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Mietrechturteile (59 Karten)

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Schönheitsreparturen können eine Benachteiligung sein
Der Au­ßen­an­strich von Türen und Fens­tern sowie das Ab­zie­hen und Wie­der­her­stel­len einer Par­kett­ver­sie­ge­lung sind keine Schön­heits­re­pa­ra­tur­maß­nah­men im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.

Die Ver­pflich­tung des Mie­ters zur Vor­nah­me von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren stellt eine ein­heit­li­che Rechts­pflicht dar. Ist diese Pflicht for­mu­lar­ver­trag­lich so aus­ge­stal­tet, dass sie hin­sicht­lich der zeit­li­chen Mo­da­li­tä­ten, der Aus­füh­rungs­art oder des ge­gen­ständ­li­chen Um­fangs der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren den Mie­ter über­mä­ßig be­las­tet, so ist die Klau­sel nicht nur in­so­weit, son­dern ins­ge­samt wegen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung des Mie­ters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirk­sam1.

Au­ßen­an­strich und Par­kett­ver­sie­ge­lung
Der Be­griff der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren be­stimmt sich nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung auch bei preis­frei­em Wohn­raum an­hand der bei Ver­trags­schluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zwei­ten Be­rech­nungs­ver­ord­nung (II. BV) ent­hal­te­nen, mit der heu­ti­gen Fas­sung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV über­ein­stim­men­den De­fi­ni­ti­on, wo­nach als Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren das Ta­pe­zie­ren, An­strei­chen oder Kal­ken der Wände und De­cken, das Strei­chen der Fuß­bö­den und der Heiz­kör­per ein­schließ­lich der Heiz­roh­re, der In­nen­tü­ren sowie der Fens­ter und der Au­ßen­tü­ren von innen an­zu­se­hen sind2. Die ge­gen­ständ­li­che Be­schrän­kung des Be­griffs der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf die in die­ser Be­stim­mung auf­ge­führ­ten Ar­bei­ten bil­det zu­gleich den Maß­stab der Klau­sel­kon­trol­le und mar­kiert auf diese Weise die Gren­ze dafür, wel­che Ar­bei­ten dem Mie­ter in einer Klau­sel über des­sen Ver­pflich­tung zur Vor­nah­me von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf­er­legt wer­den dür­fen. Dem­ent­spre­chend ist eine for­mu­lar­ver­trag­li­che Er­wei­te­rung die­ser Ar­bei­ten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV be­schrie­be­nen In­halt hin­aus – zu­min­dest bei Feh­len einer an­ge­mes­se­nen Kom­pen­sa­ti­ons­re­ge­lung – wegen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung des Mie­ters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirk­sam3.

Ein über das Strei­chen der Fuß­bö­den hin­aus­ge­hen­des Ab­zie­hen und Wie­der­her­stel­len von Par­kett­ver­sie­ge­lun­gen fin­det sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn der­ar­ti­ge Ar­bei­ten die­nen nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung nicht mehr nur der für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren ty­pi­schen Be­sei­ti­gung von Ge­brauchs­spu­ren, son­dern sind dem Be­reich der dar­über hin­aus­ge­hen­den In­stand­hal­tungs­ar­bei­ten zu­zu­rech­nen4. Eben­so ist in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV das – je­den­falls bei der ge­bo­te­nen kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung (§ 305c Abs. 2 BGB) in der Klau­sel ent­hal­te­ne – Strei­chen der Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren und Fens­ter von außen aus­ge­klam­mert wor­den. Denn auch diese Ar­bei­ten über­schrei­ten den Be­reich der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, weil es bei ihnen nicht mehr um die Be­sei­ti­gung einer ty­pi­scher­wei­se vom Mie­ter ver­ur­sach­ten Ab­nut­zung des de­ko­ra­ti­ven Er­schei­nungs­bil­des in­ner­halb der ge­mie­te­ten Woh­nung geht5. Beide Klau­sel­tei­le sind des­halb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirk­sam.

Un­wirk­sam­keit der ge­sam­ten Klau­sel zu den Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren
Die Un­wirk­sam­keit der Ver­pflich­tun­gen des Mie­ters zur Vor­nah­me der ge­nann­ten Par­ket­t­in­stand­hal­tung sowie des Au­ßen­an­strichs der Fens­ter und der Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren hat nicht zur Folge, dass der Mie­ter diese Ar­bei­ten nicht er­le­di­gen müsse, wäh­rend die Über­wäl­zung der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Üb­ri­gen wirk­sam sei. Wie der Bun­des­ge­richts­hof Senat für eine gleich­lau­ten­de For­mu­lar­klau­sel klar­ge­stellt hat, darf die un­zu­läs­sig aus­ge­stal­te­te Ver­pflich­tung des Mie­ters zur Vor­nah­me von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren nicht im Wege der Klau­sel­kon­trol­le in eine zu­läs­si­ge Ver­pflich­tung in­halt­lich um­ge­stal­tet wer­den6. Zwar kann im Rah­men einer Klau­sel­kon­trol­le eine For­mu­lar­klau­sel, die meh­re­re sach­li­che, nur for­mal ver­bun­de­ne Re­ge­lun­gen ent­hält und sich aus ihrem Wort­laut her­aus ver­ständ­lich und sinn­voll in einen in­halt­lich und ge­gen­ständ­lich zu­läs­si­gen und in einen un­zu­läs­si­gen Re­ge­lungs­teil tren­nen lässt, mit ihrem zu­läs­si­gen Teil auf­recht­er­hal­ten wer­den7. Diese Teil­bar­keit ist hier aber nicht ge­ge­ben, so dass die vom Be­ru­fungs­ge­richt vor­ge­nom­me­ne Strei­chung der­je­ni­gen Text­be­stand­tei­le in § 13 Nr. 1 des Miet­ver­tra­ges, mit denen die Klau­sel den in § 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV aF ge­re­gel­ten Ge­gen­stands­be­reich von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren über­schrei­tet, der Sache nach eine un­zu­läs­si­ge gel­tungs­er­hal­ten­de Re­duk­ti­on der For­mu­lar­klau­sel dar­stellt.

Kon­kre­ti­sie­run­gen der Schön­heits­re­pa­ra­tur­ver­pflich­tung hin­sicht­lich ihres ge­gen­ständ­li­chen und zeit­li­chen Um­fangs sowie ihrer Aus­füh­rungs­art sind in­halt­lich der­art eng mit der Ver­pflich­tung selbst ver­knüpft, dass diese bei einer Be­schrän­kung der Un­wirk­sam­keit auf die un­zu­läs­si­ge Aus­füh­rungs­mo­da­li­tät in­halt­lich um­ge­stal­tet und mit einem an­de­ren In­halt auf­recht­er­hal­ten würde. Bei einer dem Mie­ter auf­er­leg­ten Pflicht zur Vor­nah­me von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren han­delt es sich um eine ein­heit­li­che Rechts­pflicht, die sich nicht in Ein­zel­maß­nah­men oder Ein­zel­as­pek­te auf­spal­ten lässt; deren Aus­ge­stal­tung durch den Miet­ver­trag ist viel­mehr ins­ge­samt zu be­wer­ten. Stellt sich diese Ver­pflich­tung auf­grund un­zu­läs­si­ger Aus­ge­stal­tung – sei es hin­sicht­lich der zeit­li­chen Mo­da­li­tä­ten, der Aus­füh­rungs­art oder des ge­gen­ständ­li­chen Um­fangs – in ihrer Ge­samt­heit als über­mä­ßig dar, hat dies die Un­wirk­sam­keit der Vor­nah­me­klau­sel ins­ge­samt zur Folge, und zwar un­ab­hän­gig davon, ob die Ver­pflich­tung als sol­che und ihre un­zu­läs­si­ge in­halt­li­che Aus­ge­stal­tung in einer oder – wie hier – in zwei sprach­lich von­ein­an­der un­ab­hän­gi­gen Klau­seln ent­hal­ten sind8.

Bun­des­ge­richts­hof, Ur­teil vom 13. Ja­nu­ar 2010 – VIII ZR 48/09
Tags: benachteiligung, klausel, schönheitsreparaturen
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Mieter, Mietrechturteile
 
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