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Mietrechturteile (59 Karten)

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Bei unterlassener Beheizung werden Frostschäden nicht ersetzt
Ob eine Versicherung verpflichtet ist einen Frostschaden zu ersetzen, wenn in den geschädigten Räumlichkeiten die Heizkörper abgeschaltet waren und lediglich zeitweise Heizlüfter betrieben wurden, hat das Landgericht Dortmund im Juni 2008 entschieden.

In einem leer stehenden Gebäude trat Anfang März 2005 Leitungswasser aus einem Durchlauferhitzer aus und verursachte einen Wasserschaden von insgesamt 76.000 Euro. Als der Eigentümer der Immobilie seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab, weil ein Sachverständiger den Schaden auf Frosteinwirkungen zurückführte. Der uneinsichtige Eigentümer verklagte die Versicherung.

Ohne Erfolg! Das Dortmunder Landgericht holte zunächst selbst ein gerichtliches Gutachten ein. Der Gerichtsgutachter stellte ebenfalls fest, dass der Schaden durch Frost verursacht wurde. In den Versicherungsbedingungen ist verbindlich geregelt, dass leer stehende Gebäude ausreichend beheizt werden müssen und das diesbezüglich regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden müssen. Dass der Eigentümer zwar die Heizkörper abgestellt aber dafür Heizlüfter aufgestellt hatte, ließ nach Ansicht des Gerichts keine andere Entscheidung zu, denn der Eigentümer hatte die Heizlüfter eine Woche vor der Entdeckung des Schadens wieder beseitigt (LG Dortmund, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 O 292/05).
Tags: frostschaden, schadensfall, Versicherungsfall
Quelle:
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Versicherung muss auch für Schäden während einer Renovierung zahlen
Ob für einen Schadensfall, der während einer Renovierung eintritt, auch Versicherungsschutz besteht, entschied das Oberlandesgericht in Jena. In der Küche eines Wohnhauses entstand wegen eines Rohrbruchs ein erheblicher Feuchtigkeitsschaden. Der Hauseigentümer verlangte von seiner Versicherung die Erstattung der Sanierungskosten von insgesamt 23.957 Euro. Die Versicherung wandte ein, dass der Schaden nur deshalb ein erhebliches Ausmaß erreicht habe, weil die Hausbewohner zum Zeitpunkt des Rohrbruchs wegen einer Renovierung nicht anwesend waren und der Schaden deshalb zunächst unbemerkt blieb. Außerdem verweigerte die Versicherung die Zahlung, da der geschädigte Gebäudeteil wegen der Renovierung leer geräumt und ungenutzt war und entsprechend der versicherungsvertraglichen Bedingungen täglich hätte kontrolliert werden müssen.

Das Gericht entschied, dass die Versicherung zum Ausgleich des Schadens verpflichtet ist. Denn: Auch wenn der Gebäudeteil zum Zeitpunkt der Renovierung ausgeräumt und nicht zu Wohnzwecken benutzt wurde, verliert damit nicht das gesamte, weiterhin bewohnte Gebäude seinen Nutzungszweck (OLG Jena, Urteil v. 10.09.2008, Az. 4 U 637/07).
Tags: anspruch, haftung, renovierung, schadensfall, versicherung
Quelle:
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Mieter, Mietrechturteile
 
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