wegen dem Taterfolg sondern schon wg. der Handlung realisiert.
(Beachte: Einschränkung ist umstritten!)
ABER: Nicht strafbar, wenn Versuch des Grunddeliktes bereits nicht strafbar. Ansonsten würde Erfolgsqualifikation strafbegründend und nicht strafverschärfend wirken.

a.A. Auf Grund des Fahrlässigkeitsteils Versuch a priori nicht möglich

Rücktritt: (P) Erfolg ist bereits eigetreten.
Arg. (+) Wieso soll der Täter vom beendeten Versuch zurücktreten, nicht jedoch der "ungefährlichere" Täter vom unbeendeten erfolgsqualifizierten Versuch?
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Untauglicher Versuch <-> Abergläuscher Versuch <-> Wahndelikt
Untauglicher Versuch: Täter beabsichtigt grds. ein strafbares Verhalten, wählt jedoch ein untaugliches Tatobjekt bzw. Tatsubjekt oder wegen mangelnder Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
Strafbarkeit wg. § 23 III StGB
beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum

Abergläubischer Versuch: Täter glaubt, dass sein Verhalten zum Erfolg führen kann, obwohl dies bereits auf Grund von naturwissenschaftlichen Gesetzten nicht möglich ist.

Wahndelikt: Verhalten des Täter bereits nicht unter Strafe gestellt.
Keine Strafbarkeit.
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Rücktritt (Alleintäter)
I. § 24 I 1, 1. Alt. StGB
1. Unbeendeter Versuch
2. Aufgabe der weiteren Tatausführung
3. Freiwilligkeit
II. § 24 I 1, 2. Alt StGB
1. Beendeter Versuch
2. Verhinderung der Vollendung
3. Freiwilligkeit
III. § 24 I 2 StGB
1. Beendeter Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen des Täters zur Erfolgsverhinderung
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Rücktritt (Mehrere Beteiligte)
I. § 24 II 1 StGB
1. Versuch
2. Verhinderung der Vollendung der Tat durch Beteiligten
3. Freiwilligkeit
II. § 24 II 2, 1. Alt. StGB
1. Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutung der Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
III. § 24 II 2, 2. Alt. StGB
1. Versuch
2. Vollendung, unabhängig vom Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
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Def. + RF Fehlgeschlagener Versuch i.S.v. § 24 StGB
Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt.

obj.:  wenn es dem Täter unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (sei es mangels der benötigten Mitteln oder mangels deren Beherrschung durch den Täter).
...oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem
Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.

subj.: Kenntnis des Täters (oder er nimmt an)

RF: kein Rücktritt möglich.
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Def. Verhindern i.S.v. § 24 I 1 Var. 2 StGB
Abwendung des tatbestandlichen Erfolges durch den Täter selbst oder einen Dritten, wenn sie vom Täter veranlasst wurde.

obj. Erfolgsabwendung muss gelingen und dem Täter zurechenbar sein,
optimales Rettungsverhalten nicht notwendig

subj. Vorsatz
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Def.: Ernsthaftes Bemühen i.S.v. § 24 StGB
Täter muss alle Möglichkeiten zur Erfolgsverhinderung ausschöpfen.

Handlung muss ersthaft auf Verhinderung des Erfolges abzielen. Völlig aussichtslose Verhinderungsversuche reichen damit nicht aus, aber kein zu strenger Maßstab.
(Einzelfallbeurteilung, Gefährlichkeit, Dringlichkeit)
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Beendeter <-> Unbeendeter Versuch i.S.v. § 24 StGB
Beendeter Versuch: Täter geht davon aus alles Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen. ( § 24 I 1 2. Alt.)
= Täter muss danach den Erfolgseintritt für möglich halten und ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein besitzen.
-> Rücktritt durch aktives Handeln

Unbeendeter Versuch: Täter geht davon aus noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen.
-> Rücktritt durch Unterlassen

Täter macht sich keine Gedanken: wie nahe liegt der Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung, besonderes Gefahrenpotential von Gewalthandlungen und schweren Verletzungen
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Prüfung: Rücktritt von einem versuchten unechten Unterlassungsdelikt i.S.v. §§ 24, 13 StGB
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Beendeter <-> unbeendeter Versuch beim Unterlassungsdelikt
Lit.: alle Unterlassungsdelikte beendet.
Differenzierungslehre: Differenzierung
RF: Einigkeit, dass Rücktritt nur duch ein aktives Verhalten möglich ist.
3. Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsverhinderung

Ausschöpfen der Rettungsmöglichkeiten.
(P) Wenn Erfolg durch aktives Handeln nicht mehr zu verhindern.
Lit.: (+)
BGH kein Rücktritt möglich
Arg. (-) Rücktritt wäre bei anfänglich untauglichem Versuch nie möglich. Unterlassungstäter eines gefährichen tauglichen Versuches wäre bessergestellt.
4. Freiwilligkeit
psychologisch-faktisch: heteronom oder autonom
normativ-wertend: Verdienstlichkeit der Motive, keine Verbrechervernunft
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Einverständnis
Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an.
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Einwilligung
Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen
wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung verlangt.
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0
Einwilligungsfähigkeit
Voraussetzung jeder wirksamen  Einwilligung. Der Einwilligende Einwilligungsfähigkeit muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
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Prüfung: Notwehr § 32 StGB
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungsund Schutzprinzip basiert und bei  gegenwärtigen,  rechtswidrigen Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte  Verteidigung erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.

I. Notwehrlage
1. gegenwärtig     &    2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
   a. Geeignetheit
   b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
   a. Bagatellangriffe (nicht geboten!)
   b. krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Verletzung (nicht geboten!)
III. Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der Notwehrlage
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Angriff i.S.v. § 32 StGB
Jede durch menschliches Verhalten unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung (Bedrohung) eines Rechtsgutes, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder  ungewollt ist. (§ 32)

Beachte: Auch fahrlässige oder schuldlose Handlungen, bzw. Reflexbewegungen oder solche eines Bewusstlosen.
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gegenwärtig i.S.v. §§ 32, 34 StGB
Eine Rechtsgutbedrohung, die unmittelbar bevorsteht, gerade
stattfindet oder noch fortdauert.

Gegenwärtig ist nicht nur der akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr (im Falle von § 34 StGB). Diese liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm wirksam begegnen zu können.
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Dauergefahr = gegenwärtige Gefahr?
wenn ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.

Aber anderweitige Anwendbarkeit? Insb. wg. Gefahr der Vernichtung des Rechtsgutes Leben sind keine allzu hohen Anforderung zu stellen, allerdings müssen bei Familientyrannen Hilfe Dritter, insb. staatlicher Stellen in Anspruch genommen werden.
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Rechtswidriger Angriff i.S.v. § 32 II StGB
ein solcher, der im Widerspruch zu der Rechtsordnung steht (Angreifer darf zu dem Handeln nicht befugt sein)
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Erforderlichkeit i.S.v. § 32 StGB
Die Verteidigungshandlung, die nach objektivem ex-ante Urteil eine sofortige Beendigung des Angriffes erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet.

1. Geeignet
2. Erforderlich = kein milderes, gleich geeignetes Mittel
unter mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste Mittel zu wählen
Zeitpunkt: ex-ante Perspektive: objektiver Dritter in der Lage des Täters zum Zeitpunkt der Tat
(P) Schusswaffen

3. Güterproportionalität grds. nicht erforderlich, jedoch ggf. Gebotensein bei Schuldunfähigkeit des Angreifers.
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Gebotene Abwehrhandlung i.S.v. § 32 StGB
Eine Handlung ist nicht geboten, wenn dem Angegriffenen ein anderes Verhalten zuzumuten ist, insbesondere wenn die Verteidigung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde.

... und das Verhalten die

Zeitpunkt: ex-ante-Perspektive

Fallgruppen:
- Beschützergarantenstellung § 13 StGB
- familiäre Beziehung, berechtigtes Vertrauen
- Angriff schuldlos handelnder Personen.
80
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§ 32 StGB: Dreistufenprinzip
Verteidigungshandlung:
1. Geeignet
2. Erforderlich
3. Geboten
a. Ausweichen des Opfers (Inkaufnahme leichter Beeinträchtigungen)
b. Schutzwehr (Verteidigung = Abwehr)
c. Trotzwehr (Verteidigung = aktives Eingreifen in die Rechtsgüter)
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Umfang Notwehrexzess i.S.v. § 33 StGB
1. Überschreitung der sachlichen Grenzen
= intensiver Notwehrexzess

2. Überschreitung der zeitlichen Grenzen
= extensiver Notwehrexzess (str.)
Lit. (+) bei engem zeitlichen Zusammenhang zum beendeten oder drohenden Angriff
Arg.: keine Einschränkung nach Wortlaut
Rsp. + h.L. (-)
82
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0
extensiver Notwehrexzess
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder
nicht mehr  gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte.
83
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0
Quelle von Verwirrung, Furcht oder Schrecken i.S.v. § 33 StGB
Gefühl des Bedrohtseins muss einen psychischen Ausnahmezustand auslösen, der so stark ist, dass der Täter das Geschehen nur noch in einem enorm reduzierten Maß verarbeiten kann.
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asthenischer <-> sthenischer Affekt
astehnischer Affekt: Affekte, bei denen der Betreffende aus einem Gefühl der Bedrohung heraus der Situation psychisch nicht gewachsen ist
vgl. § 33 StGB

sthenischer Affekt: aggressiven Gemütsregungen wie Hass, Wut und Empörung
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0
Gegenwärtige Gefahr i.S.v. Notstand § 34 StGB
Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Wahrscheinlichkeit der Prognose:
Ausreichend, wenn der Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
(anders als bei § 32 StGB Dauergefahr möglich)

Effizienzlösung: Gegenwärtige Gefahr, wenn Schadenseintritt zwar noch nicht unmittelbar bevorsteht, jedoch die letzte sichere Abwehrchance durch Abwarten verstreichen würde.

Dauergefahr: Umschlagen in eine RG-Verletzung regelmäßig möglich.
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Angemessenheit i.S.v. § 34 StGB
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen. ( § 34)
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Unterschied Notstand § 34 <-> Entschuldigender Notstand § 35 I StGB
Geschütztes Interesse muss Eingriffsinteresse nicht überwiegen.

Aber ggf. § 35 (-) bei offensichtlichem Missverhältnis.
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Entschuldigungsgründe
Tat wird von der Rechtsordnung missbilligt (ist rechtswidrig), dem Täter allerdings in Anbetracht einer außergewöhnlichen Konflikt- oder Motivationslage nachgesehen.

Anerkannte Entschuldigungsgründe
entschuldigender Notstand § 35 StGB
Notwehrexzess § 33 StGB
übergesetzlicher entschuldigender Notstand


Diskutierte Entschuldigungsgründe
Handeln auf Anordnung oder Befehl
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 4 I GG
89
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entschuldigender Notstand i.S.v. § 35 StGB
Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem
Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes
Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte. ( § 35)
90
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Nahe Person i.S.v. § 35 StGB
Person, die mit dem Täter in einer derartiger persönlichen Beziehung steht, die nach der Intensität des Zusammengehörigkeitsgefühles mit der Beziehung zu einem Angehörigen vergleichbar ist.
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Güterabwägung
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
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Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei deren wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären. ( § 16)
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Rechtsgrundlage: § 35 StGB
Prüfungspunkt: Schuld

1. Gefahr für Leib oder Leben (oder anderes hochwertiges Rechtsgut) von sich oder einer anderen Person

2. Nicht anders abwendbar

3. Ethnische Gesamtbewertung: Das vom Täter angerichtete Unheil muss im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Unheil sehr viel geringer wiegen (sehr str.!)
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Def. + RF Nebentäterschaft / Mehrtäterschaft
Def.: mehrere Beteiligte verwirklichen den Erfolg in täterschaftlicher Weise, ohne bewusst und gewollt zusammenzuwirken oder im Verhältnis "Werkzeug und steuernder Hintermann" zu stehen.
Auch die Benutzung eines fahrlässig handelnden Werkzeugs durch einen mittelbaren Täter führt zur Nebentäterschaft.

RF: keine selbstständige Bedeutung, sondern beschreibt ein nicht-mittäterschaftliches Zusammentreffen von Einzeltäterschaften
a.A. m.M.
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Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme : Theorien
Tatherrschaftslehre: wertende Gesamtbetrachtung
Täter ist, wer die Tatherrschaft hat, also die Zentralgestalt des tatbestandlichen Geschehens ist, die den Ablauf der Tat planvoll lenkend oder gestaltend in den Händel hält. Tatmittler = gesteuertes Werkzeug wg. intellektuellem o. voluntativem Übergewicht. (Roxin)
1. Entschluss zur gemeinsamen Tatausführung
2. Wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium (ex-ante)

modifizierte Animus: Abgrenzung gem. subj. Kriterien
Täter will die Tat als eigenen, Teilnehmer will die Tat als fremde.
Anhaltspunkte: grad des eigenen Interesse am Efolg, Umfang der Tatbeteiligung, Wille zur objektiven Tatherrschaft.
Nicht erforderlich ist die Mitwirkung am Tatgeschehen.

Arg.
Wortlaut § 25 I StGB (THL)
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doppelter Teilnehmervorsatz
Kennzeichnung des doppelten Bezuges beim Teilnehmervorsatz.
Dieser muss einerseits die Umstände umfassen, die die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die Umstände, die die eigene Teilnahme begründen. ( §§ 26,27)
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Voraussetzung + Arg: Tatherrschaft kraft Organisationsgewalt
Anwendungsbereich: Mittelbare Täterschaft, wenn Vordermann kein Defizit hat, aber Rädchen im Getriebe.

1. Hierarchische Organisationsstruktur +
    Hintermann hat Anordnungsgewalt im Rahmen dieser und kann sich der Ausführung sicher sein.
2. Vordermann beliebig austauschbar
3. rechtsgelöste Organisation
d.h. nicht anwendbar bei Betrieben / Unternehmen

Arg. (-)
Mittelbarer Täter beherrscht Handlung des Tatmittlbers durch Anweisung mit. Deliktsverwirklichung war umso wahrscheinlicher, je mehr Mitglieder. Jedoch u.U. Ausführung eines anderen Deliktes. Hintermann beherrscht damit das "ob", nicht das "wie".
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(P) Täter verwirklicht Regelbeispiel, kann dieses dem Mittäter zugerechnet werden?
Regelbeispiele haben Indizwirkung für die besondre Verwerflichkeit der Tat.

= tatbezogenes Merkmal, ein Täter muss es in eigener Person verwirklichen, Mittäter muss nur positive Kenntnis haben.

BEACHTE: "Quasi-Versuch" reicht für Indizwirkung nicht aus.
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RF für Mittäter, wenn anderer Täter entgegen dem Tatplan Gewalt anwendet und er nichts davon weiß?
einhellige Meinung: Mittäterexzess, Gewalt nicht vom Tatplan gedeckt und daher nicht zurechenbar.
100
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Mittelbare Täterschaft i.S.v. § 25 I Alt. 2 StGB
... wer Straftat durch einen andren begeht.
Notwendig: planvoll lenkendes Ausnutzen der Tatherrschaft durch den Hintermann.
mittelbarer Täter = Hintermann
Tatmittler = Vordermann mit Strafbarkeitsdefizit

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers, § 25 I 2. Alt.
- die unmittelbare Tathandlung wurde durch "den anderen" vorgenommen
- Mittelbarer Täter hat aktiv veranlasst oder
- Mittelbarer Täter hat den Tatmittler nicht gehindert bei Garantenstellung des mittelbaren Täters

b) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
- Objektive Theorie (Tatherrschaft)
- Subjekitive Theorie (Täterwille)
- Täter hinter dem Täter

Grunde für Tatherrschaft:
1. Wissen (Sachverhaltskenntnis)
   a. Irrtum auf vortatbestandlicher Ebene: Selbstschädigung
   b. Irrtum auf Tatbestandsebene: Tatumstände
   c. Irrtum auf Rechtfertigungsebene: Manipulation von ET
   d. Irrtum auf Schuldebene: Verbotsirrtum
       Beachte: (P) wenn vermeidbar!!!
2. Willen (Druck / Zwang) -> Verantwortungsprinzip
3. Herrschaft kraft organisatorischen Machtapparates (rechtsgelöst) -> auswechselbares Rädchen
4. normativ / sozial (bestimmte Tätermerkmale liegen bei mittelbarem Täter in eigener Person vor)
II. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter
b) Vorsatz bzgl. des Tatmittlers und dessen Tatherrschaft
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
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Mittäterschaft § 25 II
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (Beachte § 29!)

B. Strafbarkeit des Mittäters
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
gemeinschaftliche Tatbegehung + eigener Tatbeitrag des Mittäters
Gegenseitige Zurechnung, Abgrenzung zur Beihilfe
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz +
subj. Entschluss zur gemeinschaftlichen Tatbegehung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

RF: wechselseitige Zurechnung der obj. Tatbeiträge.
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Fahrlässige Mittäterschaft i.S.v. § 25 II StGB möglich?
h.M. (-) da Vorsatz auf das gemeinschaftliche (bewusste udn gewollte) Zusammenwirken erforderlich.

a.A. bewusstes + gewolltes Zusammenwirken & Erkennbarkeit der Gefährlichkeit des Projektes

Anwendungsbereich insb. Kollegialentscheidungen.
103
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Strafbarkeit der Sukzessiven Mittäterschaft gem. § 25 II StGB?
Def.: Beteiligter stößt erst später zu einer im Ausführungsstadium befindlichen Tat hinzu und fasst erst dann den Entschluss, mittäterschaftlich mitzuwirken.

h.M./ Rsp. (+), auch wenn erschwerende Umstände nach Eintritt verwirklicht. Bedingung:
- Eintritt zum Zeitpunkt, wenn Delikt nicht vollendet
- Leistung im (konkludentem) gegenseitigen Einvernehmen
- Kenntnis der erschwerenden Umstände durch den Eintretenden
- Beitrag von Gewicht

h.Lit. Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter ist nur auf Grundlage eines vorherigen Tatentschlusses möglich.

Systematik § 16: Vorsatz bei Begehung der Tat, nicht bei der Begehung des ersten Täters (Rsp.) -> kein dol. subsequenz vorliegend
Systematik Kausalität notwendig, als Grundlage jeder Strafe (Lit.)

Kontrollfrage: Wenn das Geschehen im Vorfeld in gleicher Weise vereinbart worden wäre, hätte dann eine Mittäterschaft vorgelegen?
BEACHTE: Nie bei bereits vollendeten Delikten!
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Strafbarkeit wg. Mittäterschaft i.S.v. § 25 II StGB bei Exzess?
Grds: Exzess eines Beteiligten kann den übrigen nicht zugerechnet werden, da eine Zurechnung nur auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplanes erfolgen kann.

Zweifelhaft aber, wann Abweichung vom gemeinsamen Tatplan:
Rsp.: der gemeinschaftliche Vorsatz kann das Vorgehen auch eher im Allgemeinen umfassen und jedem Einzelnen in der Art der Ausführung Freiheiten einräumen.
Mittäterschaft liegt d.h. auch bei Abweichungen mit denen man nach den Umständen des Falles gewöhnlich rechnen muss und die das Interesse des anderen Mittäters gleichwertig befriedigen. Weicht ein Mittäter von der ausdrücklichen Abrede dergestalt ab, dass er einen qualifizierten oder einen anderen Tatbestand verwirklicht, so kann dies den anderen Mittätern nur zugerechnet werden, wenn sie mit dieser Möglichkeit wenigstens gerechnet und sie in Kauf genommen haben.
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Mittelbare Täterschaft bei Irrtum des Vordermannes über konkreten Handlungssinn?
Konstellation "Täter hinter dem Täter"
(P) Tatmittler verwirklicht TB + RW + Schuld, Irrt jedoch über konkreten Handlungssinn.

Arg. (-) Verantwortungsprinzip
a) Täuschung über quantifizierbare Unrechts- und Schuldmaße
z.B. Vordermann glaubt wertloses Bild zu zerstören, in Wahrheit aber konkreter Handlungssinn: Zerstörung eines wertvollen Kunstwerkes
b) Irrtums über gesetzliche Qualifikationsmerkmale: Der unmittelbare Täter weiß nicht, dass er mordet, ihm bleibt der konkrete Handlungssinn verborgen. Der Hintermann soll als „Mörder“ hinter dem Totschläger bzw. hinter dem Täter des § 216 haften. Auch bei mehr an Vorsatz diskutiert.
c) manipulierter error in persona: (+) wenn Vordermann einem für ihn unerheblichen error in persona unterliegt, der Hintermann dem zur Tötung eines anderen Menschen Entschlossenen aber ein anderes Opfer „unterschiebt“.
a.A. Anstiftung, da Hervorrufen des Entschlusses die konkrete Person umzubringen. Wird fremde Entschlossenheit nur ausgenutzt: Reicht die Schaffung von Tatgelegenheit zur Anstiftung aus?
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(P) Zeitpunkt des Unmittelbaren Ansetzens bei Mittäterschaft?
m.M. unmittelbares Ansetzten des jeweiligen Mittäters zum Rechtsgutsangriff
Arg. (-) führt die Zurechnung des Tatbeitrages ad Absurdum

h.M. unmittelbares Ansetzten eines Mittäters.
          (P) bei zweiaktigem Geschehen: z.B. Einbruch und Diebstahl
           e.A. § 22 zur Wegnahme
           h.M. Einbruch ausreichend, selbst wenn noch Zwischenschritte zur Wegnahme erforderlich
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Prüfung: versuchte mittelbare Täterschaft
§§ 22, 25 I Var. 2 StGB
I. Keine Vollendung
II. Strafbarkeit des Versuches
III. Tatentschluss
   1. bzgl. der Handlung + des Erfolges des Tatmittlers
   2. bzgl. mittelbarer Täterschaft
       a. Animustheorie: Abgrenzung gem. subj. Kriterien
       b. Tatherrschaftlehre: wertende Gesamtbetrachtung
IV. Unmittelbares Ansetzen
   e.A. Einwirkung auf den Tatmittler
    h.M. Hintermann gefährdet durch seine Einwirkung auf den Vordermann das Rechtsgut unmittelbar (aus der Sicht des MT)
    und/oder Hintermann gibt das Geschehen zu Gunsten des Vordermannes aus der Hand
    a.A. unmittelbares Ansetzten des Tatmittlers

Arg.
Systematisch: Harmonisierung von mittelbarer und unmittelbarer Täterschaft (h.M.)
Einwirkung durch mittelbaren Täter und Ausführung durch Tatmittler bilden eine normative Einheit (e.A.)
Ratio § 22 StGB: Wann hat der Täter das nach seiner Ansicht erforderliche getan? Für den Versuchsbeginn kann es keinen Unterschied machen, ob er ein totes oder ein menschliches Werkzeug in Gang setzt (h.M. + a.A.)
108
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Anwendbarkeit v. § 30 I StGB bei versuchter mittelbarer Täterschaft?
= Versuch in mittelbarer Täterschaft, d.h. mittelbare Täterschaft bereits nicht vollendet!

h.M. (-)
a.A. (+)

Wortlaut Täter versucht den nicht verantwortlichen Tatmittler nicht zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen. (h.M.)

Systematisch Wertungswiderspruch, da versuchte mittelbare Täterschaft ggü. der versuchten Teilnahme privilegiert wird. (a.A.)

Telos Analogie zu Lasten des Täters, die nicht sein darf. (h.M.)
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Verabredung i.S.v. § 30 II Var. 3 StGB
eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung von min 2. Personen zur mittäterschaftlichen Begehung eines hinreichend konkreten Verbrechens

= vorbereitende Mittäterschaft
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Prüfung: Anstiftung § 26
Teilnahme durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderen mittels aktiver psychischer Einflussnahme

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b. Bestimmen zur Tat
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Bestimmen
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Def. Bestimmen i.S.v. § 26 StGB Anstiftung
Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch irgendeine erfolgsursächliche Anstifterhandlung.

h.M. Theorie des geistigen Kontaktes Einwirkung auf den Willen des Täters durch offenen geistigen Kontakt
Kollusionstheorie kollusives Verhalten mit aufforderndem Charakter -> "Solidarisierung"
Verursachungstheorie jede Verursachung des Tatentschlusses durch beliebiges Mittel

Bestimmtheitsgrad:
Aufforderung an einen bestimmte Person oder Täterkreis, aus dem der Anstifter den Täter ermitteln konnte
+
zu einer Tat, die min. als umrisshaft individualisiertes Geschehen erkennbar oder konkretisierbar ist
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omnimodo facturus
„Zur Tat Festentschlossener“, bei dem deswegen keine  Anstiftung
mehr möglich ist.
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Prüfung: Beihilfe § 27
Form der Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung (oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einer fremden Haupttat.

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b.Hilfe leisten zur Tat eines anderen (Sowohl physische als auch psychische)
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Hilfeleisten 
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Def. Hilfeleisten i.S.v. § 27 StGB
jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.
Hilfeleisten durch Rat.
Hilfeleisten durch Tat.


Lit. condition sine qua non für den Taterfolg.
Rsp. Ausreichend ist Schaffung günstigerer Bedingungen.
a.A. Risikoerhöhung, die sich im Erfolg niederschlägt
Meinungsstreit relevant bei Hilfeleisten von untergeordnetem Gewicht.
BEACHTE: Subsidiär zu Täterschaft oder Anstiftung.

(P) Hilfeleisten durch alltägliches / berufstypisches Verhalten. > neutrale Beihilfe Aspekt: Sozialadäquanz
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(P) Hilfeleisten i.S.v. § 27 StGB durch alltägliches / berufstypisches Verhalten?
-> neutrale Beihilfe
e.A.: obj. Aspekt: Sozialadäquanz
Rsp.: subjektive Bestimmung
- Hilfeleistender weiß sicher: kein Alltagscharakter
- Hilfeleistender hält es für möglich: Alltagscharakter, AUßER das Risiko ist erkennbar derart hoch
Lit.: nur objektive Zurechnung - Tathandlung muss für sich genommen einen deliktischen Bezug aufweisen
- keine andere sinnvolle Bedeutung als eine deliktische
oder
- trägt in sich ein unerlaubtes Risiko, das der Gehilfe mit seiner Handlung setzt oder sich in der Tat realisiert

Arg.:
- Anreizwirkung zur Gesetzestreue - aber bereits § 138 StGB
- Verkaufstätigkeit in Gebieten mit hoher Kriminalität
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Formulierungsvorschlag für die Konkretisierung der §§ 26, 27 StGB
§ 26:
"...weckte im Haupttäter den Entschluss,..."
§ 27
"...unterstützte den Haupttäter ... durch..."
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Formulierung im abstrakten Anklagesatz bei der Beihilfe
"vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat, nämlich (zB) einem Betrug, Hilfe geleistet zu haben.

: Die Haupttat ist nicht weiter auszuformulieren
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(P) Ist Teilnahme am Sonderdelikt möglich?
BGH (+)
Lit. (-)
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echtes <-> unechtes Unterlassungsdelikt
Echtes Unterlassungsdelikt: pures Unterlassen maßgeblich, wobei Garant zum Tätigwerden verpflichtet ist (direkt im TB geregelt).
Telos: Handlungsgebote wg. Mindestsolidarität.
Spiegelbild: Tätigkeitsdelikt

Unechtes Unterlassungsdelikt: Erfolgseintritt verursacht durch Unterlassen, wobei Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist. (i.V.m. § 13 StGB)
Spiegelbild: Begehungsdelikte
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Garantenstellung + Quellen
= tatsächliche Umstände, aus denen sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen Erfolgs ergibt.

Beschützergarant: familiäres Näheverhältnis, je nach Einzelfall Ärzte, Organträger,...)
Überwachergarant: beherrschbare Gefahrenquelle

Quellen nach formaler Rechtsquellenlehre:
- Gesetz / Vertrag
- tatsächliche (auch freiwillige) Übernahme von Schutzpflichten
- enges Gemeinschaftsverhältnis (nicht bloße Zufallsgemeinschaften
- Ingerenz (gefahrschaffendes, pflichtwidriges Vorverhalten)
  engste Auffassung: Pflichtwidrigkeitstheorie.  h.L. bei Rechtfertigung durch Notwehr (-), bei Notstand (+)
- Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle
121
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Beschützergarant
Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes
Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien
entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten
Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen, aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten und aus Amtsträgerstellung. ( § 13)
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Überwachungsgarant
Person, der Sicherungs- oder Beherrschungspflichten in Bezug auf
eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen.
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Kann ein Unterlasser (Garant gem. § 13 StGB) neben einem aktiv handelnden als Täter in Erscheinung treten?
Objektiv je nach Garantenart:
- Beschützergarant - Täter
Arg.: besondere nähe zum RG, so dass Strafmilderung gem. § 27 II 2 StGB nicht angebracht erscheint
- Überwachergarant - Teilnehmer

BGH: Differenzierung nach der inneren Haltung des Unterlassenden zur Tat bzw. dessen Tatherrschaft
- innere Haltung drückt aus, dass Täter sich die Tat des anderen zu eigen machen will (z.B. durch Interesse am Taterfolg): Täterschaft
- Unterlassender ordnet sich dem Willen des Handelnden unter und lässt das Geschehen ohne Interesse am drohenden Erfolg ablaufen: Teilnahme

Verhältnis der Theorien kumulativ o. alternativ. unklar.

Teilnehmer: wenn nähe zur Tatherrschaftslehre angestrebt.
124
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Abgrenzung Tun <-> Unterlassen § 13 StGB
Rsp.: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Lit.: zB auf das Fehlen einer gewillkürten Körperbewegung, auf die Kausalität im Sinne der gesetzmäßigen Bedingung für den Eintritt des Erfolges, auf positiven Energieeinsatz, auf den grundsätzlichen Vorrang positiven Tuns, auf den äußerlich vermittelten Eingriff in die Wirklichkeit der betroffenen Person, auf die Herbeiführung einer Verschlechterung im Gegensatz zum Ausbleiben einer Verbesserung der Lage des Schutzobjekts, auf die Nichterbringung einer verbessernden Leistung oder auf die „soziale Sinnhaftigkeit des Geschehens“.

Ausnahmen, wenn positives Tun = Unterlassen:
- wenn sich der Täter durch positives Tun außerstande gesetzt hat, eine erst später aktuell werdende Handlungspflicht zu erfüllen (omissio libera in causa)
- wenn er einen von ihm selbst zur Erfüllung einer Rettungspflicht angestoßenen Kausalverlauf wieder abbricht, bevor die rettende Kausalreihe den Gefährdeten erreicht hat. BEACHTE: Aktive Vereitelung eines vom Täter nicht selbst eingeleiteten rettenden Kausalverlaufs ist dagegen positives Tun.

BEACHTE: Unterlassen von Sorgfaltsvorkehrungen macht das Fahrlässigkeitsdelikt nicht zum Unterlassungsdelikt, weil „Unterlassungskomponente“ dem aktiven Begehen immanent.
125
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(P) Unterlassen § 13 StGB bei verhaltensgebundenen Delikten möglich?
Modalitätenäquivalenz
126
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Täterschaft <-> Teilnahme beim Unterlassen § 13 StGB
Subjektive Theorie Täter- oder Teilnehmerwille
Tatherrschaftstheorie unterlassungsspezifische Tatherrschaft 
Gehilfentheorie Unterlassen=Beihilfe Arg (+) neben dem aktiv handelnden kann niemals Tatherrschaft begründet werden
Tätertheorie Adressat der Garantenpflicht ist durch Sonderpflicht stets Täter
Differenzierung Überwachergarant=Täter Beschützergarant=Teilnehmer
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Strafbarkeit eines in Notwehr handelnden wg. Unterlassen § 13 StGB aus Ingerenz möglich?
Garantenstellung durch Ingerenz?

Lit.: Verursachung des adäquaten Gefahr ausreichend.
Recht gibt die Möglichkeit, sich zu wehren, verpflichtet danach aber auch zur zumutbaren Rettung.

Rsp. + h.L.: Verursachung der adäquaten Gefahr durch pflichtwidriges Vorverhalten.
Arg. (+) Opfer hat sich selbst in diese Lage gebracht. Dadurch soll er nicht besser gestellt werden und nur Schutzaus § 323c erhalten.
Arg. (+) Opfer kann Garantenpflicht jederzeit selbst herbeiführen.
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Kausalität beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Modifikation der Äquivalenztheorie (h.M.): wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Risikoverminderungslehre (a.A.): wenn beim Hinzudenken der Rettungshandlung die Gefahr für das Rechtsgut vermindert worden wäre.
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Unmittelbares Ansetzten beim Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes
e.A. verstreichen lassen der ersten Handlungsmöglichkeit
Kritik: langsame Gefahrentwicklung, unterschiedlicher Gefahrengrad möglich,

a.A. verstreichen lassen der letzten Rettungsmöglichkeit
Kritik: Unmittelbares Ansetzten = Vollendung
Verstreicht Möglichkeit, kein Rücktritt mehr möglich, .
Vorher kein Rücktrtitt mangels unmittelbarem Ansetzten möglich.

h.M. Vermittelndes Kriterium
Tritt die Gefahr aus der Sicht des Täters durch sein Untätigbleiben in ein akutes Stadium bzw. wird signifikant erhöht?
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Strafbarkeit des untauglichen Versuches eines unechten § 13 StGB Unterlassungsdeliktes?
Lit. (-)
Telos: keine RG-Gefährdung mangels Einwirkung des Täters auf die Außenwelt.

h.M. (+) wg. § 23 III StGB
+ Telos: Rechtsfeindliche Gesinnung des Täters kann sich auch durch Unterlassen manifestieren.
Kartensatzinfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010
Tags: Strafrecht AT
 
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